Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1961, Az.: BVerwG IV C 186.59

Zulässigkeit der Gewährung von meherern Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Ausschluss mehrerer Freibeträge für denselben Geschädigten aufgrund der Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge; Auslegung von § 20 Dritte Lastenausgleichsleistungen-Verordnung (3. LeistungsDV-LA) i.S.e. absoluten Kumulationsverbotes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 186.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 05.05.1959 - AZ: V A 12/59

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 133 - 138
  • MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG läßt die Gewährung mehrerer Freibeträge grundsätzlich zu.

Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung "Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge" zu bestimmen, deckt nicht jeglichen Ausschluß mehrerer Freibeträge für denselben Geschädigten.

§ 20 der 3. LeistungsDV-LA ist nicht im Sinne eines absoluten Kumulationsverbots auszulegen.

Das Kumulationsverbot des § 20 a.a.O. bezieht sich nur auf die Kumulierung von Freibeträgen Innerhalb der Buchstaben a, b, d und e des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG.

Neben einem dieser Freibeträge ist ein Pflegebedürftigkeitsfreibetrag nach Buchst. c zu gewähren.

Auch im Lastenausgleichsrecht ist für die Auslegung einer Vorschrift der in ihr zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist, maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1961 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 5. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhält seit dem 1. April 1952 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Außerdem bezieht sie eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -. Durch Änderungsbescheid vom 18. Oktober 1958 gewährte ihr das Ausgleichsamt für den gesamten Bewilligungszeitraum eine Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 LAG und einen Pflegebedürftigkeitsfreibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG, nicht aber einen weiteren Freibetrag auf die grundsätzlich anzurechnende Elternrente nach Buchst. e a.a.O. Mit der Begründung, daß seit dem 1. Mai 1957 infolge rechtswidriger Verweigerung des Freibetrages von 30 v.H. des Satzes der Elternrente gemäß Buchst, e monatlich 15 DM zuviel auf die Unterhaltshilfe angerechnet würden, legte die Klägerin Beschwerde ein, jedoch ohne Erfolg. Der Beklagte berief sich auf § 20 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - 3. LeistungsDV-LA -, der nur einen Freibetrag, und zwar den für den Geschädigten günstigsten, zulasse. Das Ausgleichsamt habe daher zu Recht nur den für die Klägerin günstigeren Pflegebedürftigkeitsfreibetrag berücksichtigen können. - Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Bescheid vom 5- Mai 1959 den Beschluß des Beklagten vom 29. Dezember 1958 auf und verpflichtete ihn, das Ausgleichsamt anzuweisen, der Klägerin unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e LAG Unterhaltshilfe zu gewähren. In der Begründung verwies das Landesverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 34.57 -, das einer pflegebedürftigen Kriegerwitwe neben einem Pflegebedürftigkeitsfreibetrag auch einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach Buchst. a zuerkannt habe. Die Erwägungen des Revisionsgerichts, es komme darauf an, ob die Vergünstigungen des § 267 Abs. 2 Nr. 2 LAG aus gleichem oder verschiedenem Anlaß gewährt würden, führten auch im vorliegenden Falle zu einem Erfolg für die Klägerin. Die Vergünstigung für den Bezug der Elternrente und der Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit seien zweckbestimmt. Eine Zweckentfremdung müsse vermieden werden. Die Vorschrift des § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere Freibeträge nur der für den Geschädigten günstigste zu gewähren sei könne daher hier nicht angewendet werden.

2

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA -. Er bittet um Überprüfung des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1958 ausgesprochenen Leitsatzes. Dort werde hinsichtlich der Wirksamkeit des § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA darauf abgestellt, ob einerseits die in § 267 Abs. 2 Nr. 2 a - e LAG aufgezählten Tatbestände der Abdeckung bestimmter Mehraufwendungen des Geschädigten dienten und andererseits ob diese Sachverhaltsmerkmale unabhängig davon eingetreten seien, daß dem Geschädigten irgendwelche Mehraufwendungen erwüchsen. Einen solchen Unterschied kenne das Gesetz nicht. Es zähle "in buntem Durcheinander einerseits Tatbestände, aus denen dem Geschädigten in der Tat Mehraufwendungen erwüchsen, andererseits Tatbestände, bei denen die Entstehung von Mehraufwendungen zumindest zweifelhaft sei", auf. Hieraus ergebe sich, daß nicht danach zu fragen sei, welche verschiedenen Arten von Mehraufwendungen im einzelnen erwüchsen. Dann sei aber für den Ausgangspunkt des angeführten Urteils des Revisionsgerichts kein Raum. Die Bestimmung des § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA wolle eine Häufung mehrerer Freibeträge schlechthin verhindern; sie entspreche voll der bereits im Lastenausgleichsgesetz getroffenen Regelung. - Der Beklagte schließt sich dieser Auffassung an. - Die Klägerin bittet, im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, um Zurückweisung der Revision.

3

II.

Der Revision war der Erfolg zu versagen. - Der Senat bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, daß die Vorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG die Gewährung mehrerer Freibeträge für ein und denselben Geschädigten grundsätzlich zuläßt. Er ist weiterhin der Auffassung, daß demgegenüber die Ermächtigung des § 267 Abs. 3 LAG, "Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge" im Wege einer Rechtsverordnung zu bestimmen, einen Ausschluß mehrerer Freibeträge für denselben Geschädigten nicht schlechthin in allen Fällen decken würde. Soweit also § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA vorschreibt, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere der in § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG vorgesehenen Freibeträge der für den Geschädigten günstigste Freibetrag zu gewähren ist, ist diese Bestimmung nicht im Sinne eines absoluten Häufungsverbots auszulegen. Nur mit dieser Einschränkung hält sich diese Regelung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

4

1)

Unterhaltshilfe wird im Lastenausgleichsrecht nach dem Grundsatz der Bedürftigkeit gewährt. Die Einkünfte des Berechtigten dürfen den Einkommenshöchstbetrag der Vorschrift des § 267 LAG nicht übersteigen. Als Einkünfte (der Familieneinheit) gelten "alle Bezüge in Geld oder Geldeswert" unter Abzug der Werbungskosten nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Entlehnt somit das Lastenausgleichsgesetz den Begriff der Einkünfte dem steuerrechtlichen im Sinne des § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 3 Ziff. 1 - 7 des Einkommensteuergesetzes, weicht es andererseits von steuerrechtlichen Grundsätzen insoweit ab, als es zugunsten der Berechtigten durch den 2. Halbsatz des Abs. 2 a.a.O. bedeutsame Ausnahmen macht. Das geschieht dadurch, daß in Absatz 2 a.a.O. unter den Nummern 1 - 7 Tatbestände im einzelnen aufgeführt werden, die voneinander abgegrenzt sind und zur Gewährung bestimmter Vergünstigungen führen. Nach Nr. 1 scheiden gewisse Leistungen, die der Geschädigte von dritter Seite erhält, aus dem lastenausgleichsrechtlichen Kreis der "Einkünfte" in vollem Umfang aus. Nach Nr. 2 Satz 1 a.a.O. "bleiben" zweckgebundene Sonderleistungen bei Errechnung des Einkommenshöchstbetrages "unberücksichtigt", wobei einzelne Bezüge, wie Pflegezulagen, Pflegegelder beispielsweise aufgezählt werden. Nr. 2 Satz 2 a.a.O. leitet schließlich - teilweise in begrenzter Höhe - zu Vergünstigungen an die Geschädigten in der Form von Freibeträgen "wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen", über Hierbei werden in den Buchst. a, b, d und e Tatbestände geschaffen, die an bestimmte Leistungen von dritter Seite anknüpfen. Nach Buchst. e erhalten Bezieher von Elternrenten aus sozialen Gründen - als eine Art Ehrensold - (vgl. Kühne-Wolff Anm. 19 a zu § 267 LAG) einen Freibetrag, obwohl diese Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Sinn dieser Freibeträge ist es, die zweckbestimmte Verwendung gewährter Leistungen und Vergünstigungen in bestimmter Höhe sicherzustellen. Treffen Leistungen der unter den Buchst. a, b, d und e genannten Art mit der Gewährung von Unterhaltshilfe zusammen, so sind sie, entsprechend ihrer Zweckbestimmung, andere Schäden nichtlastenausgleichsrechtlicher Art auszugleichen oder zu mildern, nicht oder nicht voll bei Errechnung des Einkommenshöchstbetrages anzusetzen. Dem in mehrerer Hinsicht Geschädigten soll in gewissem Umfange die Entschädigung eines anderweitigen Schadens verbleiben. Dabei kommt es, wie die Gewährung eines Freibetrages in Höhe der Grundrente nach Buchst. a zeigt, nicht darauf an, ob sich die Schädigung noch wirklich auswirkt. Vielmehr wird hier eine dauernde Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Geschädigten allgemein unterstellt. Die Grundrente, als bescheidener Ausgleich für eine Kriegsbeschädigung oder für den Verlust des Ehegatten, wird nach dem Bundesversorgungsgesetz neben sonstigem Einkommen voll gewährt. Diese Zweckbestimmung soll bei Personen, die außerdem einen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schaden erlitten haben, gebührend berücksichtigt werden. Leistungen dieser Art würden zweckentfremdet werden, wenn sie bei Errechnung des Einkommenshöchstbetrages für die Unterhaltshilfe, die der Sicherung des allgemeinen laufenden Lebensbedarfs dienen soll, mitangesetzt würden. Eine Vergünstigung besonderer Art ist die Einführung eines Freibetrages nach Buchst. c für Personen, die "infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können". Vorausgesetzt wird hierbei, daß es sich um Personen handelt, die nicht anderweitig - nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach der Reichsversicherungsordnung - bereits Pflegezulage oder Pflegegeld beziehen.

5

2)

Die Vorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG zählt die Tatbestände, die zur Gewährung von Freibeträgen führen, unter den Buchstaben a - e auf, ohne daß zum Ausdruck kommt, inwieweit die Vergünstigungen nebeneinander zu gewähren sind. Abs. 3 dieser Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, "Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge" zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung ist durch die 3. LeistungsDV-LA Gebrauch gemacht worden. § 20 dieser Verordnung befaßt sich mit der Gewährung von Freibeträgen und besagt, daß nur der für den Geschädigten günstigste Freibetrag zu gewähren ist, wenn die berechtigte Person gleichzeitig die Voraussetzung für mehrere Freibeträge der unter den Buchstaben a - e genannten Art erfüllt. Ließe § 20 der Verordnung nur die Auslegung im Sinne der Revisionsklägerin zu, daß jegliche Häufung von Freibeträgen innerhalb der Nr. 2 (Satz 2) ausgeschlossen sei, so würde diese Regelung nicht mehr durch den vorstehend erörterten Inhalt, Zweck und das Ausmaß der erteilten gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Der Senat erblickt Sinn und Zweck dieser Regelung darin, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Freibeträge für Leistungen, die von dritter Seite außerhalb des Lastenausgleichs dem Geschädigten zufließen, die Vergünstigung nur einmal zu gewähren ist. Diese Begrenzung der Gewährung von Vergünstigungen nach den Buchstaben a, b, d und e läßt sich ohne Beeinträchtigung des mit der Einführung von Freibeträgen im Gesetz angestrebten Zieles noch vereinbaren. Die Zweckbestimmung dieser Leistungen von dritter Seite können als gleichrangig bezeichnet werden. - Demgegenüber nimmt die Vergünstigung nach Buchst. c für Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können, eine Sonderstellung ein. Offensichtlich soll diese Personengruppe eine geldliche Besserstellung in dem Maße erfahren, als ihr, bedingt durch ihren Gesundheitszustand, Mehrausgaben erwachsen. Es soll diesen Personen möglich sein, mit Hilfe des Pflegebedürftigkeitsfreibetrages, gegebenenfalls nebst einer aus Lastenausgleichsmitteln zu gewährenden Pflegezulage, die entstehenden "besonderen Aufwendungen" zu decken, ohne daß sie die ihnen gewährte Unterhaltshilfe hierfür anzutasten brauchen. Ebenso sollen dieser Personengruppe Vergünstigungen durch Gewährung von Freibeträgen nach den Buchstaben a, b, d oder e erhalten bleiben für Leistungen, die an sie zweckbestimmt von dritter Seite geleistet werden. Allerdings stehen auch diesen Personen Vergünstigungen nach den Buchstaben a, b, d und e nur einmal zu, und zwar auf den für sie günstigsten Freibetrag. Das ergibt sich bei sinngemäßer Auslegung aus § 20 der 3. LeistungsDV-LA, dem insoweit aus den bereits oben angegebenen Gründen die Bedeutung eines Häufungsverbots beigemessen wird.

6

Der Senat bekennt sich hierbei zu einer Auslegung, die nicht an dem Wortlaut der jeweils anzuwendenden Vorschrift haftet, sondern den wirklichen Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den gesamten Umständen, insbesondere aus dem Zweck, der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung des Gesetzes ergibt, zu deuten versucht (vgl. a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1957, zitiert in NJW 1958 S. 1898 von Friedrich). Gerade im Lastenausgleichsrecht erscheint es nicht angängig, allein den reinen Wortlaut einer Bestimmung entscheidend sein zu lassen, ohne deren Sinngehalt tiefer zu erforschen. Bedingt durch die Eilbedürftigkeit des Lastenausgleichs, der zugunsten der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile möglichst rasch verwirklicht werden soll, und bedingt durch die vielfachen Änderungen, denen die Lastenausgleichsregelung durch die ständig eintretenden wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen unterworfen ist, mangelt es auf diesem Rechtsgebiet vielfach an exakten ausgereiften Formulierungen. Daher kann hier bei Auslegung von Einzelbestimmungen nicht jener strenge Maßstab angelegt werden, wie er auf anderen Rechtsgebieten mit einer stetigen, langen Entwicklung angebracht erscheinen mag.

7

So hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 25. Oktober 1951 (zitiert von Friedrich in NJW 1953 S. 728 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52] [729]) zur Nachkriegsgesetzgebung ausgeführt, angesichts der vielen Schwierigkeiten, unter denen die Gesetzgebung in dieser Zeit gelitten habe, sei eine ausgeglichene und bis ins letzte abgewogene Gesetzesfassung nicht immer möglich; dies müsse die Rechtsprechung bei der Auslegung berücksichtigen. - Sowohl für die Auslegung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 LAG als auch für die Bestimmung des § 20 der 3. LeistungsDV-LA sind diese Erwägungen anzustellen. - Aus der Formulierung "Abgrenzung und Berechnung" der ... Freibeträge ließe sich bei enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes schwerlich herauslesen, darin liege die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, eine Häufung von Freibeträgen - bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere dieser Vergünstigungen - im Wege einer Rechtsverordnung schlechthin auszuschließen. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß mit der Wortwahl "Abgrenzung" auch eine zahlenmäßige Begrenzung von Freibeträgen gemeint sein kann und hält die Ermächtigung für auf Freibeträge bei Leistungen von dritter Seite mit annähernd gleicher sozialer Zielsetzung und Zweckbestimmung beschränkt. Es erscheint durchaus sinnvoll, die Vergünstigung der Buchstaben a, b, d und e insoweit einzuschränken. Daher bestehen keine Bedenken, die Bestimmung des § 20 der 3. LeistungsDV-LA auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für mehrere der in den Buchstaben a, b, d und e genannten Vergünstigungen erfüllt sind. Dagegen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, daß auch eine Häufung eines dieser Freibeträge mit dem Pflegebedürftigkeitsfreibetrag nach Buchstaben c nicht zulässig sein soll. Die Fassung des § 20 a.a.O. ist keineswegs so eindeutig, daß sie lediglich eine Deutung im Sinne der Ausführungen der Revisionsklägerin zuließe. Maßgebend für die Auslegung einer Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese Vorschrift hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] [312]). Es kommt also auf den klaren Sinn des Wortlauts, nicht allein auf den reinen Wortlaut an (vgl. a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 1958 [NJW 1959 S. 167, 168]). Aber selbst eine eindeutige Wortfassung ist auslegungsfähig, wenn der Wortlaut zu einem Ergebnis führt, das sinnwidrig, wirtschaftlich unvernünftig wäre oder sozialer Vernunft widerspräche (vgl. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zitiert von Friedrich in NJW 1955 S. 1618 und Weinsheimer in NJW 1959 S. 566 mit Nachweisen). Auch bei scheinbar eindeutigem Wortlaut muß also eine Vorschrift auf ihren konkreten Sinngehalt untersucht werden. Höher als der Wortlaut steht sein Zweck und Sinn (vgl. Zimmermann in NJW 1956 S. 1262 und von ihm zitiert auf S. 1263 Urteil des BGH vom 18. Mai 1955). Die Bestimmung des § 20 der 3. LeistungsDV-LA kann aber, da sie auf der Ermächtigung des § 267 Abs. 3 LAG beruht, nur so ausgelegt werden, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift des § 267 Abs. 2 LAG sinnvoll erscheint.

8

Da die Klägerin neben einer Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, für die es einen Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. e LAG gibt, auch einen Anspruch auf die Vergünstigung nach Buchst. c hat, weil sie so hilflos ist, daß sie ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, erweist sich die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Daher mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17 ff.).

Streitwertbeschluss:

BVerwG - 16.05.1961 - AZ: IV C 186.59

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß