Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1998, Az.: 1 ARs 1/98
Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe einerseits und Führen dieser Waffe im Vollrausch andererseits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1998
- Aktenzeichen
- 1 ARs 1/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
vorsätzlichen Vollrauschs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
vom 21. Januar 1998 - 5 StR 717/97 -
am 18. Februar 1998
beschlossen:
Tenor:
An Rechtsprechung des Senats, die der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen könnte, wird nicht festgehalten.
Gründe
Der 5. Strafsenat beabsichtigt, zwischen unerlaubtem Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe einerseits und Führen dieser Waffe (im Vollrausch) andererseits dann Tatmehrheit anzunehmen, wenn der Täter den Entschluß faßt, beim Führen der Waffe unter deren Einsatz eine schwerwiegende andere Straftat zu begehen. Er neigt (im Anschluß an BGHSt 36, 151, 153 f.) dazu, generell im Einsatz der Waffe ein wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zu sehen, das dessen Bewertung als rechtlich selbständige Tat rechtfertigt.
Dem tritt der Senat nicht entgegen.
Allerdings könnte die bisherige Rechtsprechung des Senats entgegenstehen, in der davon ausgegangen wurde, daß das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und deren Führen nur verschiedene Arten des Besitzes sind und daher als Dauerdelikte tateinheitlich zusammentreffen (NStZ 1985, 221), und zwar auch bei vorsätzlichem Besitz und fahrlässigem Führen der Waffe (Urt. vom 19. Juli 1994 - 1 StR 362/94 = MDR 1994, 1071 [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]). Auch ein dem Erwerb und Besitz nachfolgender Entschluß zum Führen der Waffe trenne diese Handlung nicht im Sinne des § 53 StGB zu einer rechtlich selbständigen Tat ab (NStZ 1984, 171 f.). Das Führen der Waffe (in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe) wiederum könne mit anderen zugleich begangenen Delikten tateinheitlich zusammentreffen, so bei Diebstahl (Urt. vom 16. August 1983 - 1 StR 486/83), versuchtem Betrug (Urt. vom 11. Juli 1995 - 1 StR 229/95), versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (Beschl. vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 310/96) oder unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beschl. vom 4. Mai 1993 - 1 StR 203/93). Dann verbinde das Dauerdelikt der Ausübung tatsächlicher Gewalt nicht nur das Führen der Waffe bei verschiedenen Gelegenheiten und andere Verstöße gegen das Waffengesetz zur Tateinheit, sondern auch eine zugleich mit dem Führen der Waffe begangene schwerwiegende Tat, wie eine schwere räuberische Erpressung (Beschl. vom 10. Dezember 1987 - 1 StR 590/87 = BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1 = NStE Nr. 20 zu § 52 StGB). Freilich könne das Dauerdelikt nicht verschiedene andere Taten, die bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise jeweils schwerer wiegen als dieses, zur Tateinheit verklammern (NStZ 1993, 133 f.).
An der Ansicht, daß die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und deren Führen auch bei Zusammentreffen des Waffenführens mit anderen Straftaten stets Tateinheit bilde, hält der Senat nicht fest. Sie kann zu unbilligen Ergebnissen führen, insbesondere wenn langandauernder Waffenbesitz mit konkret gefährlichem Verhalten zu derselben Tat im Sinne des § 52 StGB und dann nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch zu derselben Tat im prozessualen Sinn verbunden werden. Demgemäß hat der 4. Strafsenat (JR 1995, 168 f. m. Anm. Erb) bereits verschiedene Taten im prozessualen Sinn angenommen, wenn unerlaubter Erwerb und Führen bei Überprüfung der Waffe im Wald sowie Führen bei und nach einem Banküberfall zu beurteilen sind. Letzterem liege ein neuer Entschluß zugrunde, der eine Zäsur begründe.
Auch der Senat mißt dem Führen der Waffe, das deren Einsatz gegen Menschen oder andere schwerwiegende Straftaten einschließt, besonderes Gewicht bei, das dieses Verhalten vom Dauerdelikt des bloßen Waffenbesitzes abhebt. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen wird wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit mit Strafe bedroht. Der Waffeneinsatz, der für Menschen eine konkrete Gefahr begründet, wiegt bei konkreter Betrachtungsweise wesentlich schwerer. Auch in anderem Regelungszusammenhang (§§ 315c, 316 StGB) wird der (vorsätzlich oder fahrlässig verursachte) konkreten Gefährdung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gegenüber einer nur abstrakten Gefährdung derselben Rechtsgüter ein Gewicht beigemessen, das es nach der Rechtsprechung rechtfertigt, verschiedene Taten im prozessualen Sinne anzunehmen und das abstrakte Gefährdungsdelikt materiellrechtlich wegen Subsidiarität zurücktreten zu lassen (BGHSt 23, 141 ff.). Ganz so weit geht die Konkurrenz der waffenrechtlich bedeutsamen Handlungen zwar nicht, da das Gesetz Besitz und Führen der Waffe nur als verschiedene Handlungsformen des abstrakten Gefährdungstatbestands vorsieht und keinen eigenen Tatbestand der konkreten Gefährdung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert enthält. Gesetzeskonkurrenz des abstrakt gefährlichen Besitzes oder Führens einer Schußwaffe gegenüber konkret gefährlichen Gefährdungslagen kann nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 40). Doch kann der Wertungsgedanke der Unterscheidung abstrakter von konkreten Gefahren für die Beurteilung der Konkurrenzlage nach den §§ 52, 53 StGB von Bedeutung sein. Der Entschluß des Täters, zugleich mit dem Führen der Waffe eine für Menschen gefährliche andere Straftat zu begehen, kann eine Zäsur bilden, die zur rechtlichen Selbstständigkeit dieser Tat im Sinne des § 53 StGB gegenüber der vorangegangenen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe führt.
In dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall ist ein solcher Entschluß festgestellt. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß die Anknüpfung an einen Entschluß zur Begehung anderer Straftaten bei gleichzeitigem Führen einer Schußwaffe in anderen Fallkonstellationen problematisch sein kann. Dieser Entschluß kann erst im Verlauf des Führens gefaßt werden; er kann aber auch schon beim Erwerb der Waffe bestehen. In letzterem Falle wäre wiederum von Tateinheit auszugehen, auch wenn ein anfänglicher Entschluß nur nach der Einlassung des Angeklagten in Betracht kommt und diese nicht zu widerlegen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91 = NJW 1992, 2177 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] = NStZ 1992, 276). Eine Fahrlässigkeitstat, etwa nach § 222 oder § 230 StGB, kann von vornherein keine Zäsurwirkung begründen, obwohl die Annahme von Tatmehrheit bei wertender Betrachtung im Einzelfall sachgerecht erscheinen mag. Mit Blick auf solche Konstellationen könnte zu erwägen sein, ob nicht - ähnlich wie bei den Straßenverkehrsdelikten nach §§ 315 c, 316 StGB - bereits das objektive Umschlagen des abstrakten Gefährdungsdelikts nach § 53 WaffG in eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben anderer oder einem anderen bedeutsamen Rechtsgut Zäsurwirkung entfalten und so Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB begründen kann. Auch § 250 StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 164; dazu BRDrucks. 931/97) unterscheidet zwischen verschiedenen Qualifikationsstufen des schweren Raubes bei Führen und Einsatz einer Waffe.
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