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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1997, Az.: BVerwG 9 C 4.96

Aufhebung der Rücknahme eines Aufnahmebescheids; Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises; Kostentragungspflicht bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Erklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 4.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1995 - AZ: 2 A 1461/94

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1995 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1994 sind unwirksam.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der im Jahre 1973 in Kasachstan geborene Kläger reiste im April 1991 nach Erteilung eines Aufnahmebescheids nach Deutschland ein. Die Beklagte, die den Aufnahmebescheid zunächst zurückgenommen hatte, hob die Rücknahme auf den Widerspruch des Klägers hin wieder auf; sie lehnte es jedoch ab, den Kläger durch Erteilung eines sogenannten Registrierscheins in die Verteilung der Aussiedler auf die einzelnen Bundesländer einzubeziehen, das zu seiner Aufnahme verpflichtete Land zu bestimmen und ihn diesem zuzuweisen, weil er in Wirklichkeit kein deutscher Volkszugehöriger sei. Die darauf erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der geltend gemachte Anspruch infolge inzwischen eingetretener weitgehender Eingliederung des Klägers gegenstandslos geworden sei.

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gleichzeitig nach § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach muß der Kläger die Verfahrenskosten tragen, weil er ohne das erledigende Ereignis mit seiner Klage vermutlich unterlegen wäre. Nach der Einreise des Klägers waren nämlich deutlich gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit sprechende Umstände zu Tage getreten. Er hatte in der zentralen Aufnahmestelle der Beklagten in Emfingen angegeben, daß in seinem ersten Inlandspaß seine Nationalität mit "Russe" eingetragen worden war. Weiterhin hatte die Beklagte festgestellt, daß der Kläger nur wenige deutsche Worte kenne, was dieser mit seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren, er könne zwar kaum Deutsch sprechen, aber einiges verstehen, bestätigt hatte. Die Beklagte war berechtigt, dies bei der im Rahmen des Verteilungsverfahrens anzustellenden, lediglich vorläufigen, auf die Verwertung der Angaben des Verteilungsbewerbers und sonstiger präsenter Erkenntnismittel beschränkten Prüfung der Vertriebeneneigenschaft (Beschluß vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVfG Nr. 55) zu berücksichtigen, von der Erteilung eines Registrierscheins abzusehen und den Kläger damit zur abschließenden Prüfung seiner Vertriebeneneigenschaft - einschließlich der Klärung der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Frage, ob die Mutter des Klägers den Umsiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. erworben hat und sich der Kläger hierauf nach § 7 BVFG a.F. berufen kann - auf das von der dazu berufenen Behörde durchzuführende Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises zu verweisen. Dem stand der Umstand nicht entgegen, daß die Beklagte trotz der gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sprechenden Umstände von einer Rücknahme des Aufnahmebescheids zu seinen Gunsten im Wege des Ermessens (§ 48 Abs. 1 VwVfG) letztlich abgesehen hatte.

3

Diese Verfahrensweise der Beklagten hat nichts daran geändert, daß der Kläger im Sinne des Art. 116 GG im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 "Aufnahme gefunden hat". Der Erteilung eines sog. Registrierscheins bedarf es dazu nicht. Die mit der Erteilung eines Registrierscheins dokumentierte Einbeziehung in das Verteilungsverfahren dadurch, daß der Aussiedler oder Spätaussiedler dem von der Beklagten bestimmten "aufnehmenden" Land zugewiesen wird, ist zwar in der Vergangenheit in der Praxis vielfach als Aufnahme im Sinn des Art. 116 GG angesehen worden. Diese Bedeutung kommt der Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach Einführung des Aufnahmeverfahrens i.S. der §§ 26 ff. BVFG jedoch nicht mehr zu. Die Aufnahme im Sinne des Art. 116 GG erfolgt nunmehr durch die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 26, § 27 BVFG, wobei dahinstehen kann, ob dies der einzige Weg ist, um Aufnahme im Sinne des Art. 116 GG finden zu können. Dem Kläger ist nämlich ein - nicht zurückgenommener - Aufnahmebescheid erteilt worden. Demgegenüber besteht die Verpflichtung der Länder, die ihnen zugewiesenen Aussiedler oder Spätaussiedler nach § 8 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes bzw. nach § 2 Abs. 2 der Verteilungsverordnung i.V.m. § 100 BVFG und § 28 Abs. 3 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes "aufzunehmen", darin, diesem Personenkreis eine "Erstversorgung", vornehmlich eine vorläufige Unterbringung, nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zuteil werden zu lassen. Dementsprechend erschöpfte sich der hier vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch darin, ihm durch Einbeziehung in das Verteilungsverfahren und Erteilung eines Registrierscheins die Möglichkeit zu eröffnen, diese Erstversorgung in Anspruch nehmen zu können.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund