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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1966, Az.: BVerwG I C 123.64

Unterbleiben einer Beiladung ; Rüge der Übergehung von Beweisantritten ; Abrundung von Jagdbezirken ; Bejagung von Jagdexklaven

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG I C 123.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.07.1964 - AZ: III A 28/63

Fundstelle

  • RdL 1967, 51

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966
durch
die Bundesrichter Hering, Lullies, Oppenheimer, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die gemeinschaftlichen Jagdbezirke Dreeke und Barnstorf umschließen zwischen sich eine Exklave des Gemeindebezirks Rechtern, die aus mehreren Grundstücken von zusammen 33 ha besteht. Gegen Barnstorf bilden ein Graben und ein Flüßchen die Grenze, gegen Dreeke fehlen natürliche Grensmerkmale. Früher bejagten die Pächter der Dreeker Jagd die Exklave mit, seit den 1930er Jahren taten es die Jagdpächter von Barnstorf, als solcher seit 1938 der Kläger. Eine jagdbehördliche Angliederungsmaßnahme aus jener Zeit ist nicht nachweisbar.

2

Am 6. Juni 1961 gliederte der Beklagte auf Vorschlag des Jagdbeirats die Rechterner Exklave dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dreeke an. Der Kläger und die Jagdgenossenschaften Barnstorf und Rechtern erhoben vergeblich Widerspruch. Nur der Kläger rief das Verwaltungsgericht an. Er beantragte, die Angliederungsverfügung aufzuheben und den Beklagten zur Angliederung der Rechterner Exklave an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Barnstorf zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lud die Jagdgenossenschaften 1) Dreeke, 2) Barnstorf und 3) Rechtern bei und wies die Klage ab. Nur die Beigeladene zu 2) legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und ausgeführt:

3

Die Beigeladene zu 2) könne Rechte des Klägers innerhalb seiner Anträge mit selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln geltend machen. Denn das Urteil betreffe auch sie; da sie seit Jahren die Jagdausübung ihres Pächters auf der Exklave für rechtmäßig gehalten habe, sei es nicht ausgeschlossen, daß die anderweitige Angliederung sie in Rechten beeinträchtige. Sie könne aber als Beigeladene und Berufungsklägerin keine eigenen Rechte gegen die angefochtene Verfügung geltend machen, nachdem sie den Widerspruchsbescheid gegen sich habe unanfechtbar werden lassen.

4

Der Kläger habe nur die Gemeindejagd der Beigeladenen zu 2) gepachtet, aber nicht die Rechterner Exklave. Diese hätte die Beigeladene zu 2) ihm nur verpachten können, wenn sie ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch Verwaltungsakt angegliedert gewesen wäre; das aber sei nicht erweislich. Mangels eines Pachtverhältnisses hinsichtlich der Exklave habe der Kläger keine Rechte, die verletzt sein könnten. Er könne sich auch nicht auf öffentlich-rechtliche Befugnisse berufen, welche ihm die Beigeladene zu 2) rechtsgeschäftlich übertragen hätte; ein solcher Übergang sei im öffentlichen Recht nicht möglich. Der Kläger genieße trotz seiner gutgläubigen bisherigen Jagdausübung keinen Besitzschutz, da die Jagd auf der Exklave bis zu einer anderweiten jagdbehördlichen Regelung kraft Gesetzes (§ 6 des Bundesjagdgesetzes) ruhe. Schließlich sei der Kläger auch nicht in Rechten verletzt, die sich aus den Angliederungsvorschriften des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes in der Fassung von 1963 oder aus seinem Angliederungs-Pachtvertrag mit den Grundeigentümern der Exklave ergäben, weder er noch die Grundeigentümer, denen das Gesetz keine eigenen Jagdverpachtungsbefugnisse einräume, seien Beteiligte im Sinne dieser Vorschriften, und keine der Beigeladenen sei zu einer Angliederungsvereinbarung über die Exklave legitimiert, da diese keinem der gemeinschaftlichen Jagdbezirke angehöre.

5

Die Beigeladene zu 2) hat die Revision eingelegt, die das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Begriffs "Beteiligte" zugelassen hat. Sie verfolgt die Klageanträge weiter und rügt Verletzung der §§ 42, 64 bis 66 VwGO und der §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 11 und 37 des Bundesjagdgesetzes. Dazu trägt sie vor:

6

Es gehe nicht an, sie als Beigeladene und Rechtsmittelklägerin auf die Geltendmachung von Rechten des Klägers zu beschränken. Die Abtretung ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse an den Kläger sei möglich gewesen und wirksam, zumal er als Pächter des Jagdausübungsrechts eine völlig gleiche Rechtsstellung habe wie sie als Jagdgenossenschaft. Demnach sei auch er befugt, sich gegen die Angliederungsverfügung zu wehren. Ein Besitzstandschutz stehe ihm zu; § 6 des Bundesjagdgesetzes greife hier nicht Platz, da die Grundeigentümer und alle beteiligten Jagdgenossenschaften seine Jagdausübung auf der Exklave als ordnungsgemäß gebilligt hätten. Die Grundeigentümer hätten sich schon am 18. Januar 1961 unter Zustimmung der Jagdgenossenschaften mit dem Verbleib der Rechterner Exklave bei der Barnstorfer Jagd einverstanden erklärt.

7

Der Beklagte habe sich zu seinem früheren Verhalten, nämlich der langjährigen Hinnahme der Jagdausübung des Klägers auf der Exklave, in Widerspruch gesetzt und damit sein Ermessen fehlerhaft gebraucht.

8

Der Jagdbeirat sei befangen gewesen. Es möge die Verpflichtung der Behörde oder der Tatsachengerichte ausgesprochen werden, die Namen der Mitglieder des Jagdbeirats anzugeben.

9

Das Berufungsgericht habe zu den Beweisantritten des Klägers, besonders zur Benennung des früheren Jagdvorstehers von Barnstorf als Zeugen, keine Stellung genommen; damit sei der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO gegeben. Die Exklaveneigentümer wären, zumal wegen ihrer Erklärung vom 18. Januar 1961, nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen gewesen.

10

Hilfsweise bittet der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den ebenfalls durch ihn vertretenen Kläger, weil die Begründung des Ersturteils diesen veranlaßt habe, die Durchführung der Berufung und der Revision der Beigeladenen zu 2) zu überlassen.

11

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

1)

Eine Revision kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt irrevisiblen Rechts bindet das Revisionsgericht (§ 173 VwGO; § 562 ZPO); dieses hat nur zu prüfen, ob die Anwendung des irrevisiblen Rechts in der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung Bundesrecht verletzt.

14

Über das Jagdwesen kann der Bund nur Rahmenvorschriften erlassen (Art. 75 Nr. 3 GG). Das Reichsjagdrecht ist daher nicht Bundesrecht geworden (s. Art. 123 ff. GG; vgl. BVerfGE 8, 186, betr. das Reichsnaturschutzgesetz, das ebenfalls eine reichsrechtliche Vollregelung auf einem Gebiet der Rahmenkompetenz des Bundes ist; s. auch Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 1965 und vom 19. August 1965 - BVerwG I B 30.65 und BVerwG I B 45.65 -). Das Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952/30. März 1961 (BGBl. I 1961 B. 304) - BJG - als Rahmengesetz läßt der Landesgesetzgebung einen weiten Spielraum zur Regelung vieler Einzelheiten, schafft also nicht die von der Revision gewünschte einheitliche Rechtsgrundlage. So regelt es nicht selbst den Einfluß seiner eigenen Vorschriften über die Gestaltung der Jagdbezirke auf bisherige Rechtsverhältnisse. Es bestimmt auch nicht, ob und welche materiellen und formellen Rechte Grundeigentümern, Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern untereinander und gegenüber der Jagdbehörde in bezug auf die Abrundung von Jagdbezirken durch Angliederung von Grundflächen zustehen.

15

Hiernach ist die Berufungsentscheidung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen, und der Revisionsentscheidung ist folgendes als festgestellt zugrunde zu legen: Die Rechterner Exklave war in der Geltungszeit des Reichsjagdrechts mangels eines nachweisbaren einschlägigen Verwaltungsakts, ungeachtet der damaligen tatsächlichen Handhabung, keinem Jagdbezirk rechtswirksam angegliedert; die Beigeladene zu 2) konnte die Exklave nicht verpachten; ein Besitzstandschutz steht ihr oder dem Kläger nicht zu, vielmehr ist die bisherige Bejagung der Exklave rechtswidrig; die Jagd auf ihr ruht kraft Gesetzes, weil dem Wirksamwerden des § 6 Satz 1 BJG nichts entgegensteht; eine wirksame Übertragung öffentlich-rechtlicher Rechte der Beigeladenen zu 2) als Jagdgenossenschaft auf den Kläger als Jagdpächter ist zu verneinen; die Eigentümer der Exklavegrundstücke und der Kläger sind materiell- und formellrechtlich unbeteiligt an der umstrittenen Angliederungsmaßnahme der beklagten Behörde; demgemäß sind ihre Erklärungen für die Behörde nicht verbindlich (wegen Unanwandbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bei Jagdbezirksregelungen s. Beschluß des Senats vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - [DÖV 1958, 179] und BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]).

16

2)

Aus diesen irrevisiblen Entscheidungsgrundlagen ergibt sich für die Verfahrensrügen:

17

Ob die Beigeladene zu 2) als Berufungsklägerin auf die Geltendmachung von Rechten des Klägers zu beschränken war, kann auf sich beruhen. Denn die irrevisiblen Auffassungen des Berufungsgerichts lassen keinen Raum für eigene Rechte der Beigeladenen zu 2), die durch die angefochtene Maßnahme verletzt sein könnten.

18

Der Senat ist der Ansicht, daß im Unterbleiben einer Beiladung der einzelnen Eigentümer der Exklavegrundstücke kein wesentlicher Mangel des Verfahrens zu erblicken ist. Denn wie der Senat dem Berufungsurteil entnimmt, sind diese Grundeigentümer nach der irrevisiblen Auffassung des Berufungsgerichts nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, daß sie nach § 65 Abs. 2 VwGO "notwendig" beizuladen wären.

19

Bei rechtswidriger Übergehung von Beweisantritten wäre dem Kläger oder der Beigeladenen zu 2) nicht, wie sie meint, das rechtliche Gehör versagt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO), sondern es würde dann an einer erforderlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) fehlen. Indes ist auch dieser Mangel nicht gegeben. Die unter Beweis gestellten Tatsachen, nämlich daß die Jagdpächter der Beigeladenen zu 2) die Rechterner Exklave schon vor 1914 und nicht erst seit den 1930er Jahren bejagt und daß der Kläger und die Beigeladene zu 2) die Exklave als mitverpachtet angesehen hätten, waren und sind nach den irrevisiblen Auffassungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung unerheblich. Ob die Rüge der Übergehung von Beweisantritten sich auch auf die Ablehnung des einzigen in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrags zur Frage nach der Notwendigkeit der umstrittenen Angliederung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung beziehen soll, ist aus der Revisionsbegründung nicht ersichtlich. Insoweit scheitert die Rüge bereits an der Nichterfüllung des Formerfordernisses nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben.

20

Die Verfahrensrügen führen somit nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils.

21

3)

Eine Verletzung materiellen Bundesrechts ist ebenfalls nicht festzustellen.

22

Der Begriff der "Beteiligten" in der landesrechtlichen Regelung der Abrundung von Jagdbezirken steht in anderem Zusammenhang und dient anderen Zwecken als der Begriff der "Beteiligten am Vorfahren" in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 63 und pass.). Es fehlt auch sonst eine Beziehung, die es dem Revisionsgericht ermöglichen würde, die Auffassungen das Berufungsgerichts über den landesrechtlichen Beteiligtenbegriff anhand von Bundesrecht nachzuprüfen; denn wie bereits erwähnt, sind weder die materiellen Rechte noch die formellen Befugnisse von Grundeigentümern, Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern bei Abrundungsmaßnahmen bundesrechtlich geregelt.

23

Allerdings mag es als eine weitgehende Einschränkung der Eigentümerrechte erscheinen, wenn das Berufungsgericht Art. 4 und 6 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1963 (GV Nds. S. 289) dahin auslegt, daß die - jagdberechtigten, aber nicht jagdausübungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 und 3 BJG) - Eigentümer von Exklavegrundstücken, die bislang zu keinem Jagdbezirk gehören, einem zwingend vorgeschriebenen Angliederungsverfahren ohne jedes Mitspracherecht und ohne jeden materiell-rechtlichen Einfluß auf das Verfahrensergebnis unterworfen sein sollen. Indes hat das Revisionsgericht nicht zu fragen, ob diese Auffassung dem Sinn und Inhalt des Landesjagdgesetzes wirklich entspricht, sondern nur zu prüfen, ob sie mit Bundesrecht vereinbar ist. Dabei kommt, da das Bundesjagdgesetz insoweit schweigt, nur Art. 14 GG in Betracht. Dieser ist nicht verletzt. Eine Enteignung liegt nicht vor; auch in der berufungsgerichtlichen Auslegung bleibt die Regelung im Landesjagdgesetz noch eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß des Senats vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - [DÖV 1958, 179 f.]). Es überschreitet nicht den hierfür zulässigen Rahmen, wenn das Gesetz die jagdrechtliche Zuordnung von Grundflächen, die im gesetzlichen Reviersystem nicht erfaßt sind, allein in die Hand der Behörde legt und für ihr Ermessen ohne Berücksichtigung privater Interessen allein die jagdrechtlichen Belange der Allgemeinheit maßgeblich sein läßt.

24

Ein Ermessensfehler läßt sich im vorliegenden Einzelfall nicht daraus herleiten, daß sich der Beklagte mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt, nämlich die Rechterner Exklave nach langjähriger Duldung ihrer Bejagung durch die Jagdpächter der Beigeladenen zu 2) grundlos dem Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1) angegliedert hätte. Denn im Rahmen jagdrechtlicher Belange der Allgemeinheit läßt sich nicht ohne weiteres die Erwägung von der Hand weisen, daß eine aus Wasserläufen gebildete Jagdgrenze einer völlig offenen vorzuziehen ist. Ob diese Erwägung auch den tatsächlichen Verhältnissen des gegenwärtigen Falles gerecht wird, kann nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung sein. Selbst eine langjährige gegenteilige Handhabung brauchte den Beklagten nicht zu hindern, dieser Erwägung Raum zu geben, als er erstmals mit dem Fall befaßt wurde. Für eine Ermessensbindung im Sinne weiterer Duldung der früheren Handhabung hätte allenfalls ein früheres bewußtes Handeln oder Unterlassen der Behörde sprechen können; dergleichen ist aber nicht erwiesen; etwaiges Wissen der Mitglieder des Jagdbeirats genügt nicht.

25

Bundesrecht ist ferner nicht, dadurch verletzt, daß im Berufungsurteil die Möglichkeit zur rechtsgeschäftlichen Übertragung öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder zum Einrücken eines Jagdpächters in die öffentlich-rechtliche Stellung der verpachtenden Jagdgenossenschaft verneint ist.

26

4)

Für eine Befangenheit von Mitgliedern des Jagdbeirats haben der Kläger und die Beigeladene zu 2) nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Daher ist diesem Vorbringen nicht nachzugehen, und es muß hier auf sich beruhen, ob eine Befangenheit von Mitgliedern eines nur beratenden Ausschusses, auf dessen Vorschlag die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, zur Anfechtung des Verwaltungsaktes genügen kann. Der Wunsch nach Nennung der Jagdbeiratsmitglieder kann für sich nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung sein. Die Verfahrensbeteiligten konnten die Namen durch Einsicht in die den Gerichten vorgelegten Verwaltungsakten erfahren, zumal die Vorlegung im Ersturteil erwähnt ist.

27

5)

Die Anregung, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, muß, von allem anderen abgesehen, schon daran scheitern, daß der Kläger die versäumte Rechtshandlung, als welche offenbar eine eigene Einlegung der Berufung und der Revision gelten soll, jedenfalls nicht rechtzeitig nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

28

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Über außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 3) zu entscheiden (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Hering
Lullies
Oppenheimer
Dr. Heinrich
Dr. Paul