Bundessozialgericht
Urt. v. 28.10.1966, Az.: 4 RJ 339/64
Streitige Rentenentziehung; Rentenentziehungsbescheid; Hilfsbescheid des Versicherungsträgers; Teilurteil; Rentenablehnungsbescheid; Umdeutung in Rentenenziehungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.1966
- Aktenzeichen
- 4 RJ 339/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 25, 251 - 256
- MDR 1967, 254 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 15 zu § 146 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Ist streitig, ob ein Bescheid, mit dem eine Rente entzogen werden sollte, diese Rechtsfolge wirksam ausspricht, und wiederholt deshalb der Versicherungsträger während des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens "hilfsweise" für einen späteren Zeitpunkt die Rentenentziehung, so darf das Gericht über die Wirksamkeit des ersten Bescheides - beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - durch Teilurteil entscheiden.
Stellt das SG durch ein solches Teilurteil die Nichtigkeit des ersten Bescheides fest, so betrifft die vom Versicherungsträger hiergegen eingelegte Berufung nicht nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume und ist deshalb nicht nach SGG § 146 ausgeschlossen.
2. Zur Frage der Umdeutung eines Rentenablehnungsbescheides in einen Entziehungsbescheid.