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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1995, Az.: BVerwG 8 B 11.95

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit; Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens; "Zurückverweisung" eines Tauglichkeitsstreits an die Wehrersatzbehörden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 11.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 28.09.1994 - AZ: 7 A 122/93

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. September 1994 wird dieses Urteil aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht mußte sich - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger wehrdienstfähig (vgl. § 8 a WPflG) ist, läßt sich nur aufgrund besonderer medizinischer Sachkunde beantworten. Davon geht das angefochtene Urteil richtig aus. Zutreffend hält es eine Begutachtung des Klägers durch einen psychiatrischen Sachverständigen zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts für geboten. Auf die gerichtliche Einholung eines solchen fachmedizinischen Sachverständigengutachtens durfte das Verwaltungsgericht nicht verzichten. Seine Erwägung, der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, da er den Ladungen der Beklagten zu einer erneuten fachärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei, vermag das Unterlassen der erforderlichen gerichtlichen Beweisaufnahme nicht zu rechtfertigen. Das Tatsachengericht muß sämtliche die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Musterungsbescheides berührenden Umstände klären. Tauglichkeitseinwänden gegen einen Musterungsbescheid muß es auch dann nachgehen, wenn sie nicht Gegenstand des Verwaltungs- und (oder) Vorverfahrens waren, sondern vom Wehrpflichtigen erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht worden sind (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 80.85 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 41 S. 1 <2> m.weit.Nachw.). Eine "Zurückverweisung" des Tauglichkeitsstreits an die Wehrersatzbehörden ist von Rechts wegen ausgeschlossen. Tauglichkeitseinwendungen dürfen vielmehr im Verwaltungsrechtsstreit über einen Musterungsbescheid nur dann ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben, wenn der Kläger seine ihm bei der gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Januar 1987, a.a.O. S. 2 m.weit.Nachw.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat nicht nur seine Bereitschaft erklärt, sich einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung durch einen gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen zu unterziehen. Er selbst hat vielmehr die gerichtliche Einholung eines derartigen Gutachtens sogar schriftsätzlich beantragt. Mit Blick auf seine substantiierten Angaben über seine depressiven Angstzustände und krankhaften Verhaltensweisen in Richtung auf die Bundeswehr mit Einschluß der Bundeswehrkrankenhäuser ist seine psychiatrische Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, der nicht in einem Bundeswehrkrankenhaus tätig ist.

3

Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung der Sache. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker