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§ 48 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 10 auf Grund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten nach Wahlbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefwahlergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Wahlunterlagen anfordern und sie dem Kreiswahlausschuss vorlegen. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor. Zeichnet sich für den Kreiswahlleiter bei der Prüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände ab, dass ein Fall des § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 LWG eintreten wird, informiert er unverzüglich den Landeswahlleiter und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 43 Absatz 1 LWG) fest die Zahlen

  1. 1.

    der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    der Wähler,

  3. 3.

    der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift, die nach dem Muster der Anlage 16 erstellt werden soll, vermerkt.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Haben mehrere Kreiswahlvorschläge zugleich die höchste Stimmenzahl im Wahlkreis erlangt, so hat der Kreiswahlleiter nach § 2 Absatz 1 Satz 3 LWG in der Sitzung des Kreiswahlausschusses das Los zu ziehen und dies in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein Einzelbewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet nach § 2 Absatz 2 Satz 2 LWG bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 LWG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 10 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 6 Absatz 8).

(6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.