Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1983, Az.: BVerwG 3 C 55.82
Begriff des Krankenhauses im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG); Förderungsfähige Investitionskosten eines Krankenhauses; Krankenhaus; Einrichtung des Krankenhausbetriebes; Krankenhausgebäude
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 55.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 17.07.1980 - AZ: VI 258/79
- VGH Baden-Württemberg - 01.12.1981 - AZ: 10 S 1697/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- KH 1984, 187-188
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff des Krankenhauses in § 12 Abs. 1 KHG erfaßt gemäß § 2 Nr. 1 KHG die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit, also nicht lediglich die Krankenhausgebäude.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer Rotter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1981 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Gründe
I.
Die Klägerin, die H.-L.-Krankenhaus-Stiftung, ist Trägerin des H.-L.-Krankenhauses in M.. Das Krankenhaus wurde bis zum Jahre 1970 in M.-L. betrieben. Im 2. Weltkrieg war das Dachgeschoß des Krankenhausgebäudes durch Fliegerangriffe nahezu völlig zerstört worden.
Mit Vertrag vom 28. April 1955 nahm die Klägerin bei der Süddeutschen E. und S.-Berufsgenossenschaft ein Darlehen über 175.000,00 DM auf. Das Darlehen wurde durch eine Hypothek auf dem Grundstück in M.-L. gesichert. Es war mit 3 % zu verzinsen sowie ab 1. Januar 1959 mit 3 % zu tilgen. Nach den Ausführungen der Klägerin in dem Gesuch an die Berufsgenossenschaft vom 28. September 1954 und dem Inhalt eines Schreibens der Berufsgenossenschaft an die Städtische Sparkasse M. vom 16. Mai 1955 diente das Darlehen dem Wiederaufbau des Dachgeschosses des Krankenhausgebäudes.
In den Jahren von 1966 bis 1970 errichtete die Klägerin für den Betrieb ihres Krankenhauses auf einem Grundstück in M.-N. in der ...straße einen Neubau. Seit Mai 1970 ist das Krankenhaus in diesem Neubau untergebracht. Nach dem Umzug in den Neubau verkaufte die Klägerin das alte Krankenhausgebäude in M.-L. für 5,5 Millionen DM an die Stadt M.. Dieser Erlös ist für die Finanzierung des Neubaus verwandt worden.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1967 teilte die Klägerin der Berufsgenossenschaft mit, daß nach Fertigstellung des neuen Krankenhauses das alte Krankenhaus in das Eigentum der Stadt M. übergehen und von dieser weiterhin als Krankenhaus betrieben werden solle. Die Klägerin schlug im Hinblick darauf vor, die auf dem alten Grundstück lastende Darlehenshypothek zu löschen und das Darlehen auf dem neuen Grundstück hypothekarisch zu sichern. Als Ergebnis der hierüber geführten Verhandlungen schlossen die Klägerin und die Berufsgenossenschaft am 31. Juli 1970/23. November 1971 einen "Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 28.04.1955". Hierin erklärte die Berufsgenossenschaft sich bereit, die Löschung der Hypothek auf dem Grundstück des alten Krankenhauses zu bewilligen (§ 1). Vor Erteilung der Löschungsbewilligung hatte die Klägerin die Hypothekenneueintragung auf dem Grundstück des neuen Krankenhauses vornehmen lassen (§ 2). Die Verzinsung für die Darlehensrestschuld wurde abweichend von der bisherigen Regelung ab Eintragung im Erbbaugrundbuch auf 4 % festgelegt (§ 3). Die vereinbarte Löschung der alten Hypothek sowie die Eintragung der neuen Hypothek wurden in der Folgezeit im Grundbuch vollzogen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1973 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium K. Förderungsmittel nach § 12 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für das von ihr bei der Berufsgenossengchaft aufgenommene Darlehen. In dem Antrag wurde ausgeführt, das Darlehen sei ausschließlich für den Krankenhausbau in Anspruch genommen worden. Weiterhin gab die Klägerin als Datum des Darlehens Vertrags den 15. Februar 1972 an. In der Aufstellung der Belastungen auf dem alten H.-L.-Krankenhaus, welche auf den Neubau übertragen wurden, war auch das von der Berufsgenossenschaft gewährte Darlehen aufgeführt. Als Datum der Darlehensaufnahme war der 8. Juni 1955 angegeben. Dabei wurden der ursprüngliche Darlehensbetrag mit 175.000,00 DM und die Restschuld am 1. Oktober 1972 mit 101.500,00 DM beziffert.
Mit Bescheid vom 22. August 1979 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag der Klägerin auf Förderung des Darlehens der Berufsgenossenschaft nach § 12 KHG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das seinerzeit gewährte Darlehen habe der Finanzierung des alten H.-L.-Krankenhauses gedient. Da dieses Krankenhaus nicht nach § 10 KHG gefördert werde, seien auch die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12 KHG nicht erfüllt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Zur Begründung ihrer deswegen erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Nachdem sie das alte Krankenhaus veräußert und sich in dem Kaufvertrag mit der Stadt M. verpflichtet habe, die für die Berufsgenossenschaft auf dem verkauften Grundstück lastende Hypothek zu löschen, wäre sie an sich verpflichtet gewesen, das Darlehen zu tilgen. Die Berufsgenossenschaft habe sich jedoch damit einverstanden erklärt, daß auf dem Grundstück des neuen Krankenhauses eine entsprechende Sicherheit in Höhe der damals noch gegebenen Valutierung eingetragen wird und habe ihr für den Neubau Finanzierungsmittel in Höhe der damals noch bestehenden Restschuld zur Verfügung gestellt. Diese Finanzierungsmittel seien für den Neubau verwandt worden. Die Umschreibung sei wirtschaftlich sinnvoller gewesen als die vorzeitige Rückzahlung des alten Darlehens und die Aufnahme eines neuen Darlehens, das man im Jahre 1971 nicht für 4 % Zinsen bekommen hätte. Die Klägerin hat die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, der Tatbestand des § 12 KHG sei nicht erfüllt. Denn dieser setze eine unmittelbare Darlehensaufnahme für den Förderungszweck voraus. An der Unmittelbarkeit zwischen Darlehensaufnahme und Investition fehle es hier deshalb, weil das Darlehen der Errichtung des alten Krankenhauses gedient habe. Der Nachtrag zum Darlehensvertrag stelle keine Darlehensaufnahme dar und habe auch nicht bewirkt, daß die eingesparten Gelder unmittelbar dem Krankenhausneubau zugute kamen. Auch der Tilgungsverzicht stelle kein Darlehen dar.
Mit Urteil vom 17. Juli 1980 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 12 KHG erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar problematisch, ob das streitige Darlehen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KGH für die Errichtung des neuen Krankenhauses aufgenommen wurde. Gehe man vom Wortlaut der Vorschrift aus, könne man dies nicht bejahen. Die Umschreibung der Darlehenshypothek im Jahre 1971 vom alten auf das neue Krankenhausgebäude komme jedoch einer Neuaufnahme des Darlehens gleich. Mit dem sogenannten Nachtrag zum ursprünglichen Darlehensvertrag hätten die Vertragsparteien eine neue Darlehensvereinbarung getroffen, da sie zwei wichtige Vertragsbestandteile - Zinssatz und Sicherungsobjekt - neu geregelt hätten. Dem stehe nicht entgegen, daß im Jahre 1971 kein Darlehensbetrag an die Klägerin ausbezahlt worden ist. Denn es mache keinen Unterschied, ob der alte Darlehensbetrag an die Berufsgenossenschaft zurückerstattet und von ihr dann als neuer Darlehensbetrag an die Klägerin ausbezahlt worden oder ob der neue Darlehensbetrag quasi durch Verrechnung mit der alten Darlehens schuld an die Klägerin gelangt ist.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Er hat seinen Standpunkt bekräftigt, das Darlehen sei 1955 für das alte Krankenhaus aufgenommen worden. Der Begriff der Aufnahme im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KHG setze eine Auszahlung der Darlehenssumme voraus. Dies sei 1955 geschehen. Der 1971 ausgehandelte Nachtrag zum Darlehensvertrag sei förderungsrechtlich nicht beachtlich. Der Versuch des Verwaltungsgerichts, eine Darlehens-Neuaufnahme zu konstruieren, sei rechtlich nicht haltbar. Insbesondere liege keine kausale Schuldumschaffung mit der Folge einer Ersetzung des alten Vertrages vor. Der Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1980 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und das angefochtene Urteil verteidigt. Ergänzend hat sie ausgeführt, das ursprünglich von der Berufsgenossenschaft gewährte Darlehen sei von ihr nach dem Verkauf des alten Krankenhauses getilgt worden. Dies ergebe sich aus der von der Berufsgenossenschaft erteilten löschungsfähigen Quittung zur Vorlage beim Grundbuchamt M..
Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1981 ergangene Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufung stattgegeben, das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es hat - anders als das Verwaltungsgericht - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach § 12 KHG verneint, weil die Klägerin das Darlehen, das sie gefördert haben will, nicht für die Errichtung ihres neuen Krankenhauses aufgenommen und verwandt habe. Vielmehr sei dieses im Jahre 1955 aufgenommene Darlehen für den Wiederaufbau des alten Krankenhauses verwandt worden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof stillschweigend angenommen, daß das für den Wiederaufbau des alten Krankenhausgebäudes aufgenommene Darlehen nach dem Umzug in das neue Krankenhausgebäude nicht mehr förderungsfähig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache zugelassene Revision der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin nach wie vor geltend, in der im Jahre 1972 erfolgten Übertragung der Sicherung des Darlehens an dem neuen Krankenhausgrundstück sei die Neuaufnahme eines Darlehens im Sinne von § 12 KHG zu sehen. Die Neubestellung der Sicherung stelle eine Novation des Darlehens dar. Diese rechtliche Wertung werde dadurch bestätigt, daß anläßlich der Neubestellung der Sicherung auch der Zinssatz geändert wurde. Dazu hat die Klägerin noch eingehende Ausführungen gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1981 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
"Hilfsweise" regt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof an.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und legt dar, daß nach seiner Meinung die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12 Abs. 1 KHG nicht erfüllt seien. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sei davon auszugehen, daß es bereits an dem Merkmal der Darlehensaufnahme fehlt. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, daß eine (erneute) Darlehensaufnahme der Klägerin in den Jahren 1970/71 nicht vorliegt. Infolgedessen habe sich das Berufungsgericht folgerichtig nicht mit der Frage auseinanderzusetzen brauchen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 12 KHG vorliegen. Sollte es allerdings darauf ankommen, so wäre die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unrichtig ausgelegt und angewandt. Nach der in § 12 Abs. 1 KHG getroffenen Regelung werden unter den Voraussetzungen,
- a)
daß der Träger eines Krankenhauses, das nach § 10 des Gesetzes mit öffentlichen Mitteln gefördert wird,
- b)
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Oktober 1972) - und evtl. vor dem 1. Januar 1970 - auf dem Kapitalmarkt ein Darlehen aufgenommen
- c)
und dieses Darlehen für förderungsfähige Investitionskosten des Krankenhauses verwandt hat,
auf Antrag Fördermittel in Höhe der sich hieraus ergebenden ("alten") Lasten bewilligt. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das von der Klägerin, der H.L.-Krankenhaus-Stiftung, betriebene H.-L.-Krankenhaus ist ein Krankenhaus im Sinne von § 12 Abs. 1 KHG, das nach § 10 mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Dies ist unstreitig, da das Krankenhaus in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist und, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich festgestellt worden war, nach § 10 KHG gefördert wird. Letzteres ist auch vom Beklagten in der Revisionsverhandlung jedenfalls hinsichtlich des im Jahre 1970 errichteten Krankenhausneubaues nicht in Abrede gestellt worden.
Dennoch hat das Berufungsgericht den in § 12 Abs. 1 KHG enthaltenen Begriff des Krankenhauses in Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung in anderer Weise verengt und ihn offensichtlich im Sinne von "Krankenhausgebäude" verstanden. Demzufolge hat es angenommen, daß im Falle des Umzugs eines Krankenhauses aus einem alten Krankenhausgebäude in ein neues Krankenhausgebäude zwischen zwei verschiedenen Krankenhäusern unterschieden werden müsse: Dem "alten" Krankenhaus und dem "neuen" Krankenhaus. Diese Begriffsverengung steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Begriffsbestimmung, wie sie in § 2 Nr. 1 KHG festgelegt ist. Hiernach ist ein Krankenhaus eine "Einrichtung", in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in welcher die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Infolgedessen ist der Begriff des Krankenhauses in § 12 Abs. 1 KHG dahin auszulegen, daß er die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit erfaßt. Unter dem Krankenhausbetrieb in diesem Sinne ist in Anlehnung an betriebswirtschaftliche und bewertungsrechtliche Grundsätze eine berufsmäßige fortgesetzte, nachhaltige und selbständige Tätigkeit des Krahkenhausträgers zu verstehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. §§ 54 und 56 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 sowie §§ 95 Abs. 1 und 97 Abs. 2 BewG i.d.F. vom 26. September 1974). Zu dem Krankenhausbetrieb gehören die Krankenhausgrundstücke, die Krankenhausgebäude, die Krankenhauseinrichtung und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Krankenhauses dienen.
Unter Zugrundelegung dieses Krankenhausbegriffs kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Krankenhausbetrieb seine rechtliche Identität behält, wenn der Krankenhausträger seinen Betrieb an eine andere Stelle verlegt, indem er in ein neu errichtetes Krankenhausgebäude auf demselben Grundstück, auf dem das Krankenhaus bisher betrieben worden ist, oder auch in ein neu errichtetes Krankenhausgebäude auf einem anderen Grundstück umzieht. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, endet die Existenz eines Krankenhausbetriebes selbst dann nicht, wenn die laufende betriebliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt wird, weil das alte Krankenhausgebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet wird (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 3 C 81.81 - [Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 4]). Daraus folgt, daß hier eine Identität zwischen dem "alten" H.-L.-Krankenhaus und dem "neuen" H.-L.-Krankenhaus besteht. Dies bedeutet zugleich, daß das Darlehen, um das es hier geht, von einem Krankenhaus im Sinne von § 12 Abs. 1 KHG aufgenommen worden ist, das nach § 10 KHG gefördert wird.
Das Darlehen, welches die Klägerin nach § 12 Abs. 1 KHG gefördert haben will, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1955, also vor dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und vor dem 1. Januar 1970, auf dem Kapitalmarkt, nämlich bei der Süddeutschen E.- und S.-Berufsgenossenschaft, aufgenommen worden.
Das zu fördernde Darlehen ist auch für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht getroffen haben, ist dieses Darlehen zur Deckung der Kosten des Wiederaufbaues des im zweiten Weltkrieg zerstörten Dachgeschosses des alten Krankenhausgebäudes verwandt worden. Bei diesen Kosten handelt es sich - bezogen auf das alte Krankenhausgebäude - um förderungsfähige Investitionskosten eines Krankenhauses im Sinne von § 12 Abs. 1 KHG. Das folgt aus § 2 Nr. 2 KHG. Danach sind Investitionskosten (a) die Kosten der Errichtung (z.B. Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und die Kosten der (erstmaligen) Anschaffung bestimmter anderer zum Krankenhaus gehörender Wirtschaftsgüter sowie (b) die Kosten der Wiederbeschaffung der zum Anlagevermögen des Krankenhauses gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu sind auch die Kosten des Wiederaufbaues des zerstörten Dachgeschosses zu rechnen. Diese Kosten sind förderungsfähig, da sie entsprechend § 9 Abs. 1 und 2 KHG im Zusammenhang mit der teilweisen Wiedererrichtung des alten Krankenhausgebäudes entstanden sind und ihre Förderungsfähigkeit nicht durch Vorschriften in den §§ 3 und 4 KHG ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 27.81 - in Buchholz 451.74 § 12 KHG Nr. 2).
Entscheidend ist hiernach allein, ob die in das alte Krankenhausgebäude investierten Kosten, die an sich förderungsfähig sind, auch förderungsfähig im Sinne des § 12 Abs. 1 KHG bleiben, wenn der Betrieb eines Krankenhauses - wie hier - nach Verkauf des alten Krankenhausbetriebsgrundstücks und Errichtung eines neuen Krankenhausgebäudes auf einem anderen Betriebsgrundstück unter dem alten Namen fortgeführt wird. Diese Frage ist nach dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 KHG zu bejahen. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung betrifft die Ablösung der "alten" Lasten. Es handelt sich dabei um die Lasten aus Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Deckung von Investitionskosten aufgenommen wurden. Für die betreffenden Investitionskosten wurden regelmäßig öffentliche Mittel entweder nicht beantragt oder nicht bewilligt. Die Mittel zur Deckung der sich aus diesen Darlehen ergebenden Lasten konnten bis zum Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzesüber die Pflegesätze erwirtschaftet werden. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist es durch § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a KHG den Krankenhäusern untersagt worden, solche Investitionskosten im Pflegesatz zu berücksichtigen. Um die dadurch entstehende Deckungslücke zu schließen, haben die Lasten aus Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Deckung von Investitionskosten aufgenommen wurden, in die öffentliche Förderung übernommen werden müssen. Dies ist durch § 12 KHG in der Weise geschehen, daß den Krankenhäusern, die nach § 10 KHG mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, für die Lasten aus Darlehen, die für förderungsfähige Investitionen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen wurden, Fördermittel bewilligt werden. Im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung darf es bei der Übernahme der alten Lasten keine Rolle spielen, ob das Krankenhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch in dem mit Hilfe des alten Darlehens errichteten Gebäude oder in einem zwischenzeitlich errichteten neuen Gebäude betrieben worden ist. Denn auch im letzteren Falle hätten ohne die Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG die alten Investitionskosten über den Pflegesatz erwirtschaftet werden können. Wegen des dort bestimmten Verbotes der Finanzierung von solchen alten Investitionskosten über den Pflegesatz muß § 12 Abs. 1 KHG so ausgelegt werden, daß auch diese Lasten gefördert werden. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG in ihrer Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft, weil sie dazu hätte führen können, daß der Krankenhausträger die Mittel zur Zahlung der Belastungen aus dem alten Darlehen nicht mehr erwirtschaften kann (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 27.81 - a.a.O.).
Hiernach sind alle zwingenden Voraussetzungen für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Förderung nach § 12 Abs. 1 KHG erfüllt. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil, in dem ein Anspruch der Klägerin auf Förderung verneint worden ist, auf der Verletzung dieser Vorschrift beruht. Mithin ist dieses Urteil aufzuheben.
Da die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren auf die Neubescheidung ihres Antrags durch den Beklagten beschränkt hat, bedarf es im gerichtlichen Verfahren auch keiner weiteren Ermittlungen über die Höhe der Fördermittel, welche die Klägerin zu beanspruchen hat. Aus diesem Grunde ist zugleich die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen und damit dieses Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Rotter
Schmidt
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Rotter
Schmidt