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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1983, Az.: 1 StR 47/83

Räuberische Erpressung; Sicherung des Gewahrsams; Raub; Zueignungsabsicht; Handlungseinheit; Schusswaffeneigenschaft einer Gaspistole; Beisichführen einer Tränengassprühdose in Verwendungsabsicht; Tateinheit zwischen schwerem Raub und versuchter räuberischer Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1983
Aktenzeichen
1 StR 47/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 15.10.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 413

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Dient eine versuchte schwere räuberische Erpressung der Sicherung des Gewahrsams und damit noch der Verwirklichung der bei einem vorangegangenen Raub verfolgten Zueignungsabsicht, bildet das ganze Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Handlung i. S. des § 52 I StGB.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. März 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Oktober 1982

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird,

      - angewendete Vorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2; § 52 StGB -

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einsatzstrafe von fünf Jahren) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall (Einzelstrafe von einem Jahr) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falles des schweren Raubes beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Allerdings tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Der Angeklagte verwendete eine als Schußwaffe anzusehende Gaspistole (vgl. BGHSt 24, 136, 137-140 sowie BGH NStZ 1981, 301). Ferner führte er in der Absicht, sie notfalls zu verwenden, eine Tränengassprühdose (vgl. dazu BGHSt 22, 230, 231; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 13) mit sich. Insoweit hat, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. Februar 1983 zutreffend dargelegt hat, die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben.

3

2.

Entgegen der - nicht näher begründeten - Annahme des Landgerichts liegt jedoch nicht Tatmehrheit (§ 53 StGB) vor. Vielmehr stehen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, die Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den Fests tellungen des Landgerichts (UA S. 4) hatte der Angeklagte den schweren Raub zum Nachteil des Co-Op-Geschäftes durch Ansichbringen der Beute zwar vollendet, aber noch nicht beendet. Denn er wurde bereits während der Wegnahme und sodann bei dem Versuch, das Motorrad in Gang zu setzen, durch den Zeugen E., der mit leeren Bierflaschen nach ihm warf, behindert. Es kommt hinzu, daß der Zeuge K. ihn mit seinem Kleinkraftrad anfuhr. Deshalb gelang dem Angeklagten die Flucht mit seinem eigenen Fahrzeug nicht. Zu diesem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte dazu überging, sich durch Drohungen mit Gewalt in den Besitz des Personenkraftwagens der Zeugin S. zu setzen (UA S. 4/5), hatte er seine Beute noch nicht in sicheren Gewahrsam gebracht. Die versuchte schwere räuberische Erpressung, die er in unmittelbarem Anschluß an den Überfall auf das Co-Op-Geschäft beging, diente der Sicherung seines Gewahrsams und damit noch der Verwirklichung der bei der vorausgegangenen Tat verfolgten Zueignungsabsicht. In einem solchen Fall bildet das ganze Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (RGSt 66, 117, 118; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 26; vgl. auch BGHSt 26, 24 [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74], 27/28). Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen, ohne daß es hier eines besonderen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte (vgl. BGH, Urt. vom 22. November 1955 - 1 StR 385/55).

4

Diese Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

5

3.

Das nunmehr erkennende Tatgericht, das zur Frage der Strafzumessung eigene Feststellungen zu treffen hat (BGHSt 24, 274, 275), erhält insbesondere auch Gelegenheit, neu zu entscheiden, ob die zum Nachteil des Co-Op-Geschäftes begangene Tat einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Urt. vom 2. November 1982 - 1 StR 624/82 - Strafverteidiger 1983, 19).

Herdegen
Maul
Foth
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