Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1986, Az.: BVerwG 9 B 399.85
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Urkunde als Beweismittel; Vorliegen von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen in die Türkei zurückgekehrte Asylbewerber wegen Schmähung und Beleidigung des Türkentums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 399.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 19.09.1985 - AZ: 10 UE 2372/84
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfagren
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der allein Verfahrensfehler geltend gemacht werden, bleibt erfolglos.
Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe die im Tatbestand seines Urteils erwähnten Unterlagen Nrn. 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 12 und 14 nicht im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen, da es sich um nicht unterschriebene Fotokopien bzw. "Doppel" handle; das Berufungsgericht sei vielmehr gehalten gewesen, durch Vernehmung der Herren Dr. Hö., Dr. He., Dr. M.-C., Fr. und Fe. seiner Behauptung nachzugehen, bei diesen Unterlagen handle es sich nicht um Auskünfte des Auswärtigen Amts, weil die genannten Personen die in den Unterlagen enthaltenen Stellungnahmen weder tatsächlich abgegeben hätten noch dazu autorisiert gewesen seien. Diese Auffassung trifft nicht zu. Urkunde im Sinne der nach § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden §§ 415 bis 444 ZPO ist die schriftliche Verkörperung eines Gedankens. Unerheblich ist das Material, aus dem die Urkunde besteht, sowie die Art und Weise ihrer Herstellung. Auch Fotokopien und andere mechanische Vervielfältigungen stellen daher Urkunden im Sinne des 9. Titels der ZPO dar (vgl. z.B. Finanzgericht Berlin NJW 1977, 2232 mit weiteren Nachweisen). Das gilt auch dann, wenn sie unbeglaubigt und nicht unterschrieben sind. Eine andere Frage ist die, ob eine Vervielfältigung mit dem Original übereinstimmt und das Original selbst echt ist. Das Berufungsgericht hat dies für die von ihm verwerteten Unterlagen aufgrund der ihm bekannten Art und Weise der Durchführung des Informationsaustauschs in Asylsachen zwischen den Verwaltungsgerichten untereinander bejaht. Dem Beweisantrag des Klägers brauchte es nicht zu entsprechen. Die unter Beweis gestellte Behauptung war unsubstantiiert. Sie wies keinen durch Einzelheiten konkretisierten tatsächlichen Gehalt auf, aus dem auch nur andeutungsweise hätte geschlossen werden können, die in den Kopien angegebenen Verfasser der Auskünfte hätten diese nicht abgegeben oder seien dazu nicht ermächtigt gewesen. Es handelte sich somit um einen ohne tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Behauptung erfolgten und damit unbeachtlichen Beweisantritt (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 37.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 99).
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Journalisten Roth nicht darüber gehört, daß diesem entgegen früheren Bekundungen konkrete Erkenntnisse vorlägen, nach denen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen in die Türkei zurückgekehrte Asylbewerber wegen Schmähung und Beleidigung des Türkentums eingeleitet würden. Die Beschwerde übersieht bei dieser Rüge, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Urteil, das auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zuzulassen ist, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß dem Kläger wegen der Stellung seines Asylantrags keine politische Verfolgung drohe, einmal allgemein damit begründet, daß Repressalien wegen eines Asylgesuchs für die Vergangenheit nicht belegt seien. Es hat sie daneben aber auch - in der Vergangenheit liegende Strafverfolgungsfälle wegen eines Asylantrags unterstellt - darauf gestützt, daß jedenfalls dem Kläger, der seinen Asylantrag allein mit Furcht vor Verfolgung durch die Grauen Wölfe begründet hatte, kein Strafverfahren nach Art. 140 des Türkischen Strafgesetzbuchs drohe, da er während seines Asylverfahrens keine Behauptungen aufgestellt habe, die von den türkischen Behörden als Schädigung der Achtung und des Ansehens des türkischen Staates angesehen werden könnten. Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe durch Nichtvernehmung des Journalisten Roth seine Aufklärungspflicht verletzt, greift die Beschwerde nur den ersten tragenden Entscheidungsgrund an. Hinsichtlich des zweiten erhebt sie hingegen keine Rügen. Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund der Asylantragstellung Asyl nur dann zustehen, wenn in der Person des Asylsuchenden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Heimatstaat den Asylantrag als Ausdruck politischer Gegnerschaft verstehen und ihn deshalb zum Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird (vgl. Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171). Auch solche Anhaltspunkte liegen in der Person des Klägers, der weder Mitglied der CHP gewesen ist noch für die CHP Aktivitäten entfaltet hat, nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Bender