Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1993, Az.: 1 StR 888/92
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Begangene Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit; Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 888/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 15.07.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 395 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 563-564
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Die Grundsätze über die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden finden auch auf die Frage, ob ein Zeuge oder ein Beschuldigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, Anwendung; ein Ausschluß dieser Fähigkeit liegt regelmäßig nur bei schwerern körperlichen oder seelischen Schäden oder Krankheiten vor. Der Tatrichter hat einen solchen Ausschluß anhand des Freibeweises zu prüfen, wobei je nach Art der bevorstehenden Prozeßhandlung eine differenzierte Beurteilung notwendig sein kann, so daß auch ein Geisteskranker möglicherweise verhandlungsfähig sein kann.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,
Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten C.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten Z.,
Rechtsanwalt ... aus Fr. i. Br. als Verteidiger des Angeklagten S.,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Juli 1992 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß die Unterbringung dieses Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagten C., Z. und S. im Fall C I 1 der Urteilsgründe (Überfall auf das Postamt R.) freigesprochen wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten (räuberische Erpressung am 18. Februar 1992 und Beleidigung am 16. März 1991) hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten C. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision dieses Angeklagten, mit der er insbesondere die Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung erstrebt. Vom Vorwurf des schweren Raubes (Überfall vom 19. November 1987 auf das Postamt R: C I 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Angeklagten C., Z. und S. freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Während die Revision des Angeklagten C. erfolglos bleibt, dringt das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch.
I.
Revision des Angeklagten C.
1.
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Allerdings hat in der Urteilsformel die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlaßtaten zu unterbleiben (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat ändert die Urteilsformel entsprechend.
2.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urt. vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGHR StGB § 67 b Gesamtwürdigung 1). Diese Umstände müssen eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß weitere rechtswidrige Taten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden (BGH, Urt. vom 26. Februar 1981 - 4 StR 30/81). Darin, daß nach § 67 b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung Führungsaufsicht eintritt und der Verurteilte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68 a StGB), liegt noch kein besonderer Umstand im dargelegten Sinne. Doch sind die damit gegebenen Kontroll- und Hilfsmöglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGH, Urt. vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76; BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 2).
Nach diesen Maßstäben ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei legt die Strafkammer dar, trotz der durch die bisherige Behandlung bewirkten Besserung sei es, um einen Rückfall in frühere Verhaltensmuster bis hin zur Straffälligkeit zu vermeiden, wegen depressiver Nachschwankungen "gerade im jetzigen Zeitpunkt unerläßlich, daß der Angeklagte in einer regelmäßigen nervenärztlich-psychotherapeutischen Betreuung bleibt, bei der auch die weiterhin erforderliche medikamentöse Behandlung sichergestellt ist, um der ansonsten höchstwahrscheinlichen weiteren psychotischen Dekompensation vorzubeugen". Ohne Rechtsirrtum nimmt der Tatrichter - insoweit abweichend von der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. St. - an, eine ambulante Therapie oder eine sonstige Behandlung auf freiwilliger Basis reiche gegenwärtig nicht aus. Dabei durfte, was Art und Schwere der gegebenenfalls zu erwartenden Straftaten angeht, berücksichtigt werden, daß der Angeklagte - neben weiteren Aggressionshandlungen - sogar zu einem Verbrechen der räuberischen Erpressung imstande war. Schließlich meint die Strafkammer rechtsfehlerfrei, Voraussetzung einer in Zukunft möglichen Aussetzung des Maßregelvollzugs sei "eine längere Erprobung des Angeklagten mit entsprechenden Lockerungen im Rahmen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses".
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Der Freispruch der Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.
1.
Insoweit genügen die Urteilsgründe den nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen nicht.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier vorliegt, muß der Tatrichter grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie muß erkennen lassen, daß der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGH NJW 1980, 2423 sowie BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht: Zwar gibt die Strafkammer (unter C I 1 der Urteilsgründe) den Tatvorwurf wieder, der den Angeklagten C., Z. und S. gemacht ist. Sie ist jedoch (unter C II 1 der Urteilsgründe) in eine Beweiswürdigung eingetreten, ohne zuvor eine geschlossene Schilderung der festgestellten Tatumstände zu geben. Hierzu hätten etwa - außer dem Tathergang selbst - gehört: die Beziehungen, die zwischen den Angeklagten bestanden, ihre Kenntnisse vom Tatobjekt, ihr Aufenthalt in dem für Vorbereitung und Ausführung der Tat in Betracht kommenden Zeitraum sowie weitere Umstände, die auf ihre Tatbeteiligung hindeuteten. An einer solchen Darstellung fehlt es.
2.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte C. bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27. August 1991, bei der er nicht nur sich selbst, sondern auch die Mitangeklagten Z. und S. im Sinn der Anklage belastet hat, zunächst als Zeuge nach § 55 i.V.m. § 161 a Abs. 1 Satz 2 StPO und sodann als Beschuldigter nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163 a Abs. 3 Satz 2 StPO zutreffend belehrt wurde. Sie meint jedoch unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 1463 (= BGHSt 38, 214), diese Aussage des Angeklagten C. - der in der Hauptverhandlung Angaben verweigert hat - könne nicht verwertet werden, weil bei seinem psychischen Zustand und dem Gang der Vernehmung die Möglichkeit bleibe, daß er - für den damals vernehmenden Staatsanwalt nicht erkennbar - weder den Verzicht auf sein Schweigerecht noch die Bedeutung seiner Aussage im Verfahren gegen ihn selbst verstanden habe. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der vom Landgericht angenommene Verfahrensmangel nicht erwiesen ist.
Ob ein Zeuge oder ein Beschuldigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen. Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25; 1984, 181 Nr. 26; BGH, Beschl. vom 3. November 1987 - 5 StR 555/87 - bei Miebach NStZ 1988, 213). Je nach Art der anstehenden Prozeßhandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein. So kann unter Umständen auch ein Geisteskranker verhandlungsfähig sein (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl. Rdn. 97). Wie die Revision zu Recht rügt, lassen die Ausführungen der Strafkammer besorgen, sie habe an die Wertung, der Angeklagte C. habe die ihm erteilten Belehrungen nicht verstehen können, zu geringe Anforderungen gestellt und sich damit begnügt, daß er möglicherweise die Tragweite seiner vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussage nicht erkannte. Das Prozeßverhalten dieses Angeklagten spricht vielmehr dafür, daß er nicht unfähig war, die einer Aussageperson zu erteilenden Belehrungen zu verstehen.
3.
Auf den aufgezeigten Mängeln kann der Freispruch der Angeklagten um so eher beruhen, als das Landgericht weitere - von der früheren Aussage des Angeklagten C. unabhängige - Indizien aufführt, die für die ihnen vorgeworfene Beteiligung an dem Überfall sprechen.
Entgegen der Meinung, die der Verteidiger des Angeklagten Seul in der Revisionsverhandlung vertreten hat, kommt in den Urteilsgründen nicht hinreichend zum Ausdruck, daß die Strafkammer auch bei Verwertung jener früheren Aussage die Mitangeklagten nicht für überführt erachtet hätte. Sie sagt zwar, es könne dahingestellt bleiben, "ob sich dieses zugunsten des Angeklagten C. wirkende Verwertungsverbot auch auf diese Mitangeklagten bezieht". Im Widerspruch dazu führt das Gericht jedoch anschließend aus, "außer Betracht" bleiben müßten "daher auch" die Umstände, die jedenfalls im Sinn dringenden Tatverdachts die belastende Aussage des Angeklagten C. "als glaubwürdig" erscheinen ließen.
Ulsamer
Maul
Granderath
Beyer