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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1962, Az.: BVerwG IV C 300.60

Wegnahme von Hausrat durch eine nach der politisch bedingten Verhaftung des Wohnungsinhabers eingewiesene Familie als Kriegssachschaden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 300.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 15.07.1960 - AZ: XV A 245/59

Fundstellen

  • IFLA 1962, 188
  • RLA 1962, 347
  • ZLA 1962, 270

Amtlicher Leitsatz

Die Wegnahme von Hausrat durch eine nach der politisch bedingten Verhaftung des Wohnungsinhabers eingewiesene Familie stellt keinen Kriegssachschaden dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt eine Hausratentschädigung für den Verlust von Gegenständen, die während ihrer durch eine Verhaftung bedingten Abwesenheit von Juni 1945 bis Mai 1950 abhanden gekommen sind. Während der Ausgleichsausschuß Hausratentschädigung zur Hälfte bewilligte, sah der Beschwerdeausschuß keine ursächliche Verbindung zwischen Kriegsereignissen und den Verlust des Hausrates. Die Verhaftung der Klägerin und ihr Aufenthalt in einen Konzentrationslager seien nicht in Verbindung mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis zu bringen, stellten vielmehr nur eine Folgeerscheinung des Zusammenbruchs dar. Die Sachen seien auch nicht auf Grund behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen weggenommen worden. Wenn während der Abwesenheit der Klägerin eine andere Familie in das von ihr bewohnte Siedlungshaus eingewiesen worden sei, so sei diese behördliche Maßnahme auf Grund des allgemeinen Wohnungsmangels erfolgt und stehe nicht in Verbindung mit einem kriegerischen Ereignis. Wolle man die Verhaftung der Klägerin als behördliche Maßnahme ansehen, so stehe auch diese nicht im Zusammenhang mit einem solchen Kriegsereignis.

2

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 15. Juli 1960 abgewiesen; es folgt im wesentlichen der Begründung des Beschwerdeausschusses. Ein Kriegssachschaden könne nur dann anerkannt werden, wenn er bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden sei. Die von der Klägerin erlittenen Verluste an Hausrat beruhten nicht auf einem bestimmten kriegerischen Ereignis, nur ein solches könne aber die Voraussetzungen der unmittelbar kriegsbedingten Schädigung erfüllen. Schon ihre Verhaftung beruhe nicht auf einen Kriegsereignis, sondern auf der durch die Besetzung Berlins geschaffenen Lage. Um so weniger könne es kriegsbedingt gewesen sein, wenn nach der Verhaftung der Klägerin das Siedlungshaus drei Tage lang ohne Aufsicht gestanden habe, so daß Unbefugte dort Hausrat hätten entwenden können. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ihre Verhaftung politisch gerechtfertigt gewesen oder willkürlich erfolgt sei. Somit könne auch die Einweisung einer Familie, die sich Gegenstände der Klägerin hätte aneignen können, nicht als kriegsbedingt angesehen werden. Der eingetretene Schaden stelle sich somit als eine mittelbare Folge behördlicher Maßnahmen dar, für die in Lastenausgleich eine Entschädigung nicht gewährt werden könne.

3

Mit der von Verwaltungsgericht zugelassenen Revision nacht die Klägerin geltend, der Verlust ihres Hausrates sei kriegsbedingt. Wenn die Beschlagnahme eines Grundstückes durch die Besatzungsmacht mit nachfolgender Plünderung von der Rechtsprechung als Kriegssachschaden anerkannt werde, so könne der vorliegende Fall nicht anders beurteilt werden.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil in Ergebnis und weitestgehend auch in der Begründung für richtig.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil richtig ist.

6

Ein Kriegssachschaden in Sinne des Lastenausgleichsgesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit von 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist (§ 13 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -).

7

Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind (§ 13 Abs. 3 LAG). Unmittelbar durch Kriegshandlungen ist der Schaden im vorliegenden Falle nicht entstanden. Zwar hat der erkennende Senat die Wegnahme von Hausrat verschiedentlich auch dann als Kriegssachschaden angesehen, wenn sie nicht durch die kämpfende Truppe erfolgte. Dies geschah vor allem in einem Falle, in den Angehörige der alliierten Streitkräfte, die in der Wohnung untergebracht waren, Hausrat entfernt hatten. Dort war aber eine militärische Beschlagnahme der Wohnung durch die kämpfende Truppe vorausgegangen, die als kriegerisches Ereignis anzusehen war. Die Wegnahme des Hausrates ist daher für diesen Sachverhalt wegen ihres Zusammenhanges mit dem kriegerischen Ereignis als Kriegshandlung in Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG Bewertet worden (BVerwG IV C 297.56 in RLA 58, 27). Auch die Plünderung von Hausrat unmittelbar nach einem Luftangriff stellt eine Kriegshandlung dar, da sie in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignis des Luftangriffes gebracht werden kann. Schließlich ist auch die Beschlagnahme einer Wohnung mitsamt der Einrichtung zugunsten von Angehörigen einer Militärmission als eine mit der Besetzung unmittelbar zusammenhängende Maßnahme und damit als Kriegssachschaden anerkannt worden (BVerwG III C 3.54 in BVerwGE 2, 71 [BVerwG 28.04.1955 - III C 3/54]). Im vorliegenden Falle liegt jedoch keine Wohnungsbeschlagnahme vor, die als Kriegshandlung angesehen werden könnte. Die Verhaftung der Klägerin und ihre Verbringung in ein Konzentrationslager mehrere Wochen nach Abschluß der Kriegshandlungen waren eine politische Maßnahme, die kein kriegerisches Ereignis darstellte. Sie kann auch als behördliche Maßnahme nicht in Zusammenhang mit einem kriegerischen Ereignis gebracht werden, da von der Rechtsprechung hier ein unmittelbarer Zusammenhang gefordert wird. Kann aber schon die Verhaftung der Klägerin nicht mehr im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen gesehen werden, so gilt dies um so mehr hinsichtlich der Wegnahme von Hausrat. Die Vernachlässigung der Wohnung nach der Entfernung der Klägerin mag zwar mit den allgemeinen Nachkriegsverhältnissen zu erklären sein. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einen kriegerischen Ereignis, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Anerkennung eines Kriegssachschadens gefordert wird, ist jedoch nicht zu erkennen.

8

Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden, was die Zurückweisung der Revision mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zur Folge hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 600 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß