Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1967, Az.: BVerwG VI C 92.64
Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts; Einholung eines weiteren Gutachtens; Widersprüchliche Aussagen zum Vorliegen eines Nierenleidens; Bindung an die Beweisanträge; Vorliegen eigener Sachkunde des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 92.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1963 - AZ: VI A 1141/62
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war im Jahre 1950 als Polzeiwachtmeister (Beamter auf Widerruf) bei der Regierungsbezirkspolizei Köln tätig. Am 18. Februar 1950 erlitt er einen Dienstunfall, als dessen Folgen eine Prellung und Stauchung der Wirbelsäule, besonders im Lendenteil und im Bereich des Kreuzbeines, Verstauchung des linken Fußgelenkes mit Bluterguß und Bänderriß anerkannt wurden. Der Facharzt für Chirurgie Dr. M. erstattete am 17. November 1950 einen Bericht, in dem im wesentlichen dieser Befund enthalten und Dienstunfähigkeit vom 21. März bis zum 1. Mai 1950 bescheinigt war.
Am 18. Juni 1952 wurde der Ehemann der Klägerin wegen Leber- und Nierenbeschwerden zur stationären Untersuchung in das Krankenhaus Lindlar aufgenommen. Er wurde dort am 15. Juli 1952 von Dr. M. operiert und starb am 20. Juli 1952.
Der Antrag der Klägerin vom 15. April 1957, den Tod ihres Ehemannes als Dienstunfall anzuerkennen, wurde durch Bescheid vom 13. Juni 1957 abgelehnt, der Widerspruch durch Bescheid vom 7. März 1959 zurückgewiesen.
Auf die mit dem Antrage, die Bescheide vom 13. Juni 1957 und 7. März 1959 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin Unfallversorgung zu gewähren, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht in Köln eine schriftliche Äußerung des Dr. M. eingeholt. In dieser Äußerung vom 20. Juli 1961 führt Dr. Meinerzhagen u.a. aus, ein rechtes Nierenbeckensteinleiden beim Ehemann der Klägerin sei erst während der stationären Behandlung im Krankenhaus Lindlar festgestellt worden, in der Zeit vom 23. Januar 1950 bis 1. April 1952 habe wahrscheinlich eine Erkrankung der Nieren nicht bestanden, das Nierenleiden könne auf die Folgen des Dienstunfalles vom 18. Februar 1950 nicht ursächlich bezogen werden. Die Diagnose habe auf Teilverschluß des rechten Harnleiters durch Stein im oberen Drittel gestellt werden müssen, die Funktion der linken Niere sei regelrecht, die der rechten verzögert gewesen. Bei der Operation sei festgestellt worden, daß die rechte Niere regelrecht gewesen sei, keine Hydronephrose bestanden habe, daß der abflußbehindernde Harnleiterstein weiter in den Harnleiter hinabgerückt gewesen sei und mechanisch in die Blase hinabgedrückt habe werden können. Dieser Befund habe nicht auf den Unfall vom 18. Februar 1950 zurückgeführt werden können. Der Tod des Ehemannes der Klägerin sei infolge einer Anurie eingetreten. Es sei nicht anzunehmen, daß der Tod auf Grund des operativen Eingriffs erfolgt sei, sondern daß der Grund eine okkulte Leberschädigung verbunden mit gewissen Schockreaktionen gewesen sei. - Das Verwaltungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben im wesentlichen aus der Erwägung, es könne zwar nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin eine Folge des Unfalles sei, es sei aber auch nicht erwiesen, daß er keine solche Folge sei, die Beweislast dafür habe das beklagte Land zu tragen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht ein Gutachten der Chirurgischen Klinik der Universität Münster darüber eingeholt, ob und inwieweit die Nierenerkrankung und der Tod des Ehemannes der Klägerin durch den Dienstunfall vom 18. Februar 1950 verursacht worden seien. In diesem Gutachten vom 2. August 1963 kommen die Gutachter nach eingehender Würdigung der vorliegenden Röntgenaufnahmen u.a. zu der Beurteilung, daß die linke Niere des Ehemannes der Klägerin keinerlei Kontrast ausscheide, also funktionstot sei, daß sie im Laufe des Lebens bereits zugrunde gegangen sei, daß die rechte Niere jedoch maximal ausgesackt gewesen sei, dieser Nierentiefstand mit der sicher objektivierten Sackniere rechts ein angeborenes Leiden und nicht durch den Unfall von 1950 entstanden oder verschlimmert worden sei, daß also festgestellt werden müsse, der Unfall habe nicht zu dem 1952 aufgetretenen Nierenleiden rechts ursächlich oder mittelbar geführt. Nach Ablehnung weiterer Beweisanträge der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 15. November 1963 das Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zug Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Gutachten der Universitätsklinik in Münster stehe der Tod des Ehemannes der Klägerin nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 18. Februar 1950. Dieses Gutachten stimme mit den Angaben von Dr. Meinerzhagen darin überein, daß das Nierenleiden des Ehemannes der Klägerin nicht ursächlich auf die Folgen des Dienstunfalles vom 18. Februar 1950 bezogen werden könne. Den in eine andere Richtung zielenden Bekundungen von Dr. Blome könne keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Auch Dr. M. halte eine Sackniere rechts für möglich. Wenn er die Funktion der linken Niere als regelmäßig angebe, während diese im Gutachten der Universitätsklinik als funktionstot bezeichnet werde, so sei das eine ärztliche Erkenntnis, die zu Bedenken keinen Anlaß gebe, zumal der Gutachter Dr. I. der Universitätsklinik einen erheblich größeren Überblick als Dr. M. gehabt habe. Da die Schlußfolgerungen des Gutachtens keine Widersprüche aufwiesen, bestünden keine Bedenken, ihnen zu folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluß vom 20. August 1964, der Klägerin zugestellt am 31. August 1964, zugelassen. Sie hat am 25. September 1964 Revision eingelegt und diese am 8. Oktober 1964 begründet. Ihrem Revisionsvorbringen entspricht der Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1963 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln vom 11. Juli 1962 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1963 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt unzureichende Aufklärung des Sachverhalts.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es führt aus, daß eine weitere Aufklärung nicht möglich und das Ergebnis von einer solchen unabhängig sei.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin macht mit der Revision geltend, das Berufungsgericht hätte durch Einholung eines Obergutachtens oder auf sonstige geeignete Weise den Widerspruch aufklären müssen, der zwischen der Äußerung des Dr. M. vom 20. Juli 1961 und dem Gutachten der Universitätsklinik vom 2. August 1963 in der Beurteilung der Funktion der linken Niere des Ehemannes der Klägerin besteht, und weiterhin, ob deren etwaige Funktionsunfähigkeit einerseits auf dem Dienstunfall vom 18. Februar 1950 beruht, andererseits Ursache oder Mitursache seines Todes gewesen ist.
Der damit von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens, gegebenenfalls eines abschließenden Obergutachtens, dann geboten sein wird, wenn u.a. zwischen Gutachten, die dem Gericht vorliegen, nicht unwesentliche Widersprüche bestehen (vgl.Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 - [DVBl. 1960 S. 287 - DÖV 1960 S. 506], vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 212.56-, Beschluß vom 24. Juni 1960 - BVerwG II B 19.60-, Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - [Buchholz BVerwG 237.8, § 75 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 1 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 17], Beschluß vom 25. Februar 1963 - BVerwG II B 46.61-, Urteile vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 3 = DÖD 1965 S. 58] undvom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 - [ZBR 1967 S. 219 - RiA 1967 S. 178]).
Zwischen dem vom Berufungsgericht als Obergutachten bezeichneten Gutachten der Chirurgischen Klinik der Universität Münster vom 2. August 1963 und der schriftlichen Äußerung des Dr. M. vom 20. Juli 1961 besteht in einem wesentlichen und entscheidungserheblichen Punkt ein solcher schwerwiegender Widerspruch. Dr. M. kommt in seiner Äußerung sowohl auf Grund der am 21. Juni 1952 vorgenommenen Blasenspiegelung mit Funktionsprüfung der Nieren als auch nach der Wiederholung des intravenösen Pyelogramms am 7. Juli 1952 zu dem Ergebnis, daß die Funktion der linken Niere regelrecht gewesen ist. Weiterhin ist nach dieser Äußerung ein Nierenleiden erstmals im Juni 1952 festgestellt worden und hat in der Zeit vom Januar 1950 bis April 1952 eine Erkrankung der Nieren nicht bestanden. Nach dem Gutachten der Universitätsklinik dagegen ist nach den Aufnahmen vom 7. Juli 1952 die linke Niere funktionstot gewesen, und zwar im "Laufe des Lebens" des Ehemannes der Klägerin zugrunde gegangen. Das Berufungsgericht erwähnt diesen Widerspruch zwar, schließt sich aber dem Gutachten der Universitätsklinik mit Rücksicht auf den größeren Überblick des Gutachters Dr. Isfort an. Bei diesem Vorgehen hätte sich dem Berufungsgericht die Frage aufdrängen müssen, ob - entsprechend den von Dr. M. am Schluß seiner Äußerung wiedergegebenen Lehrmeinungen - gerade nicht eine okkulte Leberschädigung mit Schockreaktionen, sondern ob etwa wie in jener Zeit, als man noch nicht in der Lage war, sich vor der Operation zuverlässig über den Funktionswert der zweiten Niere zu informieren, deren Funktionsunfähigkeit zur postoperativen Anurie geführt hat. Dies hätte dem Berufungsgericht Anlaß zu der weiteren Frage geben müssen, ob etwa die Funktionsunfähigkeit der linken Niere auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Beide Fragen sind im Gutachten der Universitätsklinik nicht angeschnitten und beantwortet. Seine Angabe, die Funktionsunfähigkeit sei im Laufe des Lebens des Ehemannes der Klägerin eingetreten, ist wegen ihrer Unbestimmtheit in diesem Zusammenhang nicht brauchbar, zumal angesichts der Äußerung des Dr. M. daß vor dem 1. April 1952 eine Nierenerkrankung nicht bestanden habe. Das Gutachten der Universitätsklinik führt am Schluß seiner zusammenfassenden Beurteilung auch ausdrücklich aus, daß der Unfall nicht zu dem 1952 aufgetretenen Nierenleiden "rechts" geführt habe, sagt aber nicht das gleiche für das von ihm selbst angegebene Nierenleiden "links". Wenn übrigens das Berufungsgericht - anscheinend um die Übereinstimmung der medizinischen Äußerungen zu betonen - ausführt, auch Dr. Meinerzhagen halte eine Sackniere rechts für möglich, so übersieht es dabei, daß Dr. M. eine solche Hydronephrose zwar auf Grund der Röntgenaufnahme vom 20. Juni 1952 für möglich gehalten hat, jedoch nach seiner Äußerung bei der Operation "festgestellt" wurde, daß die rechte Niere regelrecht war und keine Hydronephrose bestand, wogegen das Universitätsgutachten die rechte Niere als "maximal ausgesackt" bezeichnet.
Nach alledem hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, in den vorstehend dargelegten Punkten den Sachverhalt weiter aufzuklären, sei es durch Einholung eines weiteren oder ergänzenden Gutachtens, sei es durch Anhörung der Gutachter und eventuelle Gegenüberstellung, sei es auf andere sachdienliche Art und Weise; es ist an Beweisanträge nicht gebunden, sondern hat die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Beweise zu erheben. Es ist dafür unerheblich, ob man die Bekundungen des im Beweisbeschluß vom 7. Dezember 1960 als sachverständigen Zeugen bezeichneten Dr. M. als Zeugenaussage oder als Sachverständigengutachten oder teils als das eine, teils als das andere, und demgemäß das Gutachten der Universitätsklinik entweder als erstes oder als weiteres Gutachten ansieht. Wenn in den oben angeführten Entscheidungen in der Regel nur von der Einholung eines Obergutachtens die Rede ist, so erklärt sich dies aus der Prozeßlage, ändert aber nichts daran, daß es sich bei dem Obergutachten nur um eine mögliche Art weiterer Sachaufklärung handelt, daß aber die ganze Frage unter dem Gesichtspunkt zu sehen ist, ob nach pflichtgemäßem Ermessen das Gericht zwecks Klärung von Zweifeln, insbesondere solchen medizinischer Art, weitere Maßnahmen treffen muß, die nicht unbedingt oder auch nicht nur in der Einholung eines weiteren oder Obergutachtens zu bestehen brauchen, sondern auch in einer Herbeiführung einer Ergänzung oder mündlichen Erläuterung schon vorhandener Gutachten bestehen können.
Auf der unterbliebenen Sachaufklärung kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn es ist nach dem bisherigen Beweisergebnis jedenfalls nicht aus eigener Sachkunde des Gerichts die Möglichkeit eines dahin gehenden Beweises auszuschließen, daß die Funktionsunfähigkeit der linken Niere des Ehemannes der Klägerin durch den Dienstunfall und der Tod durch diese Funktionsunfähigkeit verursacht worden ist. Dies wird das Berufungsgericht nunmehr, wie oben dargelegt, aufzuklären versuchen müssen. Es würde das ihm bei der Beweiserhebung obliegende pflichtgemäße Ermessen verletzen, wenn es etwa schwierige medizinische Fragen unter Überbewertung eigener Sachkunde ohne Zuziehung von medizinischen Sachverständigen beantworten wollte (vgl. insbesondereBeschluß vom 25. Februar 1963 - BVerwG II B 46.61 - undUrteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8]).
Wenn demgegenüber mit der Revisionserwiderung vorgebracht wird, die Bekundungen des Dr. M. verdienten wegen ihrer größeren Sachnähe hinsichtlich des Zustandes der linken Niere den Vorzug vor den Angaben des Universitätsgutachtens, ein weiteres oder Obergutachten könne bei dem vorhandenen Material nichts anderes erbringen als das Universitätsgutachten, in beiden Fällen seien dadurch die Bekundungen von Dr. M. nicht widerlegt, so kann damit dem Verfahrensfehler der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht begegnet werden. Das Berufungsgericht ist den umgekehrten Weg gegangen, es bat gerade die Bekundungen des Dr. M. abgelehnt. Es wäre eine fehlerhafte Überschätzung eigener Sachkunde, wenn nunmehr ein Gericht ohne Hinzuziehung medizinischer Sachverständiger oder Anhörung der bisher tätigen Sachverständigen die Äußerungen des Universitätsgutachtens für unrichtig halten wollte. Ausgeschlossen jedenfalls ist es - da es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt - für das Revisionsgericht, seine Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.
Wenn die weitere Aufklärung ergeben sollte, daß die Funktionsunfähigkeit der linken Niere auf den Dienstunfall und der Tod des Ehemannes der Klägerin auf diese Funktionsunfähigkeit der linken Niere zurückzuführen ist, so würde die etwa festgestellte Tatsache, daß dieser Tod ohne den operativen Eingriff an der rechten Niere nicht eingetreten wäre, den im Dienstunfallrecht maßgebenden Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Tod dann nicht zerstören, wenn die Funktionsunfähigkeit als Ursache annähernd gleichwertig der anderen Ursache des Eingriffs durch die Operation ist (vgl. in diesem ZusammenhangUrteile vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61-, vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 - undvom 20. April 1967 - BVerwG II C 118.64 - [ZBR 1967 S. 265]).
Für den Fall allerdings, daß sich der Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht nachweisen läßt, trifft entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts die (materielle) Beweislast die Klägerin (Urteile vom 23. Mai 1962 [BVerwGE 14, 181], vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 12 = RiA 1964 S. 29] undvom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22]).
Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier