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§ 48c LWO - Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Der Landeswahlleiter benachrichtigt alle gewählten Bewerber von ihrer Wahl und verfährt für den Erwerb der Mitgliedschaft der Bewerber im Landtag nach § 46 LWG. Er übermittelt dem Landtag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der Gewählten, die das Mandat angenommen haben oder deren Wahl als angenommen gilt.