Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1993, Az.: 5 StR 478/93
Erforderlichkeit des Hinweises der Möglichkeit einer Verurteilung als Alleintäter oder als Mittäter; Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen und ihre Einbeziehung in die Urteilsfindung für den Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.02.1993
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 1 StPO
- § 265 Abs. 4 StPO
- § 103 Abs. 1 GG
Fundstellen
- MDR 1994, 131 (Kurzinformation)
- NStZ 1994, 46 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 116
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein rechtlicher Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO ist erforderlich, wenn der Tatrichter von einer Mittäterschaft des Angeklagten ausgeht, da diese Wertung als ein abweichender rechtlicher Gesichtspunkt gegenüber einer von der Anklage vertretenen Ansicht, der Täter habe, von der Mithilfe eines anderen abgesehen, allein gehandelt, zu beurteilen ist.
- 2.
Kann der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres zu dem Schluß kommen, daß das Gericht in seinem Urteil eine veränderte rechtliche und tatsächliche Grundlage berücksichtigen wird, so war die Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO derart deutlich, daß er dazu Stellung nehmen und sein Verteidigungsverhalten entsprechend ändern kann.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 14. September 1993
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision dringt mit einer auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge durch.
I.
Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe "unter Mithilfe einer bislang unbekannt gebliebenen Person" tateinheitlich ein Gebäude (§ 308 StGB) und eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache (§ 265 StGB) in Brand gesetzt, indem er "auf der Rampe, in der Werkhalle und im Bürotrakt ... Brände legte", die Teile eines im Eigentum seiner Ehefrau und seiner Schwägerin stehenden Gebäudekomplexes erfaßten; nach seinem Plan sollte mit Versicherungsleistungen der Hamburger Feuerkasse ein Fabrikneubau finanziert werden. Die Anklage nahm hiernach eine Alleintäterschaft des durch einen Gehilfen unterstützten Angeklagten an.
Die Urteilsfeststellungen gehen ebenfalls davon aus, daß der Angeklagte die Brandstiftung zur Erlangung der Versicherungssumme geplant habe. Den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug hat der Tatrichter folgendermaßen begründet: Der Angeklagte habe, um im Zeitpunkt der Inbrandsetzung im Interesse seines Alibis zu Hause sein zu können, mindestens zwei Personen ("Mittäter") beauftragt, den Eindruck eines Einbruchs hervorzurufen und in seiner Abwesenheit gegen 3.00 Uhr morgens das Feuer zu legen; die unbekannt gebliebenen "Mittäter" hätten auftragsgemäß gehandelt, nachdem der Angeklagte nach Hause gefahren und dort gegen 20.30 Uhr eingetroffen sei; der Angeklagte habe den Abend mit seiner Ehefrau in seinem Hause verbracht und sei dort gegen 23.00 Uhr zu Bett gegangen.
II.
1.
Der Angeklagte ist ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen Alleintäterschaft auch wegen Mittäterschaft verurteilt werden könne. Dieser Hinweis hätte jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben werden müssen. Gegenüber der Annahme der Anklage, der Angeklagte habe unter Mithilfe eines anderen als alleiniger Täter gehandelt, ist die Mittäterschaft, die der Tatrichter zugrunde legt, ein abweichender rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 11, 18, 19; BGH NJW 1952, 1385; BGH StV 1985, 490).
2.
Der Angeklagte hätte auch darüber unterrichtet werden müssen, daß dem Schuldspruch die Feststellung zugrunde gelegt werden könne, er sei während der auf sein Geheiß erfolgten Brandlegung zu Hause gewesen. Diese Unterrichtung war durch den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG) geboten: Die Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Einbeziehung in die Urteilsfindung muß für den Angeklagten so deutlich erkennbar sein, daß er sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 5, 8, 12 m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1980, 107). Es hätte ausgereicht, wenn die Hauptverhandlung einen Verlauf genommen hätte, aus dem der Angeklagte die Möglichkeit, daß das Gericht veränderte tatsächliche Umstände zugrunde legen würde, entnehmen konnte (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12). Das ist indessen, wie der aus der Niederschrift ersichtliche Gang der Hauptverhandlung und die Urteilsgründe zeigen, nicht der Fall gewesen. Die Mittäter des Angeklagten sind unbekannt geblieben. Zeugen, die sie bei der Brandlegung beobachtet haben, waren - anders als in dem in BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 1 behandelten Fall - nicht vorhanden.
Allerdings hat die Strafkammer die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen. Sie hat bekundet, daß der Angeklagte in der Brandnacht zwar später als sonst nach Hause gekommen, dann jedoch ununterbrochen zu Hause geblieben sei, bis er von der Polizei über das Feuer unterrichtet wurde. Das Landgericht hat der Ehefrau des Angeklagten bei der Urteilsfindung geglaubt (UA S. 55). Es hat aber ersichtlich nicht schon während der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß es diese Aussage für glaubhaft halte und gleichwohl den Angeklagten als Täter der Brandstiftung ansehe, nämlich in dem Sinne, daß der Angeklagte die Brandstiftung vorbereitete, ihre Ausführung dagegen im Interesse seines Alibis einem anderen überließ. Das Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau machte diese Annahme nicht unausweichlich: Mit ihm war auch die Einlassung des Angeklagten vereinbar, daß er mit der Brandstiftung nichts zu tun habe.
3.
Die Verurteilung kann auf dem fehlerhaften Verfahren beruhen. Wäre der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung als Mittäter hingewiesen und - was damit eng zusammenhängt - von der möglichen Veränderung der tatsächlichen Grundlagen unterrichtet worden, so wäre eine andere Verteidigung nicht ausgeschlossen gewesen: Das Landgericht legt bei der Überführung des Angeklagten besonderes Gewicht auf den Umstand, daß die Täter die Büroräume des Angeklagten und seines Bruders vor der Brandlegung geöffnet und unter Hinterlassung von "Einbruchsspuren" wieder zugeschlossen haben und daß, abgesehen von der unverdächtigen Zeugin C. und dem zur Tatzeit ortsabwesenden Bruder des Angeklagten, nur der Angeklagte einen Schlüssel zu diesen Büroräumen besaß (UA S. 47). Wenn der Angeklagte zur Zeit der Brandstiftung nicht am Tatort, jedoch - wovon der Tatrichter ausgeht - am nächsten Morgen im Besitz des Schlüssels war, dann stellt sich die Frage, wann er den Schlüssel von den Mittätern zurückerhalten hat. Das Landgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen (vgl. UA S. 47 f.). Die Verteidigung hätte, wäre sie auf die Veränderung des tatsächlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden, mit Beweisanträgen oder Beweisanregungen geltend machen können, daß der Angeklagte zwischen der Ankunft in seinem Hause und dem Anruf der Polizei mit niemandem außer seiner Ehefrau Kontakt gehabt habe.
Horstkotte
Harms
Häger
Nack