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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1997, Az.: BVerwG 9 B 597.97

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei der anderweitigen Eingliederung eines Aussiedlers nach Inanspruchnahme einer Erstversorgung nach dem Verteilungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 597.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.03.1997 - AZ: 2 A 4245/94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Kläger, die nach einer den Klägern zu 1 und 2 erteilten Übernahmegenehmigung im Jahre 1992 aus der früheren Sowjetunion nach Deutschland übergesiedelt sind, haben nach Ablehnung ihrer diesbezüglichen Anträge Klage erhoben, sie durch Erteilung eines sog. Registrierscheins in das Verteilungsverfahren (§ 28 Abs. 3 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes; § 8 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes) einzubeziehen. Das Berufungsgericht hat diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen: Die von der Beklagten vorzunehmende Verteilung der einzelnen Aussiedler oder Spätaussiedler auf die verschiedenen Bundesländer, die durch Erteilung des sog. Registrierscheins erfolge, bezwecke lediglich, ihnen in dem zugewiesenen Bundesland die Inanspruchnahme einer ersten Versorgung mit dem Lebensnotwendigen zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende rechtliche Bedeutung komme der Verteilungsentscheidung nicht zu. Insbesondere werde dadurch nicht die Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bewirkt. Diese erfolge nunmehr allein durch den Aufnahmebescheid im Sinne der §§ 27, 28 BVFG n.F., dem die hier erteilte Übernahmegenehmigung gleichstehe. Deshalb fehle einer Klage auf Erteilung eines Registrierscheins das Rechtsschutzinteresse, wenn der Aussiedler oder Spätaussiedler auf eine Erstversorgung nicht mehr angewiesen sei, weil er anderweit Unterkunft und Versorgung gefunden habe. Das sei aber bei den Klägern der Fall.

3

Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde zunächst geltend, die Rechtssache habe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie bezieht sich dabei auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1997 - BVerwG 9 C 4.96 -, in dem ausgeführt ist, daß nach Einführung des Aufnahmeverfahrens im Sinne der §§ 26 f. BVFG n.F. die Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG durch Erteilung eines Aufnahmebescheids erfolge, wobei offenbleiben könne, ob dies der einzige Weg sei, um Aufnahme im Sinne des Art. 116 GG zu finden; demgegenüber erschöpfe sich der Anspruch auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren darin, dem Aussiedler bzw. Spätaussiedler die Möglichkeit zu eröffnen, die nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Erstversorgung in Anspruch nehmen zu können. Hieran anknüpfend meint die Beschwerde, es sei noch nicht geklärt, ob dies auch dann gelte, wenn der Aussiedler oder Spätaussiedler nach dem 1. Juli 1990 aufgrund einer Übernahmegenehmigung im Rahmen des sogenannten D 1-Verfahrens eingereist sei, ob also - wie das Berufungsgericht angenommen habe - eine Übernahmegenehmigung einem Aufnahmebescheid gleichstehe. Damit sowie mit dem pauschalen Hinweis, der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe diese Frage verneint, wird jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß jemand im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in Deutschland Aufnahme gefunden hat, wenn er einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebte und diesen aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden mit deren Billigung in Deutschland genommen hat (Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG 5 C 163.57 - BVerwGE 9, 231, 233, 234 [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 26.69 - BVerwGE 38, 224, 229 [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173, 175) [BVerwG 12.05.1992 - 1 C 54/89]. Weiterhin ist geklärt, daß das speziell für deutsche Volkszugehörige ohne deutsche Staatsangehörigkeit eingerichtete frühere D 1-Verfahren dazu bestimmt war, diesem Personenkreis die Einreise und einen Daueraufenthalt in Deutschland zu ermöglichen (Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 64.75 - BVerwGE 51, 101, 102) [BVerwG 25.08.1976 - VIII C 64/75]. Unter anderem auch aus diesem Grunde stellen § 105 c BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes sowie § 100 Abs. 4 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die Erteilung einer Übernahmegenehmigung der Erteilung eines Aufnahmebescheids gleich (vgl. auch Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 368) [BVerwG 13.06.1995 - 9 C 392/94].

4

Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht von dem Beschluß vom 29. April 1997 - BVerwG 9 C 4.96 - ab. Darin ist kein Rechtssatz des Inhalts enthalten, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Einbeziehung in das Verteilungsverfahren auch dann zu bejahen sei, wenn der Aussiedler infolge anderweitiger Eingliederung auf die Inanspruchnahme einer Erstversorgung in einem Bundesland nicht mehr angewiesen sei. Vielmehr hatten die Beteiligten des diesem Beschluß zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit wegen inzwischen eingetretener weitgehender Eingliederung des damaligen Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat dementsprechend lediglich geprüft, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis, nämlich dann ausgegangen wäre, wenn der Kläger noch auf eine Erstversorgung angewiesen gewesen wäre, also ein Rechtsschutzinteresse gehabt hätte. In diesem Zusammenhang hat der Senat zwar ausgeführt, die Beklagte sei trotz eines erteilten und nicht zurückgenommenen Aufnahmebescheids nicht gehindert gewesen, die Aussiedlereigenschaft im Verteilungsverfahren vorläufig zu prüfen, während das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Auffassung vertritt, bei Vorliegen eines Aufnahmebescheids sei im Verteilungsverfahren die Aussiedler- bzw. Spätaussiedlereigenschaft nicht nochmals zu prüfen, sondern der Verteilungsentscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen. Daraus kann die Beschwerde jedoch schon deshalb nichts für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz herleiten, weil diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu den seine Entscheidung tragenden Urteilsgründen gehört und der Kläger im übrigen durch eine solche dem Verteilungsbewerber günstigere Auffassung auch nicht beschwert wäre.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.14 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, §

Seebass
Dr. Bender
Dawin