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§ 28 VerfGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

Der Verfassungsgerichtshof kann bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt. Im Einzelfall kann er die Art und Weise der Vollstreckung regeln.