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§ 27 HLbG - Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themen der Bildungswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.

(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in der Grundschuldidaktik und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als Klausur, die zwei übrigen Unterrichtsfächer und die Grundschuldidaktik in einer mündlichen Prüfung.

(3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.

(4) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. 2Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist.

(5) 1Für das Lehramt für Förderpädagogik sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine mündliche Prüfung abzulegen. 2Darüber hinaus ist eine diagnostische Hausarbeit anzufertigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)