Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1958, Az.: BVerwG V C 477.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 477.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1956
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
- § 1 Abs. 4 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
- § 7 BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1956 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 1. Februar 1955 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 3. August 1954 und der Bescheid der Stadtverwaltung Bottrop vom 12. April 1954 werden aufgehoben. Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Stadtverwaltung Bottrop anzuweisen, der Klägerin den Vertriebenenausweis B zu erteilen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin war in erster Ehe mit dem Ingenieur Hermann T. verheiratet, der bei der Firma ... GmbH. in Kiel beschäftigt war und im Februar 1945 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen ist. Im Oktober 1944 wurde der Ehemann der Klägerin zu einem von seiner Firma in Reichenbach (Niederschlesien) neu errichteten Werk versetzt. Er gab seine Kieler Wohnung auf und verzog mit seiner Familie unter Mitnahme seiner Möbel nach Reichenbach. Dort wohnte die Familie T. zur Untermiete. Die Unterbringung geschah auf Grund eines Quartierscheines. Nach Kriegsende wurden die Klägerin und ihr Sohn aus Reichenbach vertrieben.
Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vertriebenenausweises ist im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, durch das es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, folgendes ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob die Familie der Klägerin in Reichenbach einen Wohnsitz begründet habe. Jedenfalls aber sei eine etwaige Wohnsitzverlegung auf Kriegseinwirkungen zurückzuführen, und es gehe aus den Umständen nicht hervor, daß sich die Familie der Klägerin auch nach dem Kriege in Reichenbach habe niederlassen wollen. Erwägungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, nach dem Kriege sich in Reichenbach selbständig zu machen, stellten keine derartigen Umstände dar. Die Aufgabe der Wohnung und die Auflösung des Haushalts in Kiel allein reichten hierzu nicht aus, weil die Firma ... bei der Verlagerung ihres Betriebes die Finanzierung des Umzugs aller Verheirateten des Betriebes übernommen habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der Schlußverhandlung der vorherigen Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin hat eine Vornahmeklage erhoben, so daß der Beurteilung das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zugrunde zu legen ist. Nach § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BVFG hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung des Ausweises B für Vertriebene, wenn sie als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte und ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
Das Berufungsgericht hält es für zweifelhaft, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin im Oktober 1944 überhaupt einen Wohnsitz in Reichenbach begründet hat. Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach § 7 BGB, der auch für den Wohnsitzbegriff nach § 1 BVFG maßgebend ist (vgl. BVerwGE 5, 110), kommt es für die Wohnsitzbegründung auf die tatsächliche Niederlassung und den Niederlassungswillen an. Beide Voraussetzungen erfüllte der Ehemann der Klägerin, als er unter Aufgabe seiner Wohnung in Kiel und Mitnahme seiner Möbel nach Reichenbach verzog, wenn es in § 7 BGB heißt "wer sich an einem Orte ständig niederläßt", so bedeutet das Aufenthaltsnahme mit dem rechtsgeschäftlichen Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen; die Absicht, die Niederlassung später bei Gelegenheit wieder aufzugeben, steht nicht entgegen (Palandt, BGB, 15. Aufl., S. 13, Anm. 2 zu § 7 mit Rechtsprechungszitaten). Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin befand sich aber ab Oktober 1944 in Reichenbach: Er hatte dort und nicht anderswo seine Familie, seinen Beruf und seine Wohnungseinrichtung. Daß die Firma ... den Umzug bezahlt hat und die Familie T. in Reichenbach nur zur Untermiete wohnte, steht dem nicht entgegen. Eigene Wohnung ist zur Begründung des Wohnsitzes nicht notwendig (vgl. Palandt a.a.O.). Selbst wenn der Ehemann der Klägerin seine Kieler Wohnung beibehalten hätte, hätte er in Reichenbach mindestens einen zweiten Wohnsitz begründet, der im Falle der Mitnahme der Familie sogar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG der bestimmende gewesen wäre.
Allerdings ist die Aufenthaltsnahme des Ehemanns der Klägerin in Reichenbach auf Kriegseinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 4 BVFG zurückzuführen. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob zur Auslegung des Begriffs "Kriegseinwirkungen" auf § 1 Abs. 4 des Bundesevakuiertengesetzes zurückgegriffen werden kann. Denn jedenfalls steht die Verlagerung eines Teiles des Betriebes der Firma ... nach Reichenbach mit dem Kriegsgeschehen - der Luftgefährdung von Kiel und der bis dahin gegebenen Sicherheit Schlesiens vor Luftangriffen - im unmittelbaren Zusammenhang. Die Klägerin hat dies auch selbst nicht in Abrede gestellt.
Es kommt also darauf an, ob aus den Umständen hervorgeht, daß der Ehemann der Klägerin sich auch nach dem Kriege im Vertreibungsgebiet ständig niederlassen wollte. Zwar reichen die mehr oder weniger deutlich gewordenen Absichten des Ehemannes der Klägerin, sich nach dem Kriege in Reichenbach selbständig zu machen, nicht aus, um solche "Umstände" feststellen zu können. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 1957 (BVerwGE 5, 108) ausgeführt:
"Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 (jetzt § 1 Abs. 4 BVFG) kann deshalb als Ausnahmevorschrift nicht ausdehnend ausgelegt werden; insbesondere können unter den Umständen, aus denen sich der Niederlassungswille eines Evakuierten für die Nachkriegszeit ergibt, nicht Erwägungen allgemeiner Art, Annahmen, Vermutungen, Erwartungen und Hoffnungen des Evakuierten verstanden werden, sondern es muß sich dabei um bestimmte und zweifelsfrei feststehende Tatsachen handeln."
Die Entscheidung fährt dann aber fort:
"Als solche (bestimmte und zweifelsfrei feststehende) Tatsachen können in Übereinstimmung mit dem Schrifttum etwa angesehen werden der Ankauf von Grundeigentum zu Wohnzwecken, die Einrichtung oder der Erwerb eines ortsgebundenen kaufmännischen oder gewerblichen Unternehmens, die völlige Aufgabe der früheren Wohnung und die gänzliche Aufgabe des Haushalts am früheren Wohnort."
Die beiden letzten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der Klägerin hatte die frühere Wohnung in Kiel völlig aufgegeben und seinen Haushalt in Kiel gänzlich aufgelöst.
Die Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BVFG, wie sie sich aus dem erwähnten Urteil vom 29. Mai 1957 ergibt, entspricht auch dem Sinn des Bundesvertriebenengesetzes. Das Bundesvertriebenengesetz will den Vertriebenen einen Ausgleich für die Nachteile gewähren, die sie durch die Vertreibung erlitten haben. Diese Nachteile sind aber die gleichen für den Vertriebenen, der infolge von Kriegseinwirkungen unter Lösung seiner gesamten persönlichen Bindungen zu dem früheren Wohnsitz diesen in das Vertreibungsgebiet verlegt hat, wie für denjenigen, der ohne Rücksicht auf Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz im Vertreilungsgebiet hatte. An der Lösung dieser Bindungen ändert es nichts, daß der Ehemann der Klägerin weiterhin Angestellter der Firma ... in Kiel blieb. Denn auch ein Vertriebener, der ohne Rücksicht auf Kriegseinwirkungen im Vertreibungsgebiet seinen Wohnsitz hatte und dort in dem Zweigbetrieb einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Firma beruflich tätig war, entbehrt nicht deshalb der Vertriebeneneigenschaft, weil der Hauptsitz der Firma außerhalb des Vertreibungsgebietes lag. Ob die Klägerin möglicherweise ihren Schaden auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes als Ostschaden geltend machen kann, ist ohne Bedeutung. Denn Ostschäden kann auch jemand geltend machen, der zu dem Vertreibungsgebiet überhaupt keine persönlichen Bindungen hatte, sondern dort nur Vermögenswerte (evtl. auch ausgelagerte), besaß. Die Ostschadensregelung betrifft die für den Vertriebenenbegriff maßgebende Wohnsitzfrage nicht.
Hat demnach der Ehemann der Klägerin im Oktober 1944 seinen Wohnsitz in Reichenbach begründet und ist aus der völligen Aufgabe seiner Wohnung in Kiel und der gänzlichen Aufgabe des dortigen Haushalts zu entnehmen, daß er sich auch nach dem Kriege in Reichenbach niederlassen wollte, so kommt diese Wohnsitzbegründung nach § 10 BGB auch der Klägerin, zugute. Die Klägerin ist Vertriebene nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG, da sie diesen Wohnsitz auch nach dem Tode ihres Ehemannes beibehalten hat und nach Kriegsende aus Reichenbach vertrieben worden ist.
Die vorinstanzlichen Entscheidungen waren daher ebenso wie die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben und der Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Stadtverwaltung Bottrop anzuweisen, der Klägerin den Vertriebenenausweis B zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf