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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1982, Az.: 1 StR 435/82

Verhältnis der Strafhöhe zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten; Unterschreiten des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1982
Aktenzeichen
1 StR 435/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 09.02.1982

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L. aus B., dort geboren am ... 1936.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Revision meint, die Strafhöhe stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten. Aus der Darstellung der Strafzumessungserwägungen zieht sie die Folgerung, daß ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB hätte angenommen werden müssen, und daß die Strafschärfungsgründe nach Zahl und Bedeutung die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Die ausgeworfene Strafe sei unvertretbar milde und unterschreite den dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraum.

3

2.

Es wäre wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Tatgericht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat stärker zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hätte, als es geschehen ist. Dennoch kann der Strafausspruch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

4

Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976 - 1 StR 322/76 -). Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36;  24, 132, 133;  27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 und vom 22. Januar 1980 - 1 StR 753/79). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH NJV 1977, 639). So liegt es hier. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen enthält das Urteil nicht. Die erkannte Strafe mag zwar milde sein, sie hält sich jedoch im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Strafzumessungsbefugnis.

5

3.

Die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit bringt auch die Revision keine Beanstandungen vor.

Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath