Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1982, Az.: 5 StR 557/82
Tatbestand der Falschaussage im bürgerlichen Rechtsstreit; Bekundung von Tatsachen durch den Zeugen auf Fragen des Gerichts, außerhalb des durch den Beweisbeschluss festgelegten Beweisthemas
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 557/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 14.05.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1982, 464
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Falscheid
Prozessführer
Elektromechaniker Joachim O. aus C., geboren am ... 1945 in G.
Amtlicher Leitsatz
Außerhalb des Beweisthemas liegende spontane Äußerungen des in einem Zivilrechtsstreit vernommenen Zeugen fallen nur dann unter die durch §§ 153 ff. StGB geschützte Wahrheitspflicht, wenn sie auf nachträgliche Erweiterung des Beweisthemas durch den vernehmenden Richter hin bestätigt worden sind.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann
Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 1982 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
Der Angeklagte ist als Zeuge in einem Rechtsstreit über den Inhalt von Kaufverhandlungen vom Landgericht Lüneburg eidlich vernommen worden. Um seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen, fragte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, ob er auch in anderen Zivilverfahren seines Arbeitgebers als Zeuge ausgesagt habe. Das bestätigte der Angeklagte und erwähnte dabei, daß er auch in diesen Fällen wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Dieser Aussage fügte er hinzu: "Sechs oder sieben andere Zeugen haben in diesem Rechtsstreit in ihrer Vernehmung das gleiche bekundet, wie ich auch" (UA S. 3/4). Diese Aussage hält das Landgericht für objektiv unwahr (UA S. 4).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte damit nicht gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Die von dem Angeklagten bekundete und von dem Landgericht als falsch festgestellte Tatsache war nicht Gegenstand seiner Aussagepflicht. Der äußere Tatbestand der Falschaussage nach den §§ 153 ff StGB erfaßt nur solche Aussagen, die nach den Regeln des jeweiligen Prozesses den Gegenstand der Vernehmung des Zeugen und damit seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage betreffen (BGHSt 1, 23, 24 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 3, 221, 223; 25, 244, 246). In einem bürgerlichen Rechtsstreit gehören dazu zwar auch Tatsachen, die der Zeuge außerhalb des durch den Beweisbeschluß festgelegten Beweisthemas auf Fragen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter bekundet; auf ihre Erheblichkeit für das betreffende Verfahren kommt es insoweit nicht an (vgl. KG JR 1978, 77 mit Anm. Willms). Spontane Äußerungen, die diesen Rahmen überschreiten, fallen jedoch nur unter die Wahrheitspflicht, wenn sie auf nachträgliche Erweiterung des Beweisthemas durch den vernehmenden Richter hin bestätigt worden sind (BGHSt 25, 244, 246).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Schon der Hinweis des Angeklagten, daß seine Aussagen in dem vorangegangenen Verfahren der Wahrheit entsprochen haben, ging über die Fragestellung des Prozeßbevollmächtigten hinaus und ist von der Zivilkammer nicht in das Beweisthema einbezogen worden. Die von dem Angeklagten daran anschließend bekundete, objektiv nicht zutreffende Tatsache, daß auch andere Zeugen in diesem Verfahren dieselben Aussagen gemacht hätten, diente lediglich der Bekräftigung seiner zuvor gemachten Bekundungen. Sie hat die Zivilkammer nach den Feststellungen nicht zum Gegenstand des Beweises gemacht.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Angeklagten freigesprochen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel