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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1981, Az.: 4 StR 30/81

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollstreckung der angeordneten Maßregel zur Bewährung; Aufhebung der Selbstkontrolle aufgrund von Wahnideen und daraus folgende Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1981
Aktenzeichen
4 StR 30/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 27.08.1980

Prozessgegner

Koch Karl Sch. aus W., dort geboren am ... 1948

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat wegen mehrerer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Straftaten die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die in zulässiger Weise (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76) auf die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

3

Nach § 67 b Abs. 1 StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung der angeordneten Maßregel zur Bewährung dann geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Unterbringung schon durch die Aussetzung erreicht werden kann. Besondere Umstände in diesem Sinne sind nach herrschender Rechtsauffassung Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, daß weitere Straftaten des Beschuldigten in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Dabei sind Art und Schwere der zu erwartenden Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGH, Urteile vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724 und vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76 -; Dreher/Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 67 b Rdn. 3).

4

Die Strafkammer hat, im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. R. und dem Zeugen E., der den Beschuldigten ärztlich betreut hat, dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, "daß der Beschuldigte, dessen Zustand sich durch die bisherige Behandlung schon wesentlich gebessert hat, sich bereiterklärt hat, sich weiterhin solange in der geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses M. behandeln zu lassen, wie die Ärzte dies für erforderlich halten". "Durch die Auflage, daß der Beschuldigte die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses M. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der behandelnden Ärzte und der Führungsaufsichtsstelle" (§ 67 b Abs. 2 StGB) verlassen dürfe, sei, so heißt es im Urteil weiter, sichergestellt, daß er "von seiner Zusage, freiwillig dort bleiben zu wollen, nicht ohne weiteres abrücken kann". Die Ärzte würden die Zustimmung nur geben, wenn der Krankheitszustand weitgehend gebessert sei und eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe (UA 14, 15).

5

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Beschuldigte unter Wahnideen. U.a. verfolgt er seit 1973 Beate F. und fühlt sich von ihr verfolgt (UA 3, 8). Zwei Vorstraftaten sind in diesem Verfolgungswahn begründet (UA 6). Während Frau F. selbst von den strafbaren Handlungen zunächst noch verschont blieb (Vorverurteilung Nr. 3 und 5), drang der Beschuldigte seit 1978 immer stärker auch auf sie selbst ein (UA 7), drohte dem Ehemann mit Schlägen (UA 7) und steigerte sich schließlich bis zu dem hier abgeurteilten Tatverhalten, bei dem er neben anderen mit Strafe bedrohten Handlungen Frau F. so stark würgte, daß massive Stauungsblutungen auftraten (UA 10) und weitere Verletzungen, wenn nicht gar der Tod, möglicherweise nur deshalb vermieden worden sind, weil ihn ein Nachbar, den er anschließend in die Augen zu stechen versuchte, von seinem Opfer herabrieß und herbeigerufene Polizeibeamte ihn abdrängen konnten (UA 10, 11). "Er stand völlig unter dem Einfluß von Wahnideen, die seine Selbstkontrolle aufhoben. Er handelte unter der Einwirkung eines akuten Schubes der bei ihm vorhandenen endogenen Psychose aus dem Formenkreis der paranoiden Schizophrenie" (UA 11). Nun ist zwar als Folge seiner bisherigen Behandlung seit dem Tatgeschehen eine wesentliche Besserung im Zustand des Beschuldigten erreicht worden (UA 13). Wenn die Strafkammer gleichwohl auf der Grundlage der voranstehenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß bei ihm "auch in der Zukunft immer wieder Schübe seiner Krankheit auftreten können und daß es wahrscheinlich ist, daß der Beschuldigte aufgrund der damit verbundenen Wahnideen sich zu neuen Fehlhandlungen verleiten läßt, wenn dem nicht vorgebeugt wird" (UA 13), so kann das nur bedeuten, daß für Frau F., auf die der Beschuldigte seit Jahren fixiert ist, und Personen ihrer Umgebung in einem Wiederholungsfall höchste Leibes- und Lebensgefahr besteht. Eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB läßt sich deshalb nur rechtfertigen, wenn ein derartiger Wiederholungsfall nach aller Voraussicht ausgeschlossen werden kann.

6

Daß dazu die von der Strafkammer getroffenen Anordnungen ausreichen, lassen die Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen. Auf das bloße Versprechen des Beschuldigten, eines Geisteskranken, sich an die Anordnungen der ihn behandelnden Ärzte zu halten und ohne ihre Zustimmung die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses M. nicht zu verlassen, ist bei Eintritt eines akuten Schubes seiner Krankheit um so weniger Verlaß, als er sich dann nicht mehr steuern kann. Bei Paranoiakranken ist zudem wegen ihrer Uneinsichtigkeit und der Unkorrigierbarkeit ihrer Wahnideen in besonderem Maße mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75). Die Tatsache, daß ein zufälliges Zusammentreffen des Beschuldigten mit Frau F. Anfang Oktober 1979 ohne Zwischenfälle verlaufen ist, sagt nichts über sein Verhalten im Falle eines akuten Krankheitsschubes aus. Hier kann es deshalb allein nur darauf ankommen, ob in einem Wiederholungsfall die Verhinderung eines Ausbrechens des Beschuldigten aus der geschlossenen Abteilung gewährleistet ist. Dazu hat die Strafkammer bisher Feststellungen nicht getroffen Ohne diese Sicherheit kann auch dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, daß die Besserungsaussichten für den Beschudigten bei Verbleib im Landeskrankenhaus M. wegen des leichter aufrechtzuerhaltenden Kontaktes mit seinen Angehörigen größer sind.

Spiegel
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke