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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1990, Az.: BverwG 7 B 61.90

Hochschule ; Ausländischer Titel ; Unechte Rückwirkung; Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1990
Aktenzeichen
BverwG 7 B 61.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg 17.02.1989 - 3 K 1970/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1990 - AZ: 5 A 842/89

Fundstellen

  • DVBl 1991, 65 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 334-336
  • NJW 1991, 1249 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wieweit die durch Landeshochschulrecht - hier durch § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW - normierten Voraussetzungen zur inländischen Führung ausländischer Grade - hier des Professorentitels - die vor ihrem Inkrafttreten erworbenen Grade erfassen können (unechte Rückwirkung), bestimmt sich bundes(verfassungs)rechtlich nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die beklagte Ärztekammer bestreitet dem Kläger, einem leitenden Krankenhausarzt, unter Hinweis auf ihre Berufsordnung die Berechtigung, einen ihm von der "Universidad Nacional de San Augustin de Arequipa"/Peru verliehenen Professorentitel zu führen. Dessen Klage, zuletzt mit dem Begehren festzustellen, daß er berechtigt sei, auf Rezeptvordrucken, Krankenhausschildern, Briefbögen etc. die Bezeichnung "Professor" zu führen, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Dem Kläger sei - so das Oberverwaltungsgericht - die Titelführung untersagt, da die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen erforderliche Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung fehle; durch die unbefugte Führung würden die von der Beklagten zu überwachenden ärztlichen Berufspflichten verletzt.

2

Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erstrebt, ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

4

ob nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine Gesetzesrückwirkung in der Weise zulässig ist, daß § 141 WissHG NW auch Anwendung findet auf Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes eine ausländische Professur verliehen und auch im Inland ohne Genehmigung geführt wird.

5

Die Beschwerde bringt hierzu vor: Das Oberverwaltungsgericht habe die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (GVBl. S. 366) - 4. ÄndG - getroffene Regelung, die die Führung des ausländischen Professorentitels erstmals genehmigungspflichtig mache (§ 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG MW), auf den Kläger angewendet, obwohl dieser den Titel bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (am 22. November 1987) erworben und geführt habe. Damit messe das Gericht der Vorschrift rückwirkende Kraft bei. Die von der Rechtsprechung bislang anerkannten Ausnahmetatbestände (Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung, unklare Rechtslage, zwingende Gründe des gemeinen Wohls u.ä.), die die Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots gestatteten, lägen jedoch nicht vor. Das erstrebte Revisionsverfahren gebe Gelegenheit zu klären, ob rechtsstaatlich begründeter Vertrauensschutz auch im Rahmen von § 141 WissHG NW zu beachten sei.

6

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache aufgrund dieses Vorbringens deshalb nicht zu, weil sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer (echten) Rückwirkung des § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW nicht stellt. Daß das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift rückanknüpfend an einen vor ihrem Inkrafttreten einsetzenden Tatbestand angewendet hat (sog. unechte Rückwirkung), unterliegt auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keinen rechtlichen Bedenken und rechtfertigt mithin nicht die Zulassung der Revision.

7

Nach der gemäß Art. XVI Satz 3 des 4. ÄndG am 22. November 1987 in Kraft getretenen Bestimmung des § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW dürfen Inhaber ausländischer Grade diese führen, wenn sie von einer ausländischen Hochschule, die den Hochschulen im Geltungsbereich des WissHG gleichwertig ist, oder von einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen sind; die Führung bedarf der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung. Dadurch wird nicht - wie es einer (echten) Rückwirkung entspräche (grundlegend BVerfGE 11, 139 <145 f.>) - nachträglich ändernd in einen rechtlich abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingegriffen. Nicht jede, sondern allein die Führung des Professorentitels ab 22. November 1987 wird den in § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG normierten Einschränkungen unterworfen. Der von der Geltungsanordnung des § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW erfaßte Sachverhalt der Zustimmungspflichtigen Titelführung gehört damit, vom Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes her gesehen, nicht der Vergangenheit an. Der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW liegt nicht vor, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorschrift als Rechtsnorm existent geworden ist.

8

Aus der für die Anwendung des Landeshochschulrechts maßgeblichen rechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts wirkt die Regelung der Titelführung in § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW allerdings - wie es für die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kennzeichnend ist - auf eine Rechtsbeziehung ein, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen ist. Denn das Oberverwaltungsgericht will die Regelung auch auf die Führung des dem Kläger am 28. April 1987 verliehenen ausländischen Professorentitels angewendet wissen. Das hat zur Folge, daß die dem Gesetzgeber durch das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit gezogenen Grenzen zum Schutz des Vertrauens des Betroffenen beachtet werden müssen; entwertende Eingriffe in die Rechtsposition des Betroffenen, mit denen dieser nicht zu rechnen brauchte, sind insoweit unzulässig, als sie nicht durch ein mindestens gleichstarkes öffentliches Interesse daran aufgewogen werden, daß auch ein in die Vergangenheit reichender Tatbestand in die Neuregelung einbezogen wird.

9

Von daher ergeben sich gegen eine Rückanknüpfung in § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW im Falle des Klägers schon deshalb keine Bedenken, weil sie zu keinem materiellen Eingriff in dessen Rechtspositionen führt. Denn der bislang geltende § 27 Abs. 2 der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 26. Oktober 1985, der die Führung eines ausländischen Professorentitels (ebenfalls) an die Voraussetzung der Gleichwertigkeit knüpft, bleibt nach der die Revisionsinstanz bindenden Auslegung dieser nicht revisiblen Bestimmung mit seinem Regelungsgehalt gegenüber den Anforderungen des WissHG NW nicht zurück. Hinzugekommen ist demnach lediglich eine verfahrensmäßige Belastung, der Vorbehalt der Genehmigung in § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW. Ein schutzwürdiges oder gar überwiegendes Interesse des Klägers, das die Anwendung dieser Gesetzesregelung verbieten würde, ist insoweit nicht erkennbar. Im Hinblick darauf, daß die Verleihung des Titels (Urkunde vom 28. April 1987) in zeitlichem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Gesetzesregelung (22. November 1987) steht, sowie darauf, daß der Kläger ausweislich der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge bereits mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 1987 erfolglos bei der Landesärztekammer beantragt hat, die Gleichwertigkeit anzuerkennen, fehlt es an einem berücksichtigungsfähigen Vertrauenstatbestand.

10

Aus den angeführten Gründen führt auch keine klärungsbedürftige Frage des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Revision. Der Gleichheitssatz fordert entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, daß nur für die nach dem Inkrafttreten des § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW erworbenen ausländischen Titel eine Genehmigungspflicht vorzusehen ist. Es mag möglicherweise zweifelhaft sein, ob auch diejenigen Personen, die bereits vor längerer Zeit im Ausland einen Professorentitel erworben und diesen, von der Ärztekammer als gleichwertig anerkannt, unbeanstandet geführt haben, der Genehmigungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW unterliegen. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich indessen so wesentlich von der des Klägers, daß beide nicht rechtlich gleichzubehandeln sind.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...]..

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Entwurf eines Streitwertkatalogs in NVwZ 1989, 1042 <1045>)

Kreiling
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer