Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 50.00
Voraussetzungen für die Verlängerung der Auslandsverwendung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Festsetzung der Verwendungsdauer eines Berufssoldaten; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Rückversetzung eines Berufssoldaten nach Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 50.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Sonstige Beteiligte
des Hauptfeldwebels ...,
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Raabe und Hauptfeldwebel Bönte als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2010 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. April 1991 ernannt. Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 wurde er unter vorangehender Kommandierung zum 1. April 1998 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2002 zur Deutschen Stabsgruppe beim Dienstältesten Deutschen Offizier des Deutschen Anteils (DtStGrp DDO/DtA) HQ AFNORTHWEST in Hi. Buckinghamshire (Großbritannien), versetzt.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 beantragte er die Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis 15. August 2003 mit dem Hinweis, sein Sohn besuche derzeit ein College, auf dem er voraussichtlich im Juli 2003 einen der deutschen mittleren Reife vergleichbaren Abschluss erreichen werde. Damit sei eine Wiedereingliederung in ein deutsches Gymnasium und das Erreichen des Abiturs sichergestellt. Seine Vorgesetzten unterstützten den Antrag, zumal über die familiären Gründe hinaus eine Verlängerung der Stehzeit des Antragstellers auch dienstlichen Belangen entspreche. Da beabsichtigt sei, bis 2002 sämtliche Soldaten der DtStGrp zu versetzen, wäre es sinnvoll, einen erfahrenen Soldaten vor Ort zu haben, der die Kontinuität wahren und die neuen Kameraden einarbeiten könne.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2000 lehnte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antrag mit der Begründung ab, die Verwendungsdauer des Antragstellers sei schon über die normale Zeit von drei Jahren hinaus auf vier Jahre festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 14. März 2000 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2000, den der BMVg - PSZ III 5 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2000 vorgelegt hat.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus:
Bei der derzeit geplanten Rückversetzung riskiere sein Sohn, ein Schuljahr in Deutschland wiederholen zu müssen. Zwar habe er bei seiner Bewerbung um den Dienstposten in Großbritannien eine dienstliche Erklärung abgegeben, dass der Rückversetzung zum vorgesehenen Zeitpunkt die Schulausbildung seiner Kinder nicht entgegenstehen werde. Diese regelmäßig geforderte Mustererklärung setze Soldaten aber in unzulässiger Weise unter Druck. Er habe sie damals nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Da ihm seinerzeit keine ausreichenden Informationen über die schulischen Verhältnisse in Großbritannien zur Verfügung standen, habe er sich insoweit auf Berichte von Kameraden verlassen, denen zufolge auftretende Probleme regelmäßig im Einvernehmen mit dem BMVg zufrieden stellend gelöst würden. Zu Unrecht berufe sich der BMVg insoweit auf seinen Erlass über die Verwendung von Soldaten im Ausland, weil von der darin vorgesehenen regelmäßigen Verwendungsdauer in zahlreichen anderen Fällen abgewichen worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten, dass auch dienstliche Gründe für eine Verlängerung seiner Auslandsverwendung sprächen.
Er beantragt,
die Verwendungsdauer auf seinem derzeitigen Dienstposten bis 15. August 2003 zu verlängern.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe mit seiner Bewerbung um den Dienstposten in Großbritannien in einer dienstlichen Erklärung vom 9. Oktober 1996 angegeben, dass die Schulausbildung seiner Kinder der beabsichtigten Auslandsverwendung nicht entgegenstehe, ihm sei auch bekannt gewesen, dass die normale Verwendungsdauer im Ausland drei Jahre betrage und in der Regel nicht über vier Jahre hinaus verlängert werde. Seine persönlichen Umstände seien zwar nachvollziehbar, gingen aber nicht über die typischerweise auftretenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Auslandsverwendung eines Soldaten, der schulpflichtige Kinder habe, hinaus. Die vom Antragsteller aufgeführten Fälle einer verlängerten Auslandsverwendung seien mit seinem Fall nicht vergleichbar, weil nur einer der genannten Dienstgrade schulpflichtige Kinder habe. Im Übrigen könne er für sich nichts daraus herleiten, dass in Einzelfällen von dem Erlass über die Verwendung von Soldaten im Ausland abgewichen worden sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 279/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragsteilers, seine Verwendung in Großbritannien bis 15. August 2003 zu verlängern, ist zulässig.
Zwar stellt der Hinweis auf die voraussichtliche Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Soldaten unmittelbar berührt (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 159.90 - <NZWehrr 1991, 161> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 47.00 - m.w.N.). Hier hat der Antragsteller aber unabhängig von der Versetzungsverfügung vom 23. Juni 1997 beantragt, eine verbindliche Festlegung dahingehend zu treffen, ihn bis zum 15. August 2003 auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen. Die Frage, ob die Ablehnung dieses Antrags durch die SDL zu Recht erfolgt ist, unterliegt gemäß § 17 Abs. 3 WBO der gerichtlichen Nachprüfung.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O. S. 219>). Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Stehzeit und muss es hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Das Interesse der Bundeswehr muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88-, vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 43.98 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Das dienstliche Bedürfnis für die zum 1. April 2002 vorgesehene Wegversetzung des Antragstellers von seinem derzeitigen Dienstposten ergibt sich daraus, dass er die in dem Erlass des BMVg - P II 1 - über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland i.d.F. vom 26. Mai 1997 (VMBl S. 296) festgelegte normale Verwendungsdauer von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) zu diesem Zeitpunkt bereits um ein Jahr überschritten haben wird. Dass diese Bestimmungen, die in Bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 83.81-, vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 97.82-, vom 21. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 3.88-, vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 - und vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 34 = ZBR 2000, 175>). Es stellt ein legitimes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür qualifizierten Soldaten eine Verwendung im Ausland oder bei integrierten Stäben im Inland zukommen zu lassen, was für den einzelnen Soldaten notwendigerweise zu einer zeitlichen Begrenzung seiner Verwendung führen muss (stRspr.: u.a. Beschüsse vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 - und vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <a.a.O.>). Wenn der BMVg sein grundsätzlich weites Ermessen über die Verwendungsdauer von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland durch Erlassregelungen einschränkt, so ist er auch gehalten, diese Regelungen anzuwenden.
Das dienstliche Interesse an der Beendigung der Auslandsverwendung muss nicht gegenüber der vom Antragsteller zur Begründung seines Verlängerungswunsches angeführten schulischen Situation seines Sohnes zurücktreten. Dass die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <DokBer B 1989, 243> und vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 94.96 -). Aus ihr ergibt sich deshalb auch kein Anspruch auf einen Verbleib am bisherigen Dienstort (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95 - und vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 94.96 -). Allein die Sorge des Antragstellers, dass sein Sohn bei einer Rückkehr nach Deutschland im Frühjahr 2002 möglicher Weise ein Schuljahr wiederholen muss, stellt keinen wesentlich über das übliche Maß hinausgehenden Nachteil dar.
Darüber hinaus hat der Antragsteller in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Oktober 1996 anlässlich seiner Bewerbung um seinen derzeitigen Dienstposten angegeben, dass er seine persönlichen und familiären Belange auf die Befristung der Verwendungsdauer hin überprüft habe und dem voraussichtlichen Rückversetzungstermin keine vorhersehbaren Gründe, insbesondere die Schulausbildung der Kinder, entgegenstünden. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht über genügend Informationen verfügt habe und für den Fall, dass er in dieser Erklärung mögliche schulische Schwierigkeiten angegeben hätte, nicht - wie gewünscht - ins Ausland versetzt worden wäre.
Zwingende dienstliche Gründe zur Verlängerung der Verwendungsdauer in Großbritannien ergeben sich auch nicht aus den befürwortenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten. Deren Interesse, die Kontinuität der Arbeit in einem Zeitraum besonders starken Personalwechsels zu wahren, kann auch durch andere Lösungen Rechnung getragen werden. Im Übrigen betrifft dieser Einwand des Antragstellers lediglich die Zweckmäßigkeit der begehrten Maßnahme, die nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 84.88 -, vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -, vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 - und vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Verwendung im Ausland lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass nach seinen Angaben in anderen Fällen die Verwendungsdauer abweichend von dem Erlass über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland festgelegt wurde. Aus der von ihm vorgelegten Liste der Soldaten mit kürzeren oder längeren Stehzeiten in seiner Dienststelle kann er kein Recht für sich herleiten, weil nur einer der darin aufgeführten Dienstgrade ebenfalls schulpflichtige Kinder hatte und nicht ersichtlich ist, ob die schulische Situation der Kinder für die Verlängerung der Verwendungsdauer überhaupt ursächlich war. Aber selbst wenn von den Bestimmungen des Erlasses im Einzelfall zu Unrecht abgewichen worden wäre, kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, dass für ihn ebenfalls eine abweichende und damit rechtswidrige Regelung getroffen wird. Eine "Gleichheit im Unrecht" gibt es nicht (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG 8 C 104.69 - <BVerwGE 34, 278 [283]> und vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 64.70 - <Buchholz 412.6 § 1 Nr. 9>).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Raabe
Bönte