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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1969, Az.: BVerwG III C 140.67

Feststellung eines Vertreibungsschadens an zwei medizinischen Kliniken; Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 140.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 13.04.1967 - AZ: 6 A 24/66

Fundstelle

  • ZLA 1969, 250

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. April 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Vertreibungsschadens an zwei medizinischen Kliniken in K. und R. (Ostpr.). Die bisherige Klägerin (Erblasserin) ist am 21. Juli 1968 gestorben. Die jetzige Klägerin ist ihre Alleinerbin und führt den Rechtsstreit fort.

2

Die Erblasserin war Fachärztin für Frauenkrankheiten. Sie hatte eine fachärztliche Praxis und eine Klinik in K. sowie ab 1944, nachdem die Klinik durch Fliegerangriff zerstört worden war, eine Ausweichklinik in R.

3

Die Beklagte stellte mit Gesamtbescheid vom 17. Februar 1965 den Schaden wegen des Verlustes der Arztpraxis in Höhe von 12.000 RM und den Schaden wegen Verlustes der beiden Kliniken mit 64.450 RM fest. Der Schadensberechnung über den Verlust des dem Betrieb der Kliniken gewidmeten Vermögens legte sie ein Gutachten des Vororts zugrunde, das nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV von einer Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgeht. Ferner stellte die Beklagte in dem Gesamtbescheid einen Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmark-Spareinlagen mit 61.628,06 (Girokonto bei der Dresdner Bank) fest. Das Betriebsgrundstück der Klinik in K. wurde mit 48.500 RM bewertet auf Grund des Einheitswerts zum 1. Januar 1935 in Höhe von 98.500 RM abzüglich der darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 50.000 RM.

4

Nach erfolgloser Beschwerde hat die Erblasserin Klage erhoben und beantragt, den Gesamtbescheid und den Beschwerdebeschluß aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen höheren Schadensbetrag als Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens der Klinik festzustellen.

5

Das Verwaltungsgericht hau mit Urteil vom 13. April 1967 den Gesamtbescheid der Beklagten vom 17. Februar 1965 und den Beschwerdebeschluß vom 28. Januar 1966 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens der Klinik erneut festzustellen. Es hat die bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Erblasserin nicht für stichhaltig angesehen mit Ausnahme der gegen die Behandlung des Girokontos bei der Dresdner Bank in Höhe von 61.628,06 RM gerichteten Angriffe. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dieses Konto sei zu einem erheblichen Prozentsatz für den Klinikbetrieb eingerichtet gewesen und dafür verwendet worden. Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV sei nicht die gesamte Summe des Girokontos als Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) zu betrachten. Nach dieser Bestimmung seien Bank- und Postscheckguthaben mit einem Viertel ihres Bestandes anzusetzen, höchstens jedoch mit 15 v.H. des Gesamtumsatzes. Wenn man in dem für die Erblasserin günstigsten Fall von einem Gesamtumsatz am 1. Januar 1945 von 130.000 RM in der Ausweichklinik R. ausgehe, so könne nur ein Betrag von 15 v.H. von 130.000 RM - 19.500 RM dem bisher festgestellten Umlaufvermögen hinzugerechnet werden. Da auch die Postscheckguthaben zu den flüssigen Umlaufmitteln gehörten und die Beklagte hierfür bereits 8.179 RM angesetzt habe, müsse diese Summe gemäß § 10 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV von den 19.500 RM abgezogen werden. Die Beklagte werde entsprechend dem Urteilstenor daher weitere 11.321 RM dem Umlaufvermögen hinzuzurechnen haben.

6

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Sie rügt die Verletzung des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Eine Aufhebung des Gesamtfeststellungsbescheides vom 17. Februar 1965 in vollem Umfang ist durch die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gedeckt. Dieses Urteil ist ein Bescheidungsurteil im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Seine Gründe besagen, daß der Schaden an dem den beiden Kliniken gewidmeten Vermögen höher festzusetzen sei, weil das Umlaufvermögen um 11.321 RM zu erhöhen sei; der Schaden an der Girokontoforderung gegen die Dresdner Bank in Höhe von 61.628,06 RM, der als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch festgestellt wurde, sei entsprechend zu ermäßigen. Alle anderen in dem Gesamtfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sind unangetastet geblieben, da die Einwendungen der Erblasserin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifen.

12

Auf die Revision der Beteiligten hat der Senat in der Sache darüber zu entscheiden, ob der an den Kliniken der Erblasserin, entstandene Schauen, soweit die Girekontoforderung in Rede steht, und ob der an dieser Forderung entstandene Schaden zutreffend festgestellt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht insoweit nicht im Einklang mit Bundesrecht.

13

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß die beiden Kliniken der Erblasserin eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens bildeten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, § 3 FG, §§ 2 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BewG). Diese Beurteilung der Verhältnisse hat der Vorort bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Klinik-Vermögen zugrunde gelegt und hat das Ausgleichsamt bei der Feststellung des Schadens übernommen. Dem hat sich das Verwäitungsgericht angeschlossen, ohne jedoch Tatsachenfeststellungen zu treffen, die eine Überprüfung ermöglichen. Weiter nimmt das Verwaltungsgericht an, daß der Schaden an diesem Vermögen nach §. 12 Abs. 2 FG durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berechnen ist. Von dieser, Ausgangspunkt aus ist die Schadensfeststellung nach §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV mangels beweiskräftiger Unterlagen durch Ermittlung des Ersätzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen.

14

Das Verwaltungsgericht hat sich der auf einer Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch das Ausgleichsamt angeschlossen und sie durch teilweise Berücksichtigung der Girokontoforderung korrigiert. Eine Ersatzeinheitswertermittlung durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch nur zulässig, wenn kein betriebswirtschaftlicher Vergleich in einem kennzahlähnlichen Verfahren möglich war. Durch die Sechste Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 21. März 1967 (BAnz. Nr. 59 vom 29. März 1967), deren Bestimmungen nach Art. 2 und 5 am 30. März 1967 mit Rückwirkung auf das Inkrafttreten der 2. BAA-FeststellungsDV anzuwenden waren, war § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV geändert worden. Nach der Neufassung dieser Bestimmung richtete sich das kennzahlähnliche Verfahren nach Richtlinien mit Hilfszahlen, die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes genehmigt werden. Die Revision behauptet, solche Richtlinien hätten zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, daß ein kennzahlähnliches Verfahren nicht möglich war. Daher beruht seine Entscheidung auf einem rechtlich nicht einwandfreien Ausgangspunkt.

15

Auch wenn der Ersatzeinheitswert, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln wäre, hält das angefochtene Urteil nicht stand. Nach seinen Gründen hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV unmittelbar angewendet. Das ist fehlerhaft. Diese Bestimmung gilt unmittelbar nur für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen, das der Ausübung eines freien Berufes gedient hat, nach Pauschsätzen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV. Bei der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, die hier in Rede steht, ist dagegen zuerst maßgebend, ob es nach den Grundlagen, auf denen die Schätzung beruht, überhaupt auf die hier streitige Girokontoforderung ankommt. Die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist kein Verfahren, das darauf gerichtet wäre, durch beliebige Beweismittel das Reinvermögen des Betriebes zu ermitteln. Eine solche Annahme widerspräche der Bestimmung in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV, nach der für dieses Verfahren die Vorlage beweiskräftiger Urkunden vorgeschrieben ist. Die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zielt, ähnlich wie das kennzahlähnliche Vorfahren, darauf ab, anhand des Einheitswertniveaus ähnlicher Betriebe den Ersatzeinheitswert zu ermitteln (Urteil des Senats vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67 -). Das verdeutlicht § 7 Abs. 3 Satz 2 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV. Das Verwaltungsgericht hätte daher gegebenenfalls unter Erörterung mit sachkundigen Behördenvertretern die Grundlagen der Schätzung des Ausgleichsamtes auf ihre Übereinstimmung mit der Bestimmung in § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FtststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV prüfen und danach beurteilen müssen, ob es für die Ersatzeinheitswertermittlung darauf ankommt, daß die Girokontoforderung Teil des dem Betrieb der Kliniken gewidmeten Vermögens war. Das ist unterblieben.

16

Kam es auf diese Frage an, so war sie nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV, sondern nach § 54 Abs. 1 BewG zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Girokonto in Höhe von über 61.000 RM sei zumindest zu einem erheblichen Prozentsatz für den Klinikbetrieb eingerichtet gewesen und dafür verwendet worden. Damit wird das Verwaltungsgericht den Erfordernissen des § 54 Abs. 1 BewG nicht gerecht. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV war in diesem Zusammenhang allenfalls und nur entsprechend anwendbar, wenn eine Beurteilung nach § 54 Abs. 1 BewG zu keinem Ergebnis führte. War dabei nicht auszuschließen, daß auf das Girokonto Mittel aus der Arztpraxis, dem Klinikbetrieb und aus außerbetrieblicher Betätigung der Erblasserin geflossen waren, so mußte berücksichtigt werden, daß zwei gewerbliche Tätigkeiten zur Höhe des Kontos beigetrager, hatten. Darum konnte § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV entsprechend nur auf den Teil der Girokontoforderung angewendet werden, der dem Klinikbetrieb zugeordnet werden konnte. Dabei durfte das Verwaltungsgericht, was die Revision mit Recht rügt, nicht übersehen, daß auf diesen Teil der Girokontoforderung alle in § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen angewendet werden mußten. Schließlich hatte das Verwaltungsgericht den sich daraus ergebenden Forderungsbetrag darauf zu prüfen, inwieweit er mit den Grundlagen der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbar war. Dazu war die Stellungnahme der Ausgleichsbehörden unerläßlich. Auch das ist unterblieben.

17

Das angefochtene Urteil ist daher in vollen Umfang aufzuheben und, da die getroffenen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Türke
Sigulla