Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1983, Az.: 2 StR 668/83
Verfahrenshindernis durch Verbrauch der Strafklage; Strafverfolgungshindernis auf Grund der Einstellung eines Verfahrens; Verurteilung von Teilakten einer fortgesetzten Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 25.05.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 231
- StV 1984, 366
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Amtlicher Leitsatz
Hatte das Gericht ein Verfahren wegen tatmehrheitlich angeklagter Straftaten gemäß § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen eingestellt, so bildet dies für den neuen Tatrichter kein Hindernis, diejenigen Teile der nunmehr als fortgesetzte Handlung gewerteter Straftat zu verfolgen, die von der Einstellung nicht umfaßt sind.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Angeklagten B. und St. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1983 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1983 wird
- 1.
das Verfahren gegen ihn in den Fällen 5 und 7 der Anklage eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- 2.
das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten B. und St. hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben; die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen fortgesetzter Hehlerei "unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 04.11.1981 ... und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge - die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig - ergibt, daß der Angeklagte wegen zweier Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei nicht - mehr - bestraft werden durfte.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Verurteilung steht ... ein Verfahrenshindernis, nämlich Verbrauch der Strafklage entgegen, soweit Gegenstand der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei auch die Fälle 5 und 7 der Anklage sind. Diese Einzelakte waren, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, schon Gegenstand des Verfahrens 527 Ds 747/81 AG Köln (Bl. 216, 217 d.A. jenes Verfahrens). Das Amtsgericht hatte das Verfahren wegen dieser - tatmehrheitlich angeklagten - Straftaten nach Erfüllung der Auflage durch Beschluß vom 17. Februar 1982 gemäß § 153 a StPO eingestellt (Bl. 229 a in Verb. m. Bl. 228 a jener Akten). Damit ist hinsichtlich dieser Einzelakte ein Strafverfolgungshindernis eingetreten (§ 153 a Abs. 2 Satz 2 in Verb, mit Abs. 1 Satz 4 StPO). Dagegen bildet der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts kein Hindernis, diejenigen Teile der jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Hehlerei zu verfolgen, die von der Einstellung nicht umfaßt sind. Ein Verbrauch der Strafklage käme nur dann in Betracht, wenn sich bereits die Einstellung auf eine fortgesetzte Tat bezogen hätte, wenn also das Amtsgericht Köln die beiden Einzelakte als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Handlungsreihe bewertet hätte (BGHSt 15, 268, 270). Dies ist jedoch nicht der Fall. Daß die der Einstellung zugrunde liegenden Taten nach der Beurteilung des nunmehrigen Tatrichters Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind, steht der Verurteilung wegen der übrigen Teilakte nicht entgegen. Dies entsprach schon der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 283; 72, 258; JW 1928, 22, 47), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -; BGH, Urteil vom 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 -). Nach der Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, ob die frühere Entscheidung - hier die Einstellung nach § 153 a StPO - einen Einzelakt oder mehrere als Einzelakte" (richtig: selbständige Handlungen) "abgeurteilte Taten betrifft (RGSt 24," (richtig: 54) "283; 72, 257; BGH bei Dallinger MDR 1953, 273).
Die Verminderung des Schuldumfangs, die sich infolge des Verfahrenshindernisses ergibt, gebietet die Aufhebung des Strafausspruchs. In der neuen Hauptverhandlung wird auch eine ausdrückliche Entscheidung darüber zu treffen sein, nach welchem Maßstab die in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft (UA S. 8, 53) anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 72)."
Dem tritt der Senat bei. Da im Eröffnungsbeschluß die Fälle 5 und 7 der Anklage nicht als Teilakte einer fortgesetzten Handlung, sondern als selbständige Taten gewertet wurden, ist insoweit Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO geboten.
Im übrigen läßt die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht - wie geschehen - unter "Einbeziehung des Urteils" vom 4. November 1981, sondern durch Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil nach Auflösung der Gesamtstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 2 StR 534/78 - bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 55 StGB Rdn. 10).
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer