Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1981, Az.: BVerwG 7 B 13.80
Begründungserfordernis einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 13.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.02.1979 - AZ: 1 K 896/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1979 - AZ: I A 1147/79
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1983, 78-79
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, zur Wiederherstellung seiner Eigentumsrechte im Sudetenland diplomatischen Schutz mit allen in Betracht kommenden Mitteln auszuüben. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hat er Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht ordnungsgemäß erhoben und deswegen als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat gegen die seinem Prozeßbevollmächtigten am 2. Januar 1980 zugestellte Berufungsentscheidung zwar form- und fristgerecht am 4. Januar 1980 beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde (ohne Begründung) eingelegt. Er hat aber die gesonderte Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 30. Januar 1980 beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 1980 eingereicht. Dies verstieß gegen § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Beschwerde einschließlich ihrer Begründung bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BVerwGE 32, 357 ff.). Darauf hat die der angefochtenen Berufungsentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend hingewiesen. Eine Heilung des Mangels ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO wegen Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich der Beschwerdebegründung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vorliegen. Der Kläger macht insoweit geltend, er sei durch das Verhalten des Oberverwaltungsgerichts veranlaßt worden, seine Beschwerdebegründung unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 11. Januar 1980 der Beschwerde nicht abgeholfen, ohne den Eingang der Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist abzuwarten, und die Akten sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts mit Karte vom 15. Januar 1980 dem Kläger mitgeteilt mit dem Zusatz, auch die weiteren Schriftsätze seien an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. Dieses Verfahren des Oberverwaltungsgerichts verstieß zwar gegen die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 VwGO. Daraus folgt aber nicht, daß der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist auch hinsichtlich der formgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung einzuhalten. Der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertretene Kläger konnte und durfte - auch im Hinblick auf die der Berufungsentscheidung beigefügte eindeutige Rechtsmittelbelehrung - nicht darauf vertrauen, daß er auf Grund der erwähnten Mitteilung der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts von dem gesetzlichen Erfordernis der Einreichung der Beschwerde nebst Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht befreit sei und die Beschwerdebegründung nunmehr unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht schicken könne.
Die Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der ihr obliegenden Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber dem Ausland nach ihrem Ermessen jegliches Handeln auch unterlassen kann, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. So hat das Bundesverfassungsgericht noch jüngst in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - (Rudolf Heß-Fall) die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster als mit der Verfassung vereinbar erklärt und ausgeführt, der Bundesregierung stehe hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Weise sie Auslandsschutz gewähre, ein weites politisches Ermessen zu. Die Weite des Ermessens im auswärtigen Bereich habe ihren Grund darin, daß die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden könne, sondern vielfach von Umständen abhängig sei, die sich ihrer Bestimmung entzögen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewähre das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens. Mit dieser Rechtsprechung stehen die angefochtene Berufungsentscheidung und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Februar 1979 - 1 K 896/77 -, dessen Begründung sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, in Einklang. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt, daß die Entscheidung der Beklagten angesichts des derzeitigen Standes der deutschtschechoslowakischen Beziehungen vorläufig gegen die CSSR keine Schritte zum Schutz des Eigentums des Klägers und anderer Geschädigter zu unternehmen, den der Beklagten zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschreite.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen