Bundessozialgericht
Urt. v. 23.01.1986, Az.: 11a RA 62/84
Anspruch eines Arbeitnehmers Rückumwandlung eines Altersruhegeldes in eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach Eintritt der Bestandskraft
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.1986
- Aktenzeichen
- 11a RA 62/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 14477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 11.09.1984
In dem Rechtsstreit
hat der 11a Senat des Bundessozialgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 23. Januar 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1984 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Beklagte die Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) in ein Altersruhegeld rückgängig zu machen hat.
Die 1921 geborene Klägerin bezog eine EU-Rente. Im November 1981 beantragte sie nach Beratung durch die Beklagte wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und bestehender Erwerbsunfähigkeit Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Die Beklagte wandelte im März 1982 die Rente in ein solches Altersruhegeld (mit gleichem Zahlbetrag) um. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begehrte die Klägerin im Mai 1982, den Bescheid zu widerrufen, da sich ihre von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährte Versorgung aufgrund der Umwandlung um monatlich etwa 200,00 DM mindere. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 6. Juli 1982; Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1983). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Weitergewährung der EU-Rente über den 1. Dezember 1981 hinaus verurteilt (Urteil vom 24. Februar 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. September 1984). Es hielt die wegen Irrtums erklärte Anfechtung des Antrags auf Altersruhegeld für unwirksam, da die Klägerin sich über den Inhalt des Antrags nicht geirrt habe; der Irrtum über die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung sei ein rechtsunerheblicher Motivirrtum. Auch der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch verpflichte die Beklagte nicht zum Widerruf. Der Ehemann der Klägerin habe in der Beratungsstelle gefragt, ob die Rentenumwandlung die Zusatzversorgung ändere. Die Antwort des Beraters, die Frage nicht beantworten zu können, habe zugleich ergeben, daß diese Frage bei der VBL zu stellen sei. In der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Umwandlung jedenfalls aus mehreren Gründen vorteilhaft gewesen. Der Berater habe nicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß die EU-Rente auch weiterbezogen werden könne, da sich dies ohnehin aus dem Antragsformular ergeben habe. Im übrigen könne nicht festgestellt werden, daß der unterbliebene Hinweis für den Schaden kausal gewesen sei. Es sei fraglich, ob die Rentenumwandlung dann nicht beantragt worden wäre, insbesondere ob der Hinweis die Anfrage bei der VBL bewirkt hätte. Die Einholung der Auskunft sei vielmehr unterblieben, weil der Ehemann der Klägerin geglaubt habe, bei Gewährung des Altersruhegeldes würden die Leistungen der VBL in gleicher Höhe weitergezahlt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 14 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Sie sei über die Freiwilligkeit des Antrags auf vorgezogenes Altersruhegeld und über die Notwendigkeit, Auskünfte der VBL einzuholen, unrichtig beraten worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Beklagte ist zur Aufhebung (Rücknahme) der Rentenumwandlung aufgrund des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht verpflichtet. Ein Herstellungsanspruch besteht, wenn ein Leistungsträger Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt, den er durch eine - gesetzlich zulässige - Amtshandlung ausgleichen kann (Urteil des Senats vom 18. August 1983 BSGE 55, 261, 262 = SozR 2200 § 1303 Nr. 27 mwN). Das LSG hat zu Recht schon eine Pflichtverletzung des Versicherungsträgers verneint.
Soweit es sich um die Freiwilligkeit des Antrags auf Rentenumwandlung handelt, ist die Klägerin nicht unrichtig beraten worden. Das Vorbringen der Revision, die Beratung habe sich so dargestellt, daß der Antrag gestellt werden müsse, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des LSG, das nur von einer "Empfehlung" spricht. Wenn die Klägerin an die Notwendigkeit des Umwandlungsantrages geglaubt hatte, so ist nach den Feststellungen des LSG ein solcher Irrtum von der Beklagten nicht hervorgerufen und ihr auch nicht erkennbar geworden. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden. Aufgrund dieses Sachverhalts hatte der Vertreter der Beklagten keine Veranlassung, auf die Freiwilligkeit des Antrages in einer besonderen Weise ausdrücklich hinzuweisen. Im übrigen hat das LSG nicht als bewiesen angesehen, daß die Klägerin bei einem ausdrücklichen Hinweis eine Auskunft der VBL eingeholt und dann den Umwandlungsantrag unterlassen hätte. Der Einwand der Revision, bei einem zwingend vorgeschriebenen Umwandlungsantrag habe zu einer Erkundigung bei der VBL kein Anlaß bestanden, besagt nichts über das Verhalten nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit.
Auch bei der dem Berater der Beklagten gestellten Frage, ob sich bei einer Umwandlung der gewährten Rente die Leistungen der VBL ändern würden, hat das LSG zutreffend eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Klägerin meint zu Unrecht, der Berater habe den Rat anschließen müssen, wegen möglicher Wechselwirkungen zuerst die Auskunft der VBL einzuholen. Die Beratungspflicht des § 14 SGB I bezieht sich auf die "Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch", die Auskunftspflicht des § 15 SGB I auf "alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch". Hierzu gehören nicht die Auswirkungen von Sozialleistungen auf andere Leistungen außerhalb dieses Bereiches. Wenn die Bediensteten (Berater) der Beklagten diese Auswirkungen nicht kennen, genügt es, daß sie dies dem Ratsuchenden mitteilen. Ob sie ihm darüber hinaus die dafür sachkundige Stelle zu benennen haben, bedarf hier keiner Prüfung, da der Klägerin die VBL als sachkundige Stelle bekannt war.
Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.