Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1962, Az.: BVerwG III C 94.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 94.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 20.06.1958 - AZ: II A 305/57
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 b LAG
- § 4 FG
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 2 BesAbgeltG
- § 12 BesAbgeltG
Fundstellen
- RLA 1963, 10
- ZLA 1963, 94
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung des Urteils des IV. Senats vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - (MDR 1958 S. 187).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Oswald, Dr. Müller, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - II. Kammer Lüneburg - vom 20. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Hausratentschädigung wurde durch die Ausgleichsbehörden abgelehnt, da der größte Teil seines Hausrats, den er während des Krieges im Marinelazarett in W. untergebracht habe, im August 1945 noch vorhanden gewesen sei.
Die Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Bescheide. Das Gericht ging, ebenso wie die Ausgleichsbehörden, davon aus, daß der Kläger in den Jahren 1944 bis 1946 nahezu seinen gesamten Hausrat eingebüßt habe, und zwar in seiner früheren Wohnung in Wilhelmshaven im Oktober 1944 durch Bombeneinwirkung Hausratgegenstände im Werte von 2.400 RM sowie in den Jahren 1945 bis 1946 im früheren Marinelazarett W. den Hauptteil der Wohnungseinrichtung im Werte von 8.370 RM. Diese Gegenstände seien während der Beschlagnahme des Marinelazaretts vom 7. Mai 1945 bis zu dessen Freigabe am 20. November 1946 nach und nach gestohlen worden. Dabei sei die Beschlagnahme der Möbel in den Räumen des Lazaretts als Kriegshandlung im Sinne von § 13 Abs. 2 LAG anzusehen. Dadurch, daß dem Kläger durch die Beschlagnahme die Verfügungsgewalt über seine Möbel entzogen worden sei, sei der Schaden bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme, durch die die Diebstähle herbeigeführt worden seien, also vor dem 31. Juli 1945, entstanden. Aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers noch im August 1945 Schmuck und Bücher habe abholen können, sei nicht zu schließen, daß zu diesem Zeitpunkt noch alle oder zumindest die meisten Möbel vorhanden gewesen seien. Wenn nach dem Besatzungsschädenrecht als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Zeitpunkt der Freigabe anzusehen sei, so gelte diese Bestimmung doch nicht für das Lastenausgleichsrecht.
Nachdem die Revision zugelassen worden war, hat die Beteiligte dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgetragen, daß das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht die Beschlagnahme der Räume des Marinelazaretts und das Zutrittsverbot für die Eigentümer der dort befindlichen Möbel dem Verlust dieser Möbel gleichgesetzt habe. Eine Beschlagnahme sei nur dann dem Verlust gleichzusetzen, wenn sie unmittelbar dazu geführt habe. Im vorliegenden Falle seien die Möbelstücke jedoch erst durch widerrechtliche Eingriffe unbekannter Dritter abhanden gekommen, ohne daß habe festgestellt werden können, wann die Diebstähle stattgefunden hätten und wann sie beendet worden seien. Auch wenn die Diebstähle eine Folge der Beschlagnahme des Lazaretts gewesen seien, könne der Verlust als Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsrechts nur festgestellt werden, wenn er bis zum 31. Juli 1945 entstanden wäre. Es habe jedoch nur ermittelt werden können, daß die Hausratgegenstände des Klägers im Zeitpunkt der Freigabe des Lazaretts nicht mehr vorhanden gewesen seien. Für diesen Fall gelte ohne Nachprüfung, wann die Sachen wirklich entzogen oder entwendet worden seien, der Zeitpunkt der Freigabe als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Diese gesetzliche Fiktion schließe die Anerkennung eines Verlustes als Kriegssachschaden aus, wenn der Zeitpunkt der Freigabe nach dem 31. Juli 1945 gelegen habe.
Die Beteiligte hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die eine Hausratentschädigung ablehnenden Entscheidungen aufgehoben, da der Verlust der von dem Kläger im Marinelazarett W. eingelagerten Hausratteile als Kriegssachschaden anzusehen ist.
Nach § 13 LAG ist ein Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes ein Schaden, der bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist.
Ohne daß Verstöße gegen Rechts- oder Verfahrensvorschriften ersichtlich sind, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle festgestellt, daß der Verlust der in Frage stehenden Möbel durch die Beschlagnahme des Lazaretts durch die Besatzungsmacht am 7. Mai 1945 unmittelbar auf Kriegshandlungen zurückzuführen ist. Die Tatsache, daß das Ereignis, durch das der Kläger die tatsächliche Verfügungsgewalt über seine Möbel verlor, vor dem 1. August 1945, ja sogar noch vor der Kapitulation Deutschlands, eingetreten ist, spricht schon für einen Zusammenhang mit Kriegshandlungen. Der Gesetzgeber hat einem solchen in der Regel vorliegenden Zusammenhang damit Rechnung getragen, daß er die Anerkennung der Entstehung von Kriegssachschäden bis zum 31. Juli 1945 befristet hat und daß für die Zeit danach Schäden, die durch die Besatzungsmacht hervorgerufen wurden, als Besatzungsschäden behandelt werden. Einen solchen Zusammenhang bei Schäden, die in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem 1. August 1945 eingetreten sind, hat auch die Rechtsprechung als typisch angesehen (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 179.58 -). Demnach können Schäden, die bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind und auf Handlungen der Besatzungsmacht zurückgeführt werden können, in der Regel als Kriegssachschäden angesehen werden, es sei denn, daß Umstände gegeben sind, welche einen solchen Zusammenhang ausschließen. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, in dem die Beschlagnahme des Marinelazaretts der Besetzung W. alsbald folgte.
Daraus, daß die Beschlagnahme des Lazaretts als eine Ursache für den Verlust der dort eingelagerten Möbel anzusehen und dieser Verlust demnach als Kriegssachschaden anzuerkennen ist, folgt noch nicht ohne weiteres, daß in jedem Falle Schadenszeitpunkt auch der Zeitpunkt der Beschlagnahme ist. Nach § 12 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden gilt nämlich die Freigabe des in Anspruch genommenen Grundstückes als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auch für die auf diesem Grundstück befindlichen Sachen. Hierauf stützt sich die Revision, indem sie vorträgt, daß die gesetzliche Fiktion des Abgeltungsgesetzes die Anerkennung eines Verlustes als Kriegssachschaden ausschließe, wenn der Zeitpunkt der Freigabe nach dem 31. Juli 1945 liege. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht sich auf das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - (ZLA 1958 S. 60 = MDR 1958 S. 187 [BVerwG 11.10.1957 - BVerwG IV C 297.56]) berufen, nach dem Kriegssachschaden auch dann im Zeitpunkt der Beschlagnahme einer Wohnung durch die Besatzungsmacht entstanden sei, wenn der Hausrat auf Grund der Beschlagnahme erst später aus der Wohnung entfernt sein sollte. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus dem Gesichtspunkt an, daß der im Abgeltungsgesetz fingierte Schadenszeitpunkt nur für dieses Gesetz gilt, für das Lastenausgleichsgesetz also keine Bedeutung zu haben braucht. Gilt als Schadenszeitpunkt der Zeitpunkt der Freigabe, so wird dadurch die Anerkennung von Schäden als Besatzungsschäden ermöglicht, bei denen die Verfügungsgewalt vielleicht schon vor dem 1. August 1945 dem Berechtigten entzogen war. Für den Lastenausgleich kommt es umgekehrt darauf an, daß der Verlust nicht nach dem 31. Juli 1945, sondern vor dem 1. August 1945 eingetreten ist. Daher rechtfertigt es sich für den Lastenausgleich, den Augenblick als Schadenszeitpunkt anzusehen, in dem die Verfügungsgewalt dem Berechtigten tatsächlich entzogen worden ist. Damit war gerade in der ersten Zeit der Besetzung die Gefahr einer Beschädigung oder unkontrollierten Entfernung der eingelagerten Sachen aus dem beschlagnahmten Raum gegeben. Dem hat das Verwaltungsgericht mit seiner im Anschluß an die Entscheidung des IV. Senats vom 11. Oktober 1957 - a.a.O. - getroffenen Gleichsetzung des Schadenszeitpunktes mit dem Verlust der Verfügungsgewalt Rechnung getragen.
Diese Entscheidung, die das Gericht der Notwendigkeit enthebt, Beweiserhebungen über den tatsächlichen Zeitpunkt des Untergangs oder der Entfernung von Möbeln aus beschlagnahmten Räumen anzustellen, ermöglicht einen Lastenausgleich, wenn, wie hier, nach Besatzungsschädenrecht, keine Entschädigung gewährt worden ist. Sie kann aber auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Doppelentschädigung führen. Entschädigungen auf Grund des Besatzungsschädenrechts sind nämlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG den Schäden bei der Schadensfeststellung gegenüberzustellen. Weiterhin sind sie nach § 296 LAG auf die Hausratentschädigung anzurechnen. Der Geschädigte kann also auch bei einer Entschädigung von zwei verschiedenen Seiten nicht mehr erlangen, als die Hausratentschädigung ausmachen würde (falls er von anderer Seite einen geringeren Betrag erhalten hat).
Dem angefochtenen Urteil ist daher im Ergebnis zuzustimmen, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Pütz
Uffhausen