Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1966, Az.: BVerwG III B 55.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Eigenbesitz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 55.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 02.03.1966 - AZ: 6 K 3104/63
Rechtsgrundlagen
- § 108 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 11 Nr. 4 Steueranpassungsgesetz
- § 25 Abs. 1 S. 2 FG
- § 331 Abs. 1 S. 2 LAG
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Pakuscher und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 2. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das würde nur in den Fällen zutreffen, in denen ein zukünftiges Revisionsverfahren der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dienen könnte (BVerwGE 13, 90). Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes im Sinne des § 11 Ziffer 4 des Steueranpassungsgesetzes zu stellen seien, bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Denn die Antwort auf diese Frage ergibt sich bereits aus den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung, wie sie in dem § 108 VwGO für das Verwaltungsgerichtsverfahren und in dem § 25 Abs. 1 Satz 2 FG bzw. § 331 Abs. 1 Satz 2 LAG für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden ihren Niederschlag gefunden haben. Nach diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber durch die Zulassung der Glaubhaftmachung als geringerer Form der Beweisführung der gerade bei Vertriebenen bestehenden Beweisnot Rechnung getragen. Die Anfeindung dieser allgemeinen Grundsätze im Einzelfall obliegt den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich insoweit einer grundsätzlichen Entscheidung des Revisionsgerichts für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle.
Soweit die Klägerin einen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, konnte ihre Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben. Der Schriftsatz, in dem die Klägerin diese Rüge vorgetragen hat, ist erst nach dem Ablauf der Beschwerdeschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen; er muß also unberücksichtigt bleiben (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1965 - BVerwG III B 136.64-, 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497], 23. Dezember 1965 - BVerwG III B 110.65 - und 14. Februar 1966 - BVerwG III B 104.65 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Pakuscher
Türke