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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2024, Az.: B 12 KR 16/23 BH

Beitragserstattung von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Krankenversicherung; Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.07.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 16/23 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:220724BB12KR1623BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 08.12.2020 - AZ: S 25 KR 105/15
LSG Sachsen-Anhalt - 12.10.2023 - AZ: L 6 KR 129/20

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich sowohl zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, als auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei es in besonders gelagerten Fällen geboten sein kann, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen möchte. Auch wenn sich die Rechtslage als umstritten oder problematisch darstellt, besteht grundsätzlich die Pflicht der Verfahrensbeteiligten, sämtliche vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag hierauf einzustellen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B, K, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In dem dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung einer Rechtsanwältin zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger eine Beitragserstattung von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den Zeitraum vom 1.3.1992 bis zum 30.6.2002 iHv von 13 531,17 Euro nebst Zinsen seit dem 1.2.2003.

2

Der Kläger ist Vater dreier Kinder. Diese und seine 1994 verstorbene Ehefrau waren im streitigen Zeitraum der Beitragserstattung im Rahmen der Familienversicherung über die Pflichtversicherung des Klägers krankenversichert. Im Dezember 2003 hatte der Kläger eine Klage mit dem Ziel erhoben, seine Sozialversicherungspflicht für den Zeitraum vom 28.2.1992 bis einschließlich März 2002 feststellen zu lassen. Die Beklagte hatte festgestellt, dass der Kläger ab dem 1.3.1992 als Selbstständiger einzustufen sei (Bescheid vom 2.3.2004). Die für die Vergangenheit vom 1.3.1992 bis zum 30.4.1998 gezahlten Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung würden unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 45 SGB X nicht geändert. Bezüglich der Beiträge vom 1.5.1998 bis zum 30.6.2002 verbleibe es ebenfalls bei der bisherigen Regelung. Da es in der Krankenversicherung zu keiner Nachforderung für den Zeitraum vom 1.5.1998 bis zum 31.3.2003 komme, sei das Versicherungsverhältnis ab dem 1.4.2003 umzustellen. Es ergebe sich ab diesem Zeitpunkt eine Nachforderung. Mit Schreiben vom 17.5.2004 wies die Beklagte gegenüber dem SG darauf hin, dass der Bescheid vom 2.3.2004 bestandskräftig geworden sei. Der Kläger behauptete daraufhin, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Am 12.5.2005 hatten sich die Beteiligten dahingehend verglichen, dass über die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers im Zeitraum vom 28.2.1992 bis zum 22.2.2002 noch nicht abschließend entschieden worden sei. Die Beklagte werde dem Kläger hierzu noch eine Entscheidung mitteilen. Der Bescheid vom 2.3.2004 wurde nicht erwähnt. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 1.3.1992 bis zum 22.2.2002 nicht abhängig beschäftigt, sondern hauptberuflich selbstständig gewesen sei. Da der Kläger Leistungen in Anspruch genommen habe, beende man die formal bestehende Mitgliedschaft zum 31.7.2005 (Bescheid vom 20.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 1.11.2006). Das SG hatte die dagegen erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht unter anderem in der Krankenversicherung für die Zeit vom 28.4.1992 bis zum 31.3.2002 abgewiesen (Urteil vom 25.3.2010).

3

Im Februar 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Bei Durcharbeitung alter Akten habe er festgestellt, dass Beiträge zu erstatten gewesen seien. Beigefügt war ein Antrag auf Beitragserstattung vom 14.12.2002 für den streitigen Zeitraum. Dieser ist vom Kläger sowohl als "Mitglied" als auch als "Arbeitgeber" unterschrieben worden. Die in dem Vordruck gestellte Frage nach in Anspruch genommenen Leistungen ist durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kastens bejaht worden.

4

Der Kläger hat am 2.4.2015 Klage erhoben und die Erstattung von Beiträgen iHv 32 132,02 Euro zuzüglich Zinsen verlangt. Die Beklagte lehnte eine Beitragserstattung ab (Bescheid vom 9.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 12.1.2016). Eine Beiziehung von Behandlungsunterlagen aus der Praxis seiner behandelnden Ärztin hat der Kläger abgelehnt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Es seien Leistungen in Anspruch genommen worden, weshalb nach § 26 Abs 2 SGB IV eine Beitragserstattung ausgeschlossen sei (Urteil vom 8.12.2020). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Beitragserstattung sei bereits bestandskräftig ablehnt worden. Zudem bestehe kein Anspruch auf Beitragserstattung, weil Leistungen erbracht worden seien. Dies habe der Kläger zeitnah bereits 2002 im Erstattungsantrag vom 14.12.2002 bestätigt. Unter Würdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass Leistungen erbracht worden seien. Schließlich habe der Kläger seinen behaupteten Anspruch auch verwirkt. Er habe die Angelegenheit erst 2015 und damit über 12 Jahre nach dem erstmaligen Antrag und vier Jahre nach dem SG-Urteil im früheren Verfahren wieder aufgegriffen (Urteil vom 12.10.2023). Den Antrag des Klägers, das Urteil zu berichtigen, hat das LSG abgelehnt (Beschluss vom 24.1.2024). Der Kläger beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B, K, für eine gegen die Nichtzulassung der Revision zu erhebende Beschwerde.

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B, K, ist abzulehnen.

6

Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

7

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

8

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 28.1.2024 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

9

Im Kern rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl zB BVerfG Beschluss vom 15.1.1969 - 2 BvR 326/67 - BVerfGE 25, 137) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Art 103 Abs 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, juris RdNr 162). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.7.2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376; vgl auch BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - juris RdNr 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Verfahrensmangel zulässig bezeichnen könnte.

10

Der Kläger begründet den von ihm angenommenen Gehörsverstoß in erster Linie damit, dass das LSG seiner Rechtsansicht nicht gefolgt sei. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet aber nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Soweit der Kläger einzelne Elemente der Urteilsgründe ausgehend von seiner eigenen Rechtsansicht herausgreift, fehlt es unabhängig davon, ob insoweit überhaupt ein Verfahrensmangel gegeben sein kann, an der Entscheidungserheblichkeit. Denn das LSG stützt sein Urteil auf drei unabhängige Begründungselemente (bestandskräftige Ablehnung, Erstattungsausschluss wegen Inanspruchnahme von Leistungen, Verwirkung). Auch kann die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

11

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder eine entscheidungserhebliche Divergenz bezeichnen könnte.

12

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

Heinz
Bergner
Beck