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§ 98 BbgRiG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.