Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1966, Az.: BVerwG III C 211.64
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertreibungsschadens eines aus den USA im Jahre 1950 nach dem Kriege Ausgewiesenen an seiner Erfindertätigkeit dienenden Geräten; Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen ; Anforderungen an das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 211.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 29.01.1964 - AZ: VG 6 K 2956/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Beratung vom 20. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1925 nach Südamerika ausgewanderte und im Jahre 1930 nach den Vereinigten Staaten übergesiedelte Kläger macht einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes einer Werkstatt samt Einrichtung in New York und einer von ihm dort entwickelten Flaschenverpackungsmaschine geltend. Er führt dazu aus, daß er sich in seiner Freizeit während seiner Beschäftigung als Maschinenschlosser in einer New Yorker Textilmaschinenfabrik mit der Erfindung einer Flaschenverpackungsmaschine beschäftigt habe. Im Jahre 1941 sei er interniert worden und habe aus diesem Grund seine Maschinen und Werkzeuge sowie die fertiggestellte Flaschenverpackungsmaschine unbeaufsichtigt in der Werkstatt zurücklassen müssen. Im Jahre 1950 sei er nach Deutschland abgeschoben worden, ohne daß er von seinem Eigentum etwas habe mitnehmen können.
Nachdem über den Materialwert der vom Kläger entwickelten Maschine und ihre Fertigungskosten ein Gutachten des Vorortes für die Eisen- und Metallwarenindustrie in Remscheid eingeholt worden war, wurde diesem Gutachten entsprechend ein Vertreibungsschaden des Klägers an für die wissenschaftliche Forschung erforderlichen Gegenständen in Höhe von 5 065 RM festgestellt. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der der Kläger auf Grund seiner Schadensaufstellung einen Schaden in Höhe von 38 740 RM geltend machte, wurde abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger keinen Vertreibungsschaden erlitten habe. Es sei zunächst zweifelhaft, ob der Kläger, der amerikanischer Staatsbürger geworden und erst im Jahre 1950 ausgewiesen sei, überhaupt wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Staatsverband seinen Wohnsitz in den USA verloren habe. Jedenfalls stehe der in New York entstandene Schaden nicht im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Maßnahmen. Nach seiner eigenen Erklärung im Verhandlungstermin habe der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager festgestellt, daß die Textilmaschinenfabrik, in der sich seine Werkstatt befunden hatte, ausgebrannt und sein gesamtes Eigentum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß dieser Brand mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit zu tun gehabt habe, so daß der rein zufällig entstandene Schaden nicht als Vertreibungsschaden angesehen werden könne. Der Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen scheide nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1964 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler, daß er in der mündlichen Verhandlung nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß an dem Zusammenhang des Schadens mit seiner Vertreibung gezweifelt werde. Es sei vielmehr lediglich über die Höhe des Schadens gestritten worden. Bei der Frage, wie er sich den Schaden erkläre, sei er nicht auf die rechtlichen Folgerungen hingewiesen worden, die aus seinen Antworten gezogen werden könnten. Darüber hinaus sei dem Kläger die Möglichkeit späterer Ausführungen zwar in Aussicht gestellt, aber nicht mehr gewährt worden. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Gericht habe auch den Sachverhalt nicht allseitig erörtert und insbesondere nicht berücksichtigt, daß der Kläger selbst auch in bezug auf den Brand nur auf Vermutungen angewiesen gewesen sei. Der Kläger wäre sicherlich in der Lage gewesen, sein Eigentum in Sicherheit zu bringen, wenn er nicht verhaftet worden wäre. Er sei auch bereits in Verhandlungen mit seiner Arbeitgeberin über die Lizenzvergabe an dem beantragten Patent gewesen.
Zu Unrecht habe das Gericht die Vertriebeneneigenschaft des Klägers in Zweifel gezogen. Auch wenn er Amerikaner und Mitglied der Republikanischen Partei gewesen sei, so habe doch der Umstand, daß er gegen die Kriegspropaganda in den USA eingetreten sei, dazu geführt, ihn als Volksdeutschen zu internieren und späterhin abzuschieben.
Was die Höhe des Schadens anlange, so habe das Ausgleichsamt zu Unrecht es nur darauf abgestellt, ob die Gegenstände für die Herstellung der einen Flaschenverpackungsmaschine erforderlich gewesen seien. Die Erfindertätigkeit habe sich jedoch nicht allein auf die Flaschenverpackung beschränkt. Er hätte sich im weiteren Verlauf auch der Erfindung anderer Maschinen zugewandt. Jedenfalls könne nicht rückschauend festgestellt werden, welche Werkzeuge für eine Maschine notwendig seien. Für den Wert der Maschine selbst sei zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits einen Ausnutzungsvertrag abgeschlossen habe. Insoweit komme auch der Verlust von anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmark Sparanlagen in Frage sowie die Möglichkeit, die Wirtschaftsgüter als Teile eines Betriebsvermögens anzusehen.
Der Beteiligte widersetzt sich einer Zurückverweisung nickt und führt aus, daß dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den neuen rechtlichen Gesichtspunkten, die zu einer Klagabweisung geführt hätten, Stellung zu nehmen. Auch hätte eine weitere Aufklärung des Schadensablaufs versucht werden sollen. Zur Sache führt der Beteiligte aus, daß der Kläger keine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt, sondern an einer praktischen Erfindung gearbeitet habe.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat zu dem Begehren des Klägers nach Feststellung eines höheren Schadensbetrages nicht Stellung genommen. Es hat vielmehr die Annahme eines Vertreibungsschadens grundsätzlich abgelehnt, ohne daß mangels Einlegung eines Rechtsmittels durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds an der bereits getroffenen Schadensfeststellung etwas geändert werden konnte.
Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers ist von dem Verwaltungsgericht zwar in Frage gestellt worden, jedoch hat das Verwaltungsgericht, obwohl es zu einer selbständigen Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers, dessen Ausweis aus dem Jahre 1953 stammt, in der Lage war, eine abschließende Entscheidung nicht getroffen. Es hat vielmehr den Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der behaupteten Vertreibung verneint.
Da dieser Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren noch nicht zur Sprache gekommen war, hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers mit einer neuen Begründung abgelehnt. Mit Recht betont der Kläger, daß es eine Versagung des rechtlichen Gehörs bedeuten kann, wenn das Gericht mit einer Begründung entscheidet, die für die Beteiligten "überraschend" ist. Die Entstehung des Schadens war jedoch in der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger erörtert worden. Die Angaben, die er hierzu gemacht hatte, waren für die Höhe des Schadens ohne Bedeutung. Daraus hätte der Kläger ersehen können, daß es auf die Ursächlichkeit des Schadens ankam. Er hatte offenbar auch den Eindruck, daß dem so sei, da er vorträgt, er habe dazu noch Ausführungen machen wollen, ohne daß ihm das Wort erteilt worden sei. Ob das der Fall war, inwieweit ihm also das rechtliche Gehör doch versagt worden war, kann indessen auf sich beruhen, da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil feststehe, daß der dem Kläger erwachsene Schaden rein zufällig, unbeabsichtigt und ohne Zusammenhang mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit entstanden ist. Es hat dabei unterstellt oder ist von der Möglichkeit ausgegangen, daß die Geräte bei einem Brand in der Fabrik, in der sie untergestellt waren, zerstört worden seien, und hat sich der Auffassung des Klägers, daß der Brand und der Verlust der Geräte nicht mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit zu tun gehabt hätten, angeschlossen. Mit dieser Begründung läßt sich die angefochtene Entscheidung indessen nicht aufrechterhalten, weil sie mit dem Begriff des Vertreibungsschadens (§ 12 Abs. 1 LAG) nicht vereinbar ist. Als Vertreibungsschäden sind nämlich auch solche Schäden anzusehen, die nicht auf gezielten Vertreibungsmaßnahmen beruhen, sondern im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen entstanden sind. Es würde deshalb insoweit genügen, daß gegen den Kläger gerichtete Vertreibungsmaßnahmen die Ursache dafür gewesen sind, daß die Geräte nicht gerettet oder nicht wieder herbeigeschafft und sichergestellt werden konnten und damit für den Kläger verlorengegangen sind. Da das Verwaltungsgericht den Streitstoff unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft hat, muß das Urteil - da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt - aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird zu beachten haben, daß ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG vorliegt, wenn
- a)
der Kläger Vertriebener im Sinne des § 11 LAG ist,
- b)
die Inhaftierung oder eine der Inhaftierungen des Klägers vorangegangene Vertreibungsmaßnahmen waren (vgl. hierzu Buchholz BVerwG 427.3, § 11 LAG Nr. 7 und Nr. 13)
und gegebenenfalls
- c)
die Inhaftierung oder eine der Inhaftierungen für den Schaden ursächlich oder mitursächlich gewesen sind.
Bei Prüfung der Frage, ob eine der Inhaftierungen eine vorangegangene Vertreibungsmaßnahme war, kann es unter Umständen von Bedeutung sein, ob sie mit dem Ausbruch des Krieges zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland im Dezember 1941 im Zusammenhang stand und ob vor dem Dezember 1941 schon Deutsche wegen ihres Deutschtums in den Vereinigten Staaten Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Einer Beweisnot des Klägers ist dadurch Rechnung zu tragen, damit die Beweisanforderungen nicht überspannt werden. Möglicherweise wird sich ergeben, daß eine förmliche Vernehmung des Klägers als Partei auf Grund eines Beweisbeschlusses und ebenfalls eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen Volksheimer erforderlich ist. Bisher hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine endgültigen Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger etwa 1943 oder 1945 entlassen (Blatt 2 und 6 des angefochtenen Urteils) und danach erneut verhaftet worden ist, und wann die Werkzeuge zerstört oder in Verlust geraten sind. Als im Zusammenhang mit einer Vertreibungsmaßnahme eingetreten kann dieser Schaden nur angesehen werden, wenn er innerhalb eines Zeitraumes entstanden ist, in dem der Kläger wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in seiner Freiheit beschränkt war.
Die Aufhebung und Zurückverweisung würde sich erübrigen, wenn der Kläger zu einer höheren Schadensfeststellung, als sie bereits getroffen ist, nicht gelangen könnte. Der Kläger trägt insoweit vor, daß nicht allein darauf abgestellt werden könne, ob die in Verlust geratenen Werkzeuge gerade für die Erfindung einer Flaschenverpackungsmaschine erforderlich gewesen sind. Hierbei wird verkannt, daß es sich bei den in Frage stehenden Werkzeugen nicht um solche handeln kann, die für eine Berufsausübung erforderlich sind. Der Kläger hat keine wissenschaftliche Forschung betrieben, sondern praktische Erfindungen erstrebt. Es wird indessen zu prüfen sein, ob die zerstörten Gegenstände Wirtschaftsgüter waren, die zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten. Diese Voraussetzung wäre gegeben, wenn der Kläger neben seinem unselbständigen Beruf als Schlosser einen selbständigen Beruf als Erfinder ausgeübt hat. Alsdann würden die in Verlust geratenen Gegenstände Teile eines Betriebsvermögens gewesen sein.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG III C 138.63 - Grundsätze für die Erfindertätigkeit eines unselbständigen Handwerkers im Nebenberuf aufgestellt. Diese gelten auch für den vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht wird - sofern der Kläger Vertriebener sein sollte - dementsprechend zu prüfen haben, ob der Kläger seine Erfindertätigkeit in einer bestimmten Richtung ausgeübt hat und ob diese Tätigkeit nachhaltig wie der Betrieb eines Gewerbes ausgeübt worden ist. Hierbei wird eine Rolle spielen, inwieweit der Kläger bereits vor der Möglichkeit stand, seine Erfindung wirtschaftlich auszuwerten. Es dürfte nicht ausreichen, daß der Kläger lediglich die Absicht hatte, eine Erfindung zu machen, sondern er mußte seine Vorarbeiten bereits so weit gefördert haben, daß die Auswertung unmittelbar bevorstand. Da das Betriebsvermögen des Klägers lediglich aus den in Verlust geratenen Gegenständen bestanden hat, werden diese Gegenstände der Bewertung des Betriebsvermögens allein zugrunde zu legen sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher