Zur Haftung des WG-Hauptmieters für illegale Filesharingaktivitäten seiner Untermieter - Urteil des Landgericht Köln vom 14.03.2013, Az: 14 O 320/12

Zur Haftung des WG-Hauptmieters für illegale Filesharingaktivitäten seiner Untermieter - Urteil des Landgericht Köln vom 14.03.2013, Az: 14 O 320/12
14.08.2013592 Mal gelesen
Nach einem jüngsten Urteil des Landgerichts Köln ist der Hauptmieter einer Wohnungsgemeinschaft nicht für Urheberrechtsverletzungen, welche im Rahmen einer Filesharing-Plattform begangen worden sind, haftbar zu machen.

Nach einem jüngsten Urteil des Landgerichts Köln ist der Hauptmieter einer Wohnungsgemeinschaft nicht für Urheberrechtsverletzungen, welche im Rahmen einer Filesharing-Plattform begangen worden sind, haftbar zu machen.

Ein WG-Hauptmieter wurde von Inhabern ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen auf Schadensersatz sowie den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verklagt. Diesem wurde zur Last gelegt, mehrere Urheberrechtsverstöße im Wege von unrechtswidrigen Filesharingaktivitäten mittels seines Internetanschlusses begangen zu haben. Der Mieter selbst lebte zum Zeitpunkt der nachgewiesenen Rechtsverstöße nicht in der besagten WG, in welcher er nicht mal ein eigenes Zimmer zur Nutzung hatte. Er konnte beweisen, dass er hauptsächlich in einer anderen Stadt lebte und arbeitete. Und auch, dass er im strittigen Zeitraum nicht vor Ort war. Dies bestätigen auch die drei Untermieter als Zeugen vor Gericht.

Das Landgericht geht auf die tatsächliche Vermutung ein, wonach der Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von seinem Anschluss aus, einzustehen hat. Es geht auch auf die sekundären Beweislast ein, wonach vom Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsverletzung und die Einhaltung aller zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten durch einen Dritten dargelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichtshofs 12. 05. 2010, Az: I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"). Diese Beweispflicht sieht das Gericht hier als erbracht an. Der Vortrag des Beklagten, nicht zur betreffenden Zeit vor Ort gewesen zu sein, wertet das Gericht als Erschütterung der tatsächlichen Vermutung.

Interessant sind die Ausführungen zur möglichen deliktischen Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Haftung als Haushaltsvorstand. Zwar komme eine Haftung in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Haushaltsmitgliedern den Internetzugang über seinen Anschluss gewähren würde. Dieser Grundsatz sei hier schon daher nicht anwendbar, weil die Untermieter nicht Haushaltsmitglieder des Beklagten waren.

Die Störerhaftung wird ausführlich erörtert. Demnach kann derjenige in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich oder kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Um die Störerhaftung nicht grenzenlos ausufern zu lassen, setzt die Bejahung dieser Haftung die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Eine derartige Pflicht wird in ständiger Rechtsprechung etwa in Bezug auf die Überlassung des Internetanschlusses an minderjährige sowie auch volljährige Kinder bejahrt. Verneint wurden diese Pflichten jedoch zwischen Ehegatten. Diese Situation sei vergleichbar mit der vorliegenden, so das Gericht. Eine Belehrung war auch deshalb nicht erforderlich, weil Untermieter und Hauptmieter im streitigen Zeitraum alle Studenten, in einer ähnlichen Lebenssituation, ähnlichen Alters waren.

Die Entscheidung bedeutet vor allem einen Mehraufwand für Abmahner, sofern diese an Anschlussinhaber wie den hier beschriebenen WG-Hauptmieter geraten. Sie müssen sich sodann an die Untermieter wenden, wollen sie ihren Schaden ersetzt wissen. Dies bedeutet zunächst einen Mehraufwand sowie ein größeres Prozesskostenrisiko. Die Reaktion der Urheber auf diesesUrteil bleibt abzuwarten.

Sollten Sie auch von zum Beispiel folgenden Rechteinhabern abgemahnt worden sein:

Derzeit mahnt z. B. die zum Beispiel die Kanzlei Schulenberg und Schenk für folgende Rechteinhaber ab.

Video-Aktuell Betriebs GmbH

G&G Media GmbH

Bolu Filmproduktion und -verleih GmbH

Multi Media Verlag GmbH  (MMV)

MFA Filmdistribution

Planet Media Home Entertainment GmbH

KSM GmbH

MIG Film GmbH

SAVOY Film GmbH

 

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt derzeit für Rechteinhaber folgende Werke ab:

Musikalbum "Live in Wacken" von Bonfire (Rechteinhaberin: Sony Music Entertainment Germany GmbH)

Film "House at the End of the Street"(Rechteinhaberin:  Universum Film GmbH)

Film "Pacific Rim" (Rechteinhaberin: Warner Bros. Entertainment GmbH)

Film "Looper" (Rechteinhaberin: Tele München Fernseh GmbH)

Film "Taffe Mädels" (Rechteinhaberin: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH)

Film "The Dark Rises" von Warner Bros Entertainment GmbH

Die Kanzlei WeSaveyourCopyrights mahnt z. B. für den Rechteinhaber Zooland GmbH das Musikwerk "Glorious" von Cascada ab.

Bewahren Sie Ruhe! Nicht voreilig unterschreiben! Nicht voreilig zahlen!

  1. Ignorieren Sie nicht die Abmahnung!
  2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!
  3. Beachten Sie die Frist!

Eine Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang wirksam. Vorsicht vor "Mustererklärungen" aus dem Internet. Ebenso Vorsicht bei der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese ist meist viel zu weit formuliert. Es können Ihnen gravierende Fehler unterlaufen.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen. Überlassen Sie die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung einem Anwalt, der mit der Materie Filesharing vertraut ist.

Jedoch reicht eine modifizierte Unterlassungserklärung allein nicht aus. Denn die Forderung besteht auch nach Abgabe dieser Erklärung. Nach meiner Erfahrung sind die Forderungen aber viel zu überhöht und lassen sich erheblich reduzieren. Ob Sie überhaupt die Forderung zahlen müssen oder Sie die Urheberrechtsverletzung an Ihrem Anschluss zu verantworten haben, können wir in einem ersten Gespräch klären. Insbesondere können wir besprechen, wie Sie sich vor Folgeabmahnungen schützen. Wie der vorgenannten Entscheidung zu entnehmen ist, muss der Anschlussinhaber nicht in jedem Fall haften.

 

Auf meiner Internetseite www.Abmahnung-Hilfe.Info finden Sie viele hilfreiche Informationen wie Sie sich bei Abmahnungen verhalten sollten.

Bewahren Sie Ruhe - und nehmen Sie Ihr Recht auf eine anwaltliche Beratung wahr, bevor Ihnen gravierende Fehler unterlaufen, die nicht mehr korrigiert werden können.

Ich verteidige Filesharing-Abmahnte bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.

Rufen Sie mich an unter 030/206 269 24 oder nutzen Sie den kostenlosen Rückruf-Service. Die Ersteinschätzung Ihrer Filesharing-Abmahnung ist kostenlos.

 

Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg

www.ra-scharfenberg.com

www.abmahnung-hilfe-info