Verfassungsbeschwerde zur Versagung von Beratungshilfe, weil das Jugendamt billiger sei als der für € 30,00 beratende Rechtsanwalt, und womöglich auch kompetenter ((1 BvR 482/06)

Verfassungsbeschwerde zur Versagung von Beratungshilfe, weil das Jugendamt billiger sei als der für € 30,00 beratende Rechtsanwalt, und womöglich auch kompetenter ((1 BvR 482/06)
17.01.200714764 Mal gelesen
Es gibt Rechtspfleger, die richtigen Spaß daran haben, Rechtsanwälte zu ärgern, die sie manchmal sogar als Läuse im Pelz der Justiz bezeichnen, weil die es wagen, Beratungshilferechnungen zu schreiben. Muster einer Verfassungsbeschwerde gegen solches Rechtspflegerverhalten



Unter Vorlage auf mich lautender besonderer Vollmacht zeige ich die Vertretung der

Frau ................................................................., an

in deren Namen und Auftrag ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein 8 II 23/06 - B - vom 9.1.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.1.2006, zugestellt am 3.2.2006, 

  • Verfassungbeschwerde einlege mit dem
  • Antrag,
    festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein II 23/06 - B - vom 9.1.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.1.2006 die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung (Art. 3 I GG), auf Wahrung des Rechtsstaatsprinzips, der Justizgewährung (Art. 12 I, Art. 20 III GG) und im Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzt.



Die Beschwerdeführerin ist eine am 20.6.1986 geborene Schülerin. Die Ehe ihrer Eltern ist seit langem geschieden. Ihre Mutter hatte als ihre gesetzliche Vertreterin zuletzt in 1999 ihren Unterhaltsanspruch klagweise erfolgreich vor dem Amtsgericht Emmerich - jetzt Amtsgericht Emmerich am Rhein - gegen den nach München verzogenen Vater geltend gemacht. Zuletzt war Unterhalt von DM 653,00 abzgl. DM 150,06 anteiliges Kindergeld = € 257,15 durch Urteil 5 F 201/09 vom 29.11.1999 tituliert.

Sie hat uns aufgesucht und die Frage gestellt, ob sie noch und wenn ja, in welcher Höhe, Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater habe, ob sie vollstrecken dürfe, ob sie dann mit Maßnahmen rechtlicher Art seitens ihres Vaters rechnen müsse, und mit welchen.

Wir haben, weil wir aus Erfahrung klug sind, die Beschwerdeführerin abgewiesen und erklärt, zuerst möge sie einen Berechtigungsschein des Amtsgerichts beibringen, dann die Eigenbeteiligung von € 10,00 zahlen, und alsdann wollten wir sie auch gerne beraten.

Wir beraten nicht ohne Vorlage des Berechtigungsscheins, denn dann müssten wir auch noch den nachträglichen Antrag stellen, und das alles für € 30,00.

Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Emmerich am Rhein hat die Beschwerdeführerin bereits am 29.11.2005 und am 1.12.05 weggeschickt mit der Begründung, für die Vollstreckung aus einem Titel benötige sie keine Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, ihre Ansprüche könne sie selbst einfordern. (Warum auch das falsch ist, stellen wir ebenfalls nachfolgend dar)

Wir haben Sie erneut zur Antragstelle geschickt, mit dem Rat, sich nicht abwimmeln zu lassen, und - allemal nur mündlich, weil das keine Spuren hinterlässt - wurde die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2006 erneut abgewiesen. So erscheint das auch nicht in der Statistik, und man kann dann stolz verkünden, alle, die nachgefragt hätten, hätten auch Beratungshilfe erhalten.

Am 11.1.2006 haben wir für die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Die hat folgenden Wortlaut:

___________________________________________

in einer Sache ................. zeige ich die Vertretung der jungen Dame an und lege gegen die Weigerung des Rechtspflegers, einen Berechtigungsschein auszustellen,

sofortige Beschwerde

ein.

Frau .........., geb. am 20.06.1986, war seinerzeit von uns vertreten worden, um Unterhalt gegen ihren Vater ............................... München, geltend zu machen.

Es ist Teilversäumnisurteil AG Emmerich - 5 F 201/99 - vom 09.12.1999 ergangen, wonach der Vater ab 01.09.1999 in Abänderung eines Urteils 5 F 176/95 nämlich im Voraus fälligen Unterhalt von DM 653,00 zu zahlen hatte.

Dann hat die junge Dame nach Abschluss der Hauptschule E. (Sekundarstufe I) das Berufskolleg in K. besucht (höhere Handelsschule, Wirtschaft und Verwaltung). Der Abschluss steht im Sommer 2006 an.

Im März 2004 hat der Vater den letzten Unterhalt gezahlt.

Die junge Dame möchte wissen, ob ihr überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch zusteht, ob sie mit einer Zwangsvollstreckung nicht riskiert, dass der Vater Vollstreckungsabwehrklage erhebt (immerhin ist sie seit geraumer Zeit, nämlich seit dem 20.06.2004, volljährig).

Wir haben ihr erklärt, dass wir sie nur dann vertreten, ihr nur dann Auskunft erteilen, sie umfassend beraten, wenn sie uns einen Berechtigungsschein beibringt.

Das versucht sie nun seit sechs Wochen und erfährt auch nach dem zweiten Anlauf nur, der Rechtspfleger ........ habe ihr erklärt, sie solle zum Jugendamt gehen.

Nur, wenn ihr dort nicht geholfen werde, erhielte sie einen Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.


Ich gebe letztmalig dem Gericht den Text des § 3 BRAO bekannt, und zwar Absatz 1 und Absatz 3:

"Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen."

Muss ich auch noch den Art. 3 des GG zitieren mit dem Gleichheitsgrundsatz, um deutlich zu machen, dass "jedermann" auch eine beschränkt leistungsfähige Partei ist, die Anspruch auf Beratungshilfe hat oder im Streitfalle Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Ich widme mich der Frage, ob Jugendämter überhaupt beraten dürfen vor dem Hintergrund, dass damit der Anwaltschaft, die zu gesetzlichen Gebührenbedingungen arbeitet, unentgeltliche Konkurrenz gemacht wird, also Schmutzkonkurrenz, rechtens und vor allem verfassungskonform ist, mit dem Ergebnis, dass dann bei der Anwaltschaft die schwierigsten der Fälle landen, die Anwaltschaft damit kein leichtes Geld verdienen kann, sondern die schwierigsten Fälle für die miserabelste Bezahlung erledigen muss, bewusst nicht.

Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts aber, die zuständig ist für die Erteilung von Berechtigungsscheinen, hat nicht die Befugnis, irgendeine Selektion vorzunehmen und nach eigenem Gutdünken auf anwaltlichen Rat angewiesene oder anwaltlichen Rat suchende Menschen an das Jugendamt zu verweisen, und erst, wenn von dort sozusagen ein Negativattest ausgestellt werde, bereit zu sein, Berechtigungsscheine zu erteilen.

Beratungshilfe wird nach § 3 BerHG durch Rechtsanwälte gewährt, außer in Hamburg und Bremen, wo so genannte Beratungsstellen eingerichtet sind), sie wird durch das Amtsgericht gewährt, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Der Verweis in § 3 BerHG auf "andere Möglichkeiten für eine Hilfe" verweist auf § 1 I 2 BerHG, wonach Beratungshilfe zu gewähren ist, wenn nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist.

Ich habe Respekt vor der häufig nervenaufreibenden Arbeit der Mitarbeiter der Jugendämter. Ich sehe den Nutzen der Urkundstätigkeit der Jugendämter ein.

Schlussendlich aber haben die Rechtsanwälte in aller Regel vier bis fünf Jahre im Mindestmaß das Recht studiert, haben zwei bis zweieinhalb Jahre Referendarausbildung hinter uns, bevor wir dann nach sechs bis acht Jahren juristischer Ausbildung auf die Menschheit losgelassen werden.

Dass dann dahinter ein gänzlich anderes Wissenspotential steckt als dasjenige, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter vermitteln können, die - wenn überhaupt- an Fachhochschulen auch mal ein halbes Jahr mit Recht befasst wurden, bedarf keiner großartigen Erläuterung.

Gerade, wenn es um Fragen geht, unter welchen Voraussetzungen ein volljähriger junger Mensch zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr noch Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern hat, ob die sich - und unter welchen Voraussetzungen ggf. - nun gegen beide Elternteile richten, wie die Relation sich gestaltet, sind Fragen von äußerster Delikatesse, auf die von 100 Juristen keine drei eine zutreffende Antwort geben können. In der ganzen Schwanenburg wird es maximal drei bis vier Richter geben, die darauf eine zutreffende Antwort wissen.

In solchen Angelegenheiten jemanden zum Jugendamt zu schicken, wo in diesem Sinne "minderer Rat" gegeben wird, bedeutet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen.

Hätte die junge Dame eine wohlhabende Mutter, würden die beiden gewiss nicht zum Jugendamt marschieren, sondern den Rat eines versierten Anwalts suchen.

Dieses Recht steht auch "Armen" zu. Das hat etwas mit Waffengleichheit zu tun.

Es kommen im Übrigen ganz gewichtige konkrete Bedenken hinzu:

Meine Erfahrung mit den Jugendämtern der Umgebung ist die, dass die Vertretung Jugendlicher hinsichtlich von Unterhaltsansprüchen auch und gerade dann, wenn eine Beistandschaft eingerichtet war, hundsmiserabel schlecht ist.

Was da an Unterhaltsbeträgen verschenkt wurde, nur weil der Vater zwischendurch mal wieder arbeitslos wurde und dann darum gebeten hat, es möge doch der titulierte Unterhalt abgesenkt werden, geht auf keine Kuhhaut. Es ist eine eindeutige Tendenz festzustellen, dass die Jugendämter in erster Linie darauf achten, dass hereingeholt wird, was an Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes vorgelegt wurde bzw. an Sozialhilfeleistungen zu erbringen ist, und dass die Spitzenbeträge, über die die Berechtigten respektive deren Mütter in der Regel selbst verfügen könnten, mit einer gewissen Gleichgültigkeit betrachtet werden.

Der Grund liegt auf der Hand:

Die Mitarbeiter sind heillos überlastet und kümmern sich um die Sicherung von Grundbedürfnissen, haben für diffizile Angelegenheiten gar keine Zeit (und auch nicht die Ausbildung, um auch das zu wiederholen).

Frau .......... hat Anspruch darauf, dass sie kompetent beraten und vertreten wird.

Wenn sie nämlich von ihrem Vater verklagt wird, weil sie unzulässigerweise vollstrecken würde, dann nutzt es ihr gar nichts, wenn sie darauf verweist, das Jugendamt habe ihr erklärt, sie dürfe folgenlos vollstrecken, wenn dieser Rat falsch ist und der Vater seinen Prozess gewinnt.

Die Sache duldet jetzt keinen Aufschub mehr.

Ich erwarte Erledigung innerhalb von zwei Wochen und kündige, falls bis dahin keine Entscheidung ergangen ist, die Dienstaufsichtsbeschwerde an.

____________________________________-

Am 27.1.2006 gingen dann bei uns ein

?der Beschluss des Rechtspflegers vom 9.1.2006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe in einer unterhaltsrechtlichen Angelegenheit zurückgewiesen wurde,

?der Nichtabhilfebeschluss vom 17.1.2006

?der richterliche Zurückweisungsbeschluss, bei dem man vor lauter Eifer, all das am gleichen Tag zu Papier zu bringen, das Datum vergessen hat.


Beweis: die vorgenannten Beschlüsse in Kopie

Der Rechtspfleger hat die Auffassung vertreten, er könne der Beschwerdeführerin helfen, indem er sie ans Jugendamt und die dortigen Hilfemöglichkeiten verweise (§ 18 VI SGB VIII).

Der Amtsrichter hat dies bekräftigt und erklärt, der Beschwerdeführerin werde das Recht, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, gar nicht genommen, nur bezahlt werde ihr die Wahrnehmung dieses Rechts nicht.

Und dann:

"Ob die Beratung durch Rechtsanwälte grundsätzlich besser sei als die der spezialisierten Mitarbeiter der Jugendämter, ist nicht einmal sicher. Wegen der gesetzlichen Verweisung kommt es darauf aber auch nicht an."

Ich habe in der Hoffnung auf Einsicht und im Bestreben, Verfassungsbruch durch die Fachgerichte heilen zu lassen, namens der Beschwerdeführerin am 31.1.2006 gegen den amtsrichterlichen Beschluss (ohne Datum) sofortige Beschwerde eingelegt und wie folgt ausgeführt:

________________________________________________

I.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Rechtspfleger am 29.11.2005 und am 01.12.2005 den Antrag der Antragsstellerin auf Erteilung eines Berechtigungsscheins zurückgewiesen hat mit der Begründung, sie habe einen vollstreckbaren Titel, und sie benötige deshalb keinen Rechtsanwalt. Ihre Ansprüche könne sie selber einfordern.

Beweis:1. Unser Schreiben an die Antragsstellerin vom 29.11.2005 in Kopie
2.Telefonnotizen vom 29.11.2005, 01.12.2005 und 09.01.2006 in Kopie
3. Unser Schreiben an die Antragstellerin vom 05.12.2005 in Kopie
4. Zeugnis der Frau Merkel und Zeugnis der Frau Reker, Mitarbeiterinnen des Unterzeichners für den Inhalt der Telefonnotizen

Schon das ist bei Licht betrachtet ein Skandal:

Der Rechtspfleger kümmert sich offensichtlich nicht einmal um die Frage, worum es eigentlich geht sondern "wimmelt ab".

II.

Wir glauben nicht, dass der Beschluss des Rechtspflegers vom 09.01.2006 stammt.

Der auf den 09.01.2006 datierte Ablehnungsbeschluss, der auf den 17.01.2006 datierte Nichtsabhilfebeschluss und der undatierte Beschluss des Richters stammen offensichtlich vom selben Tag, wurden offensichtlich am selben Tag geschrieben und ausgefertigt.

Das sieht sehr danach aus, als habe man sich zusammengesetzt.

III.

Der Wortlaut des § 3 BerHG lautet:

1.Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt, auch in Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

2.Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Offensichtlich stellen der Rechtspfleger und der Amtsrichter ab darauf, dass die Beratungshilfe auch durch das Amtsgericht gewährt werden könne, soweit dem Anliegen durch einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe entsprochen werden könne.

Wenn jemand zum Amtsgericht kommt, der verhungert wirkt - ein Wohnungsloser beispielsweise - und um einen Berechtigungsschein bittet, um von einem Rechtsanwalt zu erfahren, wo er was zu essen bekommen kann und wo er gegebenenfalls im kalten Winter schlafen kann, dann kann das Amtsgericht durch einen

"Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe"

die nachgesuchte Beratungshilfe selbst gewähren.

Das Amtsgericht schickt den Betroffenen - je nach Ort - zur Caritas, zum Ordnungsamt, wo Hilfe für Obdachlose gewährt wird.

Vorliegend geht aber um Rechtsberatung über ein ausgesprochen kitzeliges Thema, das an Explosivität noch gewonnen hat dadurch, dass der Bundesgerichtshof in Abkehr von jahrzehntelanger Rechtsprechung aller Gericht und ausgesprochen überraschend bestimmt hat, dass Volljährige, auch wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben, sich das volle Kindergeld und die volle Ausbildungsvergütung (gekürzt um ausbildungsbedingten Mehraufwand in Form einer Pauschale in Höhe von aktuell € 90,00) auf den Barunterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil anrechnen lassen müssen.

Ob sie gegen den Elternteil, in dessen Haushalt die junge Erwachsene lebt, Unterhaltsansprüche, also auch gegen den "betreuenden" Elternteil hat, auch dann, wenn der noch ein minderjähriges Geschwisterkind betreut und ähnliche Fragen wie Kindergeld (und etwaiges Einkommen) aufzuteilen sind, wenn auch der "betreuende Elternteil" Barunterhaltsleistungen erbringt, wie man diesen Situationen gerecht wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem vorhandenen Titel: Da mag es durchaus in großen Jugendämtern Juristen geben, die sich auf mit diesen Fragen befassen.

Auf dem flachen Land sind bemühte Fachkräfte tätig, die Routine abwickeln können.

Wer diesbezüglich kompetent und verantwortlich (!) beraten werden will, hat Anspruch auf Beratung durch den Rechtsanwalt.

Wenn der Rat einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters eines Jugendamtes falsch ist und folgen hat, wenn beispielsweise der Vater der Antragstellerin Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung auch wegen laufenden Unterhalts erhöbe und die Antragstellerin den Prozess verlöre, stünde sie mit den Kosten alleine da.

Nur, wenn sie einen Rechtsanwalt aufgesucht hat, hätte sie damit auch jemanden, der ihr für die fatalen Folgen eines falschen Rats haften würde.

Ein deutscher Verwaltungsangestellter oder ein deutscher Beamter haftet grundsätzlich nicht, nicht einmal "im Namen des Volkes".

Im Übrigen müsste man sich auch die absurde Situation vorstellen, die sich ergäbe, wenn die Antragstellerin jemanden beim Jugendamt in Emmerich fragen müsste, ob sie wegen laufenden Unterhalts vollstrecken dürfe, der ihr erklärt das sei so, die dann mit der Zwangsvollstreckung - dem Beantragen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der Einziehung der Verwaltung eingezogenen Geldes - den Rechtsanwalt beauftragt, und der dann sozusagen tun müsste, was das Jugendamt geraten hat.

Die Vorstellung ist nachgerade abstrus.

IV.

Der Amtsrichter hat sich offensichtlich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof XII ZB 19/04 vom 10.03.2005 noch nicht, jedenfalls nicht intensiv, beschäftigt.

Zwar ging es da um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine isoliert geltend gemachte Folgesache. Das Oberlandesgericht hat die Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, es sei mutwillig, eine solche Sache nicht im Verbund geltend gemacht zu haben, sondern außerhalb des Verbundes.

Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof zunächst einmal den nachgeordneten Gerichten das Gesetz erklärt hat, vor allem, dass es gar keine geborenen Folgesachen außer dem Versorgungsausgleich gäbe und zur Verbundsache nur werde, was auf Antrag einer Partei im Verbund rechtshängig gemacht werde, hat der Bundesgerichtshof sich folgerichtig mit der Gleichbehandlung und gleichen Zugang zum Recht auseinandergesetzt.

Eine Rechtsverfolgung, so der Bundesgerichtshof, sei mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.

Mutwillig handele deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreite, von dem er von vorneherein annehmen müsste, dass er für ihn der kostspieligere sei.

Gehen wir mit dem selben Maßstab an die Beratungshilfe heran, so stellen wir sehr schnell fest, dass eine nicht hilfebedürftige Partei ihr Recht nicht mit Hilfe des Jugendamtes verfolgen würde.

Besonnene Menschen, die Risiko vermeiden wollen, gehen ganz selbstverständlich zum Rechtsanwalt, zum Spezialisten, zum Fachanwalt für Familienrecht.

Die Mitarbeiter des Jugendamtes können, was die Mitarbeiter eines Rechtsanwalts können, einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen, einen Vater anschreiben, und ihn auffordern Regelunterhalt zu zahlen.

Es käme niemand auf die Idee, sich von einer meiner Rechtsanwaltsfachangestellten beraten zu lassen.

Warum sollten Menschen, die wirtschaftlich minderbemittelt sind, sich beraten lassen müssen, von Mitarbeitern des Jugendamtes, deren Qualifikation nicht höher ist als die meiner Rechtsanwaltsfachangestellten?

Im Einzelfall kann die Qualifikation durchaus hoch sein, imponierend hoch.

Wir stimmen dem Amtsrichter zu, wenn er lapidar ausführt, auf dem Gebiet allein die Qualifikation als Rechtsanwalt noch nichts sagen muss über die Qualifikation des Unterhaltsrechts. (Unter den 136.000,00 Rechtsanwälten Deutschlands gibt es mittlerweile eine deutlich 5-stellige Zahl von Dummschwätzern)

Zu einem problematischen Thema den anwaltlichen Rat zu suchen ist nicht die von vorneherein kostspieligere Methode, sondern die von vorneherein vernünftigere Methode, die am Ende in erheblichem Umfange Kosten spart.

Qualität ist nur scheinbar teurer.

V.

So wie sich eine bemittelte Partei von vorneherein nach dem Motto, dass guter Rat selten teuer ist, anwaltlichen Beistandes versichert, damit zugleich auch anwaltliche Haftung einkauft, wird auch eine auf staatliche Hilfe angewiesene Partei dies tun dürfen.

Hier ist wieder zu berücksichtigen, dass Art. 3 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. (BVerfGE 81, 347, 356)

Die Ausführungen des Amtsrichters, dass das Recht des § 3 BRAO, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der Antragstellerin nicht beschnitten werde, dass sich daraus aber noch kein Anspruch auf Beratungshilfe, also Bezahlung des Rechtsanwalts aus öffentlichen Mittel ergebe, ist kaltschnäuzig und schnodderig.

Es verkennt die Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes: Es ist gerade das Problem der Armen, dass sie bei gleichen Recht auf Zugang zum Recht (mit Hilfe eines Rechtsanwalts) auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Im vorgenannten Satz kommt auch wieder die geradezu zwanghafte Vorstellung von Teilen der Richterschaft zum Ausdruck, den Hüter des Staatschatzes abgeben zu müssen.

Dabei wird verkannt, dass es Aufgabe der Richter ist, Zugang zum Recht zu schaffen, und nicht, ihn zu verhindern.

Die € 28.000.000,00, die in 14 Bundesländern mit Ausnahme von Hamburg und Bremen für anwaltliche Beratung im Rahmen der Beratungshilfe im Jahre 2004 ausgegeben wurden, sind eine lächerliche Größenordnung.

Man möchte mal unterstellen, dass, wenn die Beratung von qualifizierten Juristen irgendwo in irgendwelchen Amtsstuben durchgeführt werden müsste, ein Personalaufwand und sächlicher Aufwand von nicht unter € 50.000,00 pro Person entstünde.

Dann teile man einmal € 28.000.000,00 durch € 50.000,00, um zur Feststellung zu gelangen, dass man damit gerade mal 560 Mitarbeiter beschäftigen könnte.

Damit wäre dann vielleicht 1/5 des Bedarfs in Deutschland abgedeckt.

Das entspricht im Übrigen durchaus auch einem anderen Rechenergebnis:

Es wurden 600.000 Beratungshilfeanträge im Jahre 2004 bewilligt.

Nimmt man an, dass ein staatlicher Bediensteter 1700 Stunden pro Jahr arbeitet und pro Beratungshilfefall 1 Stunde verwenden würde, dann gelangten wir zu einem Bedarf von 3529 Stellen.

Wenn wir das wieder mit € 50.000,00 Aufwand pro Stelle multiplizieren, wären wir bei fast € 177.000.000,00 an Aufwand angekommen.

Deshalb eine herzliche Bitte an die Damen und Herren Richter, mit dem blöden Argumentieren, es ginge hier um öffentliche Mittel, aufzuhören.

Wenn man den Marktwert der von den Rechtsanwälten erbrachten Beratungshilfe grob kalkuliert, und von einem durchschnittlichen Gegenstandwert für Beratung oder Auskunft, für Vertretung und für Einigung/Vergleich von jeweils € 7.500,00 ausginge, so ergäbe das einen Marktwert nach RVG-Beträgen von insgesamt € 226.000.000,00. Kalkuliert mit 0,55 Gebühren für die Beratung/Auskunft, mit 1,3 Gebühren für die Vertretung und mit 2,8 Gebühren für die herbeigeführte Einigung, dies bei 116.400 Beratungsstellen, 305.400 Vertretungsfällen und 31.3000 Einigungen. (Statistik ist auf der Seite des Bundesjustizministeriums nachzulesen)

VI.

Abschließend aber noch einmal:

§ 3 des Beratungshilfegesetzes verweist durchaus nicht darauf, dass Heranwachsende sich vom Jugendamt beraten lassen könnten in komplizierten Fragen des Unterhaltsrechts. Sie können sich vom Jugendamt vertreten lassen, wenn es um die Geltendmachung von Unterhalt geht, also dasjenige, was - versimpelt gesagt - die Aufforderung zur Titulierung in Form einer Jugendamtsurkunde betrifft und Zwangsvollstreckung, all das, was bei mir meine Rechtsanwaltsfachangestellten auch können.

Die Antragstellerin will aber nicht blind vollstrecken, sondern will wissen welches Risiko sie läuft, wenn sie weiter vollstreckt, und ist dabei genauso, als könnte sie den Anwalt aus der eigenen Tasche bezahlen, auf die kompetente Hilfe eines Rechtsanwalts- Fachanwalts für Familienrecht - angewiesen.

____________________________________________

Am 3.2.2006 wurde uns dann eilfertig der angefochtene amtsrichterliche Beschluss, diesmal mit Datum, nämlich dem 23.1.2006 noch einmal zugestellt.

Beweis: Schreiben des Gerichts vom 2.2.2006 mit Beschluss vom 23.1.2006 in Kopie

Als ginge es nicht um Fragen der Grundrechtsgewährung, hat das Landgericht Kleve, das sich bei der Rechtsprechung zu den "All-inclusive-Beratungsscheinen" (Siehe 1 BvR 1061/00, Beschluss vom 31.7.2001 = NJW 2002, 429) in besonderer Weise hervorgetan hat, hämisch
- der Wahrheit zuwider die Beschwerde als Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten bezeichnend - prozedural korrekt das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Beweis: Beschluss des LG Kleve vom 7.2.2006 in Kopie


Die hiesigen Gerichte machen in Bezug auf Beratungshilfe, was sie wollen, mit nichts als der sie schützenden vierten Zivilkammer des Landgerichts Kleve über sich. Es wird trotz der deutlichen Entscheidung 1 BvR 1061/00, die gegen das Amtsgericht Kleve ergangen war, weiter Beratungshilfe für die unterschiedlichen Themen, die im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung stehen, verweigert, obgleich der BGH (Siehe oben, XII ZB 19/04 vom 10.03.2005, ) gerade ausgeführt hat, dass es keine geborenen Folgesachen außer dem Versorgungsausgleich gebe, sondern nur selbständige Angelegenheiten, die auf Antrag in den Scheidungsverbund aufgenommen werden könnten und dann (!) Folgesachen würden, und die nachgeordneten Gerichte erneut darauf verwiesen hat, sie seien nicht zu Hütern des Staatsschatzes berufen, sondern zur Rechtsgewährung. Nun wird neuerdings Beratungshilfe komplett verweigert mit der Begründung, Rechtsanwälte seien überflüssig, könnten durch die "Spezialisten" bei den Jugendämtern ersetzt werden. Meine kritische Betrachtung hierzu in AGS 2003, 125 ist den zuständigen Rechtspflegern bekannt, von mir kopiert und zugesandt nach Erscheinen.

Obgleich den Amtsgerichten bekannt ist, dass die Beratungshilfegebühren nicht etwa nur niedrig sind, sondern miserabel, die Beratungsgebühr mit € 30,00 nicht reicht, um ein Autohaus zu motivieren, ein Auto auf die Hebebühne zu fahren, und obgleich erst vor wenigen Monaten das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit der Streitwertfrage (bei beiderseitiger Prozesskostenhilfegewährung ist der Streitwert der Ehesache auf nicht mehr als den Regelwert von € 2.000,00 festzusetzen) die Fachgerichte darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Streitwerte in erster Linie dazu bestimmt seien, den Rechtsanwälten Einkommen und damit ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit zu sichern , wird die Beratungshilfe täglich restriktiver gehandhabt, und das Schlimmste ist:

Kein Richter hebt "seinen" Rechtspfleger auf: Es gibt faktisch kein Rechtsmittel, das diesen Namen verdient.

Man kann es als Anwalt nur mit ohnmächtiger Wut zur Kenntnis nehmen, wie Kameraderie oder Flurdenken Recht beiseite räumt.

Es interessiert nicht, dass gerade eben - sozusagen druckfrisch - der BGH folgendes entschieden hat:

_______________________________________________________________

Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.

ZPO § 121 Abs. 2, BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2

AG Weiden, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 M 1148/05
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.07.2005 - 2 T 101/05 -

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Gläubiger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jordan bewilligt.

Gründe:
I.
Der Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus einem Versäumnisurteil.

Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, in dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Betrag von monatlich 558 € übersteigen, gepfändet werden sollten. Für künftig fällig werdende Leistungen sollte entsprechend § 850 d Abs. 3 ZPO die Vorratspfändung erfolgen.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gläubigers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. weiter.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1.
Das Landgericht nimmt ebenso wie das Amtsgericht an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts
sei nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Der Gläubiger sei zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen worden, die Beistandschaft des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Zwar sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Zwangsvollstreckungssachen angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine Anwaltsbeiordnung in aller Regel in Betracht zu ziehen sei. Die Beiordnung könne indes unterbleiben, wenn eine gleichwertige oder sogar bessere Alternativmöglichkeit gegeben sei. Dies sei bei der Beistandschaft des Jugendamts gemäß § 1712 BGB der Fall. Die gesetzliche Vertreterin des Gläubigers habe die Möglichkeit gehabt, die Hilfe des Jugendamtes nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Anspruch zu nehmen. Dadurch, dass sie davon keinen Gebrauch gemacht, sondern sogleich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, sei kein Grund gegeben, von der Verweisung auf die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Beistandschaft abzusehen.

Bei der Ermessensentscheidung seien auch fiskalische Gründe zu berücksichtigen. Trotz der
Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Jugendamtes sei es möglich, in normalen, rechtlich nicht besonders schwierig gelagerten Fällen auf das Jugendamt zu verweisen, das Spezialkenntnisse im Bereich der Unterhaltssicherung besitze. Erst bei Auftreten besonderer prozessualer bzw. materiell-rechtlicher Probleme, für die bisher keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen seien, sei die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt.

2.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger im Verfahren für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab.

b)
Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, das Amtsgericht habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zu Recht auf die Möglichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen, sondern der Gläubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.

aa)
Das Beschwerdegericht folgt einer vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 12. Juni 2003 - 2 WF 101/03, Rpfleger 2003, 592) vertretenen Ansicht, die frühere Rechtsprechung, wonach es in einer Kindschaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagende Kind nicht bedürfe, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen würde, gelte auch für die Möglichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen Spezialkenntnisse des Jugendamts sei die Interessenwahrung des Kindes ebenso effektiv wie im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet. Dieser Ansicht sind andere Instanzgerichte und Teile der Literatur ausdrücklich entgegengetreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 14 WF 143/04, FamRZ 2005, 530 m.w.N.; LG Aachen, JurBüro 1993, 688 m.w.N.; LG Heilbronn, Rpfleger 1991, 208; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 121 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 121 Rdn. 11; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl. § 121 Rdn. 15).

bb)
Die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB ist nach der gesetzlichen Regelung im Beistandschaftsge setz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) an die Stelle der Amtspflegschaft getreten. Nach dem Wortlaut des § 1712 BGB, der die Beistandschaft nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst auf eng begrenzte Fälle vorsieht (BT-Drucks. 13/892 S. 36), kann das Jugendamt als Beistand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des Anspruchs auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bestellt werden. Die Vollstreckung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Regelung der Beistandschaft hat der Gesetzgeber dem Antragsmodell den Vorzug gegeben (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Wesentliches Kriterium ist die Freiwilligkeit (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot. Sie tritt nur auf Antrag (§ 1713 BGB) in dem vom Antragsteller gewünschten Umfang (§ 1712 Abs. 2 BGB) ein und endet ohne weiteres, wenn der Antragsteller es verlangt (§ 1715 BGB).

Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die gesetzliche Vertreterin des Gläubigers müsse die Beistandschaft des Jugendamts beantragen, bevor sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Beistandschaft. Demgegenüber müssen auch fiskalische Erwägungen zurücktreten.

cc)
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch nicht mit der Erwägung
abgelehnt werden, das Jugendamt verfüge im Bereich der Unterhaltssicherung über Spezialkenntnisse, so dass die Wahrung der Interessen des Kindes ebenso effektiv wie bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet sei. Das Beschwerdegericht erörtert nicht, worauf seine Annahme beruht, das Jugendamt verfüge über Spezialkenntnisse und welcher Art diese seien. Es ist auch keine Begründung dafür zu ersehen, dass durch die Beistandschaft eine der Beratung durch einen Rechtsanwalt vergleichbare Betreuung des Unterhaltsgläubigers geschaffen wird, zumal der Betreuer - anders als der Rechtsanwalt - nicht weisungsgebunden ist. Die Zivilprozessordnung sieht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Zum Rechtsanwalt kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat.

3.
Demnach hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben und die Sache
ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für die weitere Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei der nunmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).

BGH, Beschluss vom 20.12.2005, VII ZB 94/05

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Ich weise darauf hin, dass sämtliche Gerichte in NRW Vollausstattung mit EDV haben, uneingeschränkten Zugang zur Website des BGH und anderen Anbietern, auch denen, die wie "Rechtscentrum" und "IWW" unentgeltlich u.a. die nagelneuen BGH Entscheidungen veröffentlichen.

Für die Beschwerdeführerin müssen wir klären, wie sich die neueste Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhaltsberechtigten auswirkt, ob das Vorhandensein von jüngeren Halbgeschwistern, die wiederum einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Betreuung durch die (gemeinsame) Mutter haben, bewirkt, dass auch der Anspruch auf Volljährigenunterhalt sich weiterhin nur gegen den Vater richtet, und ähnliche Fragen mehr, ob und wann ggf. wegen rückständiger Ansprüche Verjährung eingetreten ist, ggf. aber auch nur die Einrede der Verwirkung gegen die Geltendmachung der titulierten Ansprüche erhoben werden könnte.

Mit derartigen Fragen ist eine unserer Jugendamtsmitarbeiterinnen schlicht überfordert: Die wissen nicht mal was über die Fragestellungen. Völlig zu Recht führt deshalb auch der BGH aus, dass es ja wohl was bedeuten müsse, wenn man zur Rechtsberatung erst mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen werde. Ich ergänze: Es werden ja auch keine Jugendamtsmitarbeiter zu Richtern erhoben.

Die angegriffenen Beschlüsse verweigern der Beschwerdeführerin den Zugang zum Recht, verletzen den Gleichheitsgrundsatz.

Es stellt aber auch eine Verletzung der Menschenwürde dar, wenn ein Amtsrichter einer mittellosen Schülerin erklärt, er verweigere ihr nicht das Recht, einen Anwalt aufzusuchen, nur sei es ihr Problem; wie sie den bezahle.

Solche Ausführungen kommen einer Verhöhnung gleich. Das ist exakt das selbe, als wenn man einem beinamputierten Menschen vor dem Rathaus erkläre, selbstverständlich könne er den Bürgermeister sprechen, nur sei es sein Problem, wie er im fahrstuhlfreien Gebäude in den dritten Stock gelange.

Der Umstand, dass man im Schönfelder das Grundgesetz nicht mehr aufgenommen hat, ist ebenso symptomatisch wie folgenreich, zeigt bei Zivilrichtern, die keinen Sartorius auf dem Schreibtisch stehen haben, massive Wirkung. Das Grundgesetz und vor allem die Grundrechte werden nicht mehr zur Kenntnis genommen.


Eckhard Benkelberg
Rechtsanwalt und zugleich
Fachanwalt für Familienrecht