Verärgerung bei Amazonhändlern wegen Preisparität - Aber: Preisparitätsklauseln unzulässige "wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel" - LG München I, Az.: 37 O 7636/10

Wettbewerbs- und Markenrecht
03.05.20101946 Mal gelesen
Ist der Einfluss von Amazon auf die Preisgestaltung der Händler zulässig? Amazon selbst sagt zur Preisparität folgendes: Preisparität Der Preis ist für Kunden eines der wichtigsten Entscheidungskriterien beim Kauf und unsere Kunden verlassen sich darauf, bei Amazon.de dauerhaft niedrige Preise und für sie günstige Einkaufsbedingungen vorzufinden. Um Kunden auf Amazon.de die bestmöglichen Kaufoptionen zu bieten, wird Amazon ab dem 1. Mai von allen Verkäufern, die unter den Amazon.de Teilnahmebedingungen verkaufen, Preisparität entsprechend der nachfolgenden Bedingungen verlangen.


 

Für Verkäufer bedeutet Preisparität, dass der Artikelpreis und der Gesamtpreis (insgesamt zu zahlender Preis, ohne Steuern) für alle Artikel, die ein Verkäufer auf Amazon.de anbietet, im Vergleich zu anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanälen dieses Verkäufers, grundsätzlich gleich günstig oder günstiger sein müssen. Diese Bedingungen gelten bereits seit einigen Jahren für bestimmte Produktkategorien bei Amazon.de, Amazon.co.uk und Amazon.fr, sowie bei Amazon.com. Die Bedingungen werden für EU nun lediglich vereinheitlicht und auf alle Produktkategorien der Amazon.de, Amazon.co.uk und Amazon.fr Verkaufsplattformen ausgeweitet. Wir sind der Ansicht, dass dies ein notwendiger Schritt ist, um das Vertrauen der Kunden in diese Plattformen zu stärken. Verkäufer haben noch bis zum 1. Mai Zeit, die notwendigen Änderungen für die Preisparität umzusetzen.

Quelle:http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=200458420 


In einer Pressemeldung des ZVAB vom 3. Mai 2010 heißt es:


"Seit dem 31. März fordert einer der führenden Internethändler von seinen Marketplace-Anbietern die Einhaltung einer sogenannten "Preisparität": Händler, die ihre Produkte im dortigen Marketplace anbieten, dürfen diese Produkte an anderer Stelle im Internet nicht günstiger offerieren. Das ZVAB, das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher, hat nun beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen diese Forderung nach Preisparität erwirkt.

Die Festsetzung des Preises eines Produkts liegt in den Händen des jeweiligen Verkäufers - sollte man meinen. Genau dies wird den Marketplace-Anbietern des Internethändlers jedoch untersagt. Wer dort Artikel anbietet, darf den gleichen Artikel beispielsweise auf seiner eigenen Homepage nicht günstiger offerieren, obwohl beim Verkauf im eigenen Online-Shop im Gegensatz zum Verkauf über den Marketplace keine Vermittlungsgebühren entstehen. Dementsprechend groß ist die Entrüstung bei den betroffenen Händlern.

Die Einführung der Preisparität tangiert auch das ZVAB: Viele der Antiquare, die ihre Bücher auf ZVAB.com verkaufen, sind auch Marketplace-Anbieter. Nun müssen sie ihre Preise anpassen und dafür sorgen, dass der Gesamtpreis eines Buches inklusive Versandkosten auf ZVAB.com nicht unter dem Preis im Marketplace liegt. Das ZVAB sieht hier einen massiven Eingriff in die Rechte der Händler, gegen den es auf dem Rechtsweg vorgeht:

"Die Preisparität stellt im Grunde eine Buchpreisbindung für den Gebrauchtbuchmarkt dar, jedoch nicht zugunsten der Kunden und der Vielfalt, sondern zu Bedingungen, die von einem marktbeherrschenden Konzern diktiert werden. Als Plattform für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Bücher halten wir solche restriktiven Vorschriften für wettbewerbswidrig und lehnen diese ab. Es ist skandalös, dass ein Unternehmen regulierend in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage eingreifen möchte und dies als Dienst am Kunden verkauft, während es gleichzeitig selbst durch hohe Provisionen die Preise nach oben treibt", meint Thorsten Wufka, Leiter des Mitgliederservices des ZVAB.

Das Landgericht München hat dem Antrag des ZVAB auf eine einstweilige Verfügung gegen die Forderung nach Preisparität stattgegeben (Az 37 0 7636/10) und untersagt dieses Preisdiktat. In der Preisparitäts-Klausel sieht das Gericht eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel, die gemäß § 1GWB unzulässig ist.
Gegen die einstweilige Verfügung können Rechtsmittel eingelegt werden. Das ZVAB erwartet in den kommenden Monaten eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zum Sachverhalt und hofft auf eine Entscheidung, um Klarheit und Sicherheit für die Mitgliedsantiquariate des ZVAB zu erlangen. Außerdem ist davon auszugehen, dass sich nach diesem Schritt auch Vertreter anderer betroffener Produktbereiche (Elektronik, DVD, Musik, Games etc.) gerichtlich mit der Preisparität auseinandersetzen werden."

Das ZVAB - Unternehmensprofil
Das ZVAB - Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher - ist weltweit das größte Online-Antiquariat für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Titel in deutscher Sprache. Über 4.100 professionelle Antiquariate aus 27 Ländern bieten auf ZVAB.com rund 30 Millionen Bücher in vielen Sprachen sowie Noten, Grafiken, Autographen, Postkarten und Schallplatten zum Kauf an.

Pressekontakt:
ZVAB - Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher
Angelika Zippl
Hauptstraße 2
D-82327 Tutzing
Tel.: 49-(0)8158-90788-21
Fax: 49-(0)8158-90788-16
angelika.zippl@zvab.com
www.zvab.com

Quelle:http://www.zvab.com/showPressInformation.do

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