Rechtmäßigkeit von Downloads in sog. Filesharing-Systemen (Peer-to-Peer- Netzwerke, Musiktauschbörsen) nach neuem Urheberrecht?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
22.01.20082093 Mal gelesen

Viele Internetnutzer fragen sich, ob es eigentlich legal ist, Musikdateien im Internet herunter zu laden, ohne dass sie selbst wieder zum Download bereitgestellt werden.

Nach bis zum 31.12.2007 geltendem Urheberrecht bestand gemäß § 53 UrhG das Recht auf eine Privatkopie eines urheberrechtlichen Werkes. Hierbei sei bereits auf meinen vorherigen Artikel zu diesem Thema verwiesen:

www.anwalt24.de/profil/8335399/sebastian_iben/blog/15/2278/mp3s_ruinieren_sie_die_musikindustrie_rechtliche_probleme_

Wichtige Voraussetzung war nach § 53 UrhG alte Fassung allerdings, dass für die private Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wurde. Dabei durften keine ernsthaften Zweifel an der Rechtswidrigkeit vorliegen. Das bedeutet, das keine rechtswidrige Vorlage gegeben ist, sobald sich die Möglichkeit einer rechtmäßig angefertigten Kopie nicht ausschließen lässt.

Der Tauschbörsennutzer hat in der Regel keine Kenntnis davon, wie die im Internet angebotene Musikdatei hergestellt wurde, so dass für ihn nicht auszuschließen ist, dass die Vorlage legal erstellt wurde. Somit war der Download von Musikdateien zu Privatzwecken durch § 53 UrhG in der bis zum 31.1.2007 geltenden Fassung gedeckt.

Mittlerweile gibt es seit dem 1.01.2008 ein erneuertes Urheberrecht. Das Recht zur Privatkopie nach § 53 UrhG gibt es dabei zwar immernoch. Allerdings haben sich die Voraussetzungen hierfür verschärft.

Die Kopiervorlage, in Fällen der Tauschbörse die angebotene Musikdatei, darf nun auch nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Das ist dann der Fall, wenn sie gegen den Willen des Rechteinhabers öffentlich angeboten wird.

Dies dürfte jedoch bei Musiktauschbörsen regelmäßig der Fall sein, da meist davon auszugehen ist, dass diejenigen, die Musikdateien im Internet zum Download anbieten, nicht dazu berechtigt sind.

Im Ergebnis ist daher nun auch der Download von Musikdateien in Filesharing-Systemen nicht mehr von § 53 UrhG neue Fassung gedeckt und somit illegal.