OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Werbung, wenn wissenschaftlicher Nachweis der beworbenen Produktwirkung nicht erbracht werden kann

OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Werbung, wenn wissenschaftlicher Nachweis der beworbenen Produktwirkung nicht erbracht werden kann
14.07.2014374 Mal gelesen
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.11.2011, Az.: 6 U 93/11 entschieden, dass ein Händler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn getroffene Werbeaussagen zu einem bestimmten Produkt wissenschaftlich nicht abgesichert sind.

Die Beklagte bewarb ein Ultraschallgerät mit den folgenden Aussagen: "Faltenreduktion", "Hautverjüngung", "schneller und sichtbarer Erfolg" sowie "Bindegewebsstraffung". Die Karlsruher Richter sahen hierin eine irreführende Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da die Beklagte keinen ausreichenden wissenschaftlichen Nachweis bezüglich der getroffenen Aussagen liefern konnte. Hierzu aus dem Urteil:

"Eine Irreführung liegt hier bereits dann vor, wenn der beworbenen Maßnahme Wirkungen beigelegt werden, die nicht hinreichend gesichert sind. Daher ist eine Werbung, die den Eindruck der wissenschaftlichen Unangefochtenheit erweckt, schon dann irreführend, wenn die behauptete Wirkung nicht nachgewiesen bzw. wissenschaftlich hinreichend abgesichert ist. Trägt die klagende Partei das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vor, so ist es Aufgabe des Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung einer Werbeaussage zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (BGH GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II)."

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