Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2016 – erneut mehr Geld für Kinder

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2016 – erneut mehr Geld für Kinder
16.12.20152282 Mal gelesen
Die neueste Anpassung kommt zum 01.01.2016 vom OLG Düsseldorf, nachdem die Tabelle zuletzt zum 01.08.2015 angepasst worden ist. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer wurden dabei erneut angehoben, was einen höheren Kindesunterhalt zur Folge hat.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt seit über 50 Jahren Richtwerte zur Bemessung des Kindesunterhalts. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, stellt aber eine allgemeine Richtlinie dar, die in der Regel von den Familiengerichten bei der Berechnung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern so herangezogen wird.

Die neueste Anpassung kommt zum 01.01.2016 vom OLG Düsseldorf, nachdem die Tabelle zuletzt zum 01.08.2015 angepasst worden ist. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer wurden dabei erneut angehoben, was einen höheren Kindesunterhalt zur Folge hat.

Neu ist bei dieser Erhöhung, dass sich bis zum 31.12.2015 der Mindestunterhalt nach dem Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder gerichtet hat. Ab dem 1. Januar 2016 ändert sich dies, da sich der Mindestunterhalt künftig direkt am Existenzminimum der Kinder ausrichtet. Dieser Mindestunterhaltsbetrag wird erstmals zum 1. Januar 2016 und dann regelmäßig alle zwei Jahre durch eine neue Rechtsverordnung (Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt.

Auch das Kindergeld wird zum 01.01.2016 für die ersten beiden Kinder von € 188,00 auf nunmehr € 190,00, für das dritte Kind von € 194,00 auf € 196,00 und ab dem vierten Kind von € 219,00 auf € 221,00 angehoben.

Durch die Anhebung der Bedarfssätze unter Beibehaltung der jeweiligen Selbstbehalte (Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen mindestens zur Verfügung stehen muss) führt dies zu einem höheren Kindesunterhaltsbetrag.

Der monatliche Mindestunterhalt beträgt daher künftig:

  • 0 - 5 Jahre:           bisher € 328,00 ab 01.01.2016: € 335,00
  • 6 bis 11 Jahre:       bisher € 376,00 ab 01.01.2016: € 384,00
  • 12 bis 17 Jahre:     bisher € 440,00 ab 01.01.2016: € 450,00
  • ab 18 Jahre:          bisher € 504,00 ab 01.01.2016: € 516,00

Es handelt sich hierbei um die Tabellenbeträge, welche noch um das hälftige Kindergeld zu bereinigen sind, je nachdem wer dieses erhält.

Erhält der andere (nicht barunterhaltspflichtige) Elternteil das Kindergeld, so ergeben sich folgende Zahlbeträge für das erste und zweite Kind:

  • 0 bis 5 Jahre:         bisher € 236,00 ab 01.01.2016: € 240,00
  • 6 bis 11 Jahre:       bisher € 284,00 ab 01.01.2016: € 289,00
  • 12 bis 17 Jahre:     bisher € 348,00 ab 01.01.2016: € 355,00
  • ab 18 Jahren:        bisher € 320,00 ab 01.01.2016: € 326,00

Es wurden aber nicht nur die Unterhaltsbeträge beim Mindestunterhalt angehoben, sondern auch in den anderen Einkommensstufen; diese können der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2016 entnommen werden.

In der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2016 ergibt sich nun auch eine Erhöhung bei dem Bedarf für Studenten, welcher von monatlich 670,00 auf nunmehr monatlich € 735,00 abzüglich voller Kindergeldanrechnung angehoben wird.

Die Selbstbehaltsätze bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern betragen nach wie vor bei einer

  • Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils lebend und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindend): € 1.080,00;
  • Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern: € 1.300,00
  • Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: € 1.200,00
  • Und bei einer Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern: € 1.800,00

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie kostenlos abrufen unter www.anwaltskanzleischmid.de/kanzlei/dokumente.

Praxistipp:

Da Unterhalt aber grundsätzlich nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, müssen erhöhte Unterhaltsansprüche auf Grund der Erhöhung der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle unverzüglich geltend gemacht werden. Es erfolgt keine automatische Verpflichtung zur Bezahlung der höheren Beträge, es sei denn es besteht ein entsprechender so genannter dynamisierter Unterhaltstitel (auch Jugendamtsurkunde). Wenn ein Unterhaltstitel jedoch nur eine bestimmte Höhe des Kindesunterhalts festgelegt hat, führt das nicht zur automatischen Anpassung.

Die Verpflichtung, den höheren Unterhaltsbetrag zu bezahlen, tritt also - von dem Bestehen eines dynamisierten Unterhaltstitels abgesehen - erst dann ein, wenn der Unterhaltsschuldner dazu aufgefordert worden ist.

Sie sollten daher die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder rechtzeitig von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen und gegebenenfalls geltend machen lassen, damit Ihnen kein rechtlicher Nachteil entsteht.

Entgegen dem zwei-Jahres Rhythmus soll bereits zum 1. Januar 2017 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erneut in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) auf € 342,00, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) auf € 393,00 und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) auf € 460,00 steigen.

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Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd

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Gerne berate und vertrete ich Sie in Ihrer Familiensache.

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