Maklervertrag nachträglich geschlossen, Provision verweigert

Maklervertrag nachträglich geschlossen, Provision verweigert
06.07.2014717 Mal gelesen
Der Immobilienmakler kann auch dann eine Provision verlangen, wenn der Maklervertrag nachträglich geschlossen wurde, so das OLG Koblenz, und zwar auch dann, wenn der Hauptvertrag mit einer nachträglich gegründeten juristischen Person zustande kommt.

OLG Koblenz v. 19.12.2013 - 5 U 950/13

Die Nichtzulassungsbeschwerde eines Maklerkunden beim BGH wurde zurückgenommen, so dass die zugunsten des Maklers getroffene Berufungsentscheidung jetzt rechtskräftig ist.

Anspruch auf Provision ohne Vermittlung des Vertrages?

Der Beklagte hatte dem Makler eine Provision für den Fall versprochen, dass ein Pachtvertrag mit einer Gemeinde zum Betrieb einer Solaranlage zustande gebracht würde. Das sah das Gericht als einen Auftrag zur Vermittlung des Pachtvertrages an. Vermittlungsleistungen des Maklers konnte das Gericht aber nicht erkennen, weshalb es hieraus keinen Anspruch auf Maklerprovision ableiten konnte. 

Nachweis-Maklervertrag nachträglich geschlossen

Allerdings gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Parteien nachträglich einen Nachweis-Maklervertrag geschlossen haben. Nach § 652 BGB schuldet der Kunde dem Makler eine Provision auch für den "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages", soweit das vereinbart ist. "Nachweis" meint hier, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, mit dem zukünftigen Vertragspartner in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Dieser "Hauptvertrag" ist z.B. ein Grundstückskaufvertrag, Mietvertrag oder - wie hier - Pachtvertrag. In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall hatte der Makler den Nachweis erbracht und hierfür gleichzeitig eine Maklerprovision gefordert, was von dem Maklerkunden ausdrücklich angenommen wurde. In diesem untypischen Fall wurde also erst der Nachweis erbracht und dann, durch Annahmeerklärung des Kunden, der Maklervertrag geschlossen. Dass auch diese Reihenfolge zu einem Provisionsanspruch führt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 10.10.1990 - IV ZR 280/89).

Hauptvertrag mit noch nicht gegründeter Gesellschaft?

Eine Klausel im Angebot des Maklers lautete: "Die Zahlungsverpflichtung ist somit mit Abschluss des Pachtvertrages zwischen der S. GmbH oder einer noch nicht näher bezeichneten Gesellschaft, welche mit Ihnen verbunden ist (z.B. noch zu gründende Projektgesellschaft) erfüllt und nach Rechnungslegung fällig." Somit kam der Hauptvertrag (Pachtvertrag) mit einer Gesellschaft zustande, die in dem Zeitpunkt, als der Maklervertrag geschlossen wurde, noch nicht bestand. Auch das war kein Problem für die Richter beim OLG Koblenz: Der geschlossene Hauptvertrag stimme im Wesentlichen auch mit der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit überein, weshalb der Makler die Provision geltend machen könne.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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