Kauf von Bioprodukten rechtfertigt ohne medizinische Begründung nicht die Bewilligung von Mehrbedarf nach § 21 SGB II

Kauf von Bioprodukten rechtfertigt ohne medizinische Begründung nicht die Bewilligung von Mehrbedarf nach § 21 SGB II
12.03.2017194 Mal gelesen
LSG NRW: Befolgen einer Auslassdiat rechtfertigt keinen Mehrbedarf

Kauf von Bioprodukten rechtfertigt ohne medizinische Begründung nicht die Bewilligung von Mehrbedarf nach § 21 SGB II

Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 08.12.2016 (L 7 AS 578/15) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die Klägerin, die unter einer Nierenfunktion leidet, bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Zwecks Umstellung auf eine natrium-, kalzium- und eiweißarme Ernährung zur Vermeidung von Folgekomplikationen machte die Klägerin Mehrbedarf für Ernährungskosten geltend. Die Beklagte bewilligte lediglich den Regelbedarf.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab.

Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte nach Einholung eines internistischen Gutachtens keinen Erfolg. Zwar sei bei der Klägerin eine diätische Ernährungseinstellung notwendig. Den Empfehlungen des behandelnden Arztes bezüglich einer kalzium-, natrium- und eiweißarmen Diät sei zu folgen. Jedoch bedinge dies nicht die Notwendigkeit eines Einkaufs in einem Reformhaus. Im Wesentlichen stehe eine Ernährungsberatung im Vordergrund. Zwar seien die vom behandelnden Arzt genannten Produkte in der Regel teurer. Es gäbe aber durchaus die Möglichkeit, durch Verzicht oder Umstellung die Ernährung kostenneutral sicherzustellen.

Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Zu Recht habe das Sozialgericht angenommen, dass bei der Klägerin kein ernährungsbedingter Mehrbedarf vorliege. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei im Wesentlichen eine sog. Auslassdiät erforderlich, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen würden. Insbesondere solle die Klägerin Fertigprodukte meiden.

Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stelle eine Einschränkung dar; die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertige er jedoch nicht.  Dieser komme erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohten oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stünden. Der Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus sei verständlich, aber für eine ausgewogene und den gesundheitlichen Belangen der Klägerin berücksichtigende Ernährung nicht erforderlich.

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