Käufer einer Immobilie kann zwei Maklern zur Provision verpflichtet sein

Käufer einer Immobilie kann zwei Maklern zur Provision verpflichtet sein
02.05.20141415 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit einer beachtenswerten Entscheidung einem Immobilienmakler zu seiner Provision verholfen. Der Anspruch des Nachweismaklers bleibt bestehen, auch wenn der Käufer sich später der Vermittlungsleistungen des für den Verkäufer tätigen Maklers bedient. Zwei Makler - zweimal Provision?

OLG Hamm vom 27.2.2014 - 18 U 111/13

Das OLG Hamm hat mit einem sehr gut begründeten und die derzeit herrschende Rechtsprechung zum Maklerrecht zusammenfassenden Urteil einem Immobilienmakler zu seiner Provision verholfen (OLG Hamm vom 27.2.2014 - 18 U 111/13). Der Anspruch des Nachweismaklers bleibt bestehen, auch wenn der Käufer sich später der Vermittlungsleistungen des für den Verkäufer tätigen Maklers bedient.

Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte auf das Internet-Inserat eines Maklers durch E-Mail reagiert, mit diesem eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und war auch mit dem Verkäufer in Kontakt gebracht worden. Später bediente er sich noch des Maklers des  Verkäufers, um den Kaufvertrag zustande zu bringen, und zahlte diesem eine Courtage (Provision). Dem ersten Makler verweigerte er die Provision mit der gesamten Bandbreite der üblichen Ausflüchte reuiger Maklerkunden. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm - entgegen dem LG Bochum - entschied!

Warum an zwei Makler Provision zahlen?

Wer von zwei Maklern Leistungen abfordert, muss eventuell auch beiden eine Provision bezahlen. Schaltet der Makler eine Anzeige in einer Zeitung oder im Internet, so stellt die Kontaktaufnahme des Kaufinteressenten per E-Mail einen Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages dar. Der Makler kann dies annehmen, z.B. durch Benennung der Objektanschrift oder der Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Der Nachweis ist erbracht, sobald dem Kaufinteressenten die Objekt- und Verkäuferdaten mitgeteilt wurden und der Interessent in Vertragsverhandlungen eintreten kann. Kommt der Kaufvertrag zeitnah und zu ähnlichen Konditionen wie ursprünglich angeboten zustande, so hat der Makler die Provision verdient - auch wenn der Käufer später noch einen zweiten Makler einschaltet.

Ob der Kaufinteressent wirklich auch dem zweiten Makler eine Provision schuldete, hat das Gericht nicht entschieden, denn die zweite Provision war bereits bezahlt worden. Denkbar wäre, dass die zweite Provision wegen der "Vorkenntnis" des Käufers von Objekt und Verkäufer entfällt. Im Normalfall soll nämlich der Kunde nicht zwei Maklern verpflichtet sein und zweimal Provision schulden. Hat der Käufer über den reinen Nachweis hinaus noch Vermittlungsleistungen beauftragt, dürfte die zweite Provision nicht an der Vorkenntnis scheitern, könnte aber möglicherweise wegen Doppeltätigkeit (der Makler darf nicht als "Diener zweier Herren" ohne Zustimmung von Verkäufer und Käufer Vermittlungsleistungen für beide Seiten erbringen) verwirkt gewesen sein.

Provision ohne Auftrag an den Makler?

Angeblich sollte der zweite Makler gar keinen Auftrag vom Verkäufer gehabt haben. Doch auch dieser Einwand konnte nicht greifen: Gerade bei Kollegengeschäften ist es häufig so, dass nur der Verkäufermakler einen Auftrag hat und diesem an einen zweiten, dem Käufermakler, weitergibt. Für das Entstehen der Provision eines Nachweismaklers ist es jedoch vollkommen unerheblich, ob dieser vom Verkäufer beauftragt wurde oder nicht. Auch der Makler ohne Auftrag verdient eine Provision, soweit sie mit dem Käufer vereinbart ist und er die Kaufvertragsgelegenheit erfolgreich nachweist.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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