Gesetzliche Unfallversicherung: Zur Bedeutung des Gefahrtarifs

Bauverordnung Immobilien
05.04.20092726 Mal gelesen

Rechtsgrundlage zur Berechnung des von den Unternehmen zu entrichtenden Beitrags ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gefahrtarif. Er ist eine Rechtsvorschrift, die die Berufsgenossenschaft autonom festsetzt. Er enthält Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Tarifstellen erfassen alle Unternehmensarten, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist. Die Gefahrklassen werden für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind.

 
Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft (das Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Die Gefahrklasse ist somit ein Faktor zur Berechnung der Beitragshöhe.
 
Jedes Unternehmen wird durch einen gesonderten Bescheid zu einer Gefahrklasse veranlagt. Diese Veranlagung erfolgt vor der Beitragsfestsetzung und getrennt von ihr. Wird die Veranlagung nicht angefochten, ist sie grundsätzlich bindend. Sie kann rückwirkend nur unter besonderen Voraussetzungen abgeändert werden. Wenn in der Praxis ein Unternehmen feststellt, dass es einer falschen Gefahrklasse zugeordnet worden ist, wird es wenig nützen, nur den Beitragsbescheid anzufechten, ohne auch den Veranlagungsbescheid anzugreifen. Deshalb ist bei der Prüfung eines Veranlagungsbescheides immer zu kontrollieren, ob die Gefahrklasse richtig festgesetzt worden ist. Der Veranlagungsbescheid kann durch Widerspruch und ggf. Klage vor den Sozialgericht angefochten werden.
 
So hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über die Veranlagung eines Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden, das sich seit 1991 mit dem Verleih (sowie Auf- und Abbau) von Partyzelten, Geschirr, Möbeln und Zubehör beschäftigt. Die Berufsgenossenschaft hatte den Betrieb als Zeltbaubetrieb zu der Tarifstelle für Zimmererarbeiten, Ingenieurholzbau, Tribünenbau, Zeltbau mit der Gefahrklasse 10,5 veranlagt. Das Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft jedoch, diesen Betrieb nach der Gefahrklasse 3,5 zu veranlagen mit der Folge erheblich geringerer Beitragshöhe. Das LSG führte aus, dass der Betrieb mit dem klassischen Auf- und Abbau von Schützenfestzelten nichts gemein hat. Während dort Absturzhöhen von 10 bis 15 m zu verzeichnen sind, weist der Zeltbau im Betrieb der Klägerpartei bei einer maximalen, mit einer Bodenleiter zu erreichenden Montagehöhe von 2,40 m eine äußerstenfalls theoretische, für extrem kurze Zeitdauer mögliche Absturzhöhe von 2,25 m aufweist. Damit sind die Beschäftigten des Klägers dem gewerbetypischen Risiko des Zeltbaus nicht ausgesetzt (Urteil vom 18.01.2007 - L 6 U 96/06 ZVW)