Deutsche Bahn: Klausel zur Vertragsstrafe unwirksam!

Deutsche Bahn: Klausel zur Vertragsstrafe unwirksam!
20.06.2014823 Mal gelesen
Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, lautet einer der AGB-rechtlichen Merksätze (§ 305c Abs. 2 BGB). Das bekommt nun die Deutsche Bahn als Bauherrin zu spüren, denn ihre Bauwerkverträge sind bezüglich der Vertragsstrafe unklar und unwirksam.

Kammergericht v. 25.3.2014 - 27 U 99/13

Wer als Bauherr gegenüber Bauunternehmen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, wird in aller Regel eine Standard-Vertragsstrafenregelung verwenden: Für jeden Werktag, den der Fertigstellungstermin überschritten wird, verlangt der Bauherr vom Unternehmer eine Vertragsstrafe in festgelegter Höhe. Die Rechtsprechung geht davon aus, das Vertragsstrafen von 0,2% bis 0,3% der Auftragssumme pro Tag der Terminsüberschreitung den Bauunternehmer nicht unangemessen benachteiligen und wirksam sind (BGH v. 6.12.2007 - VII ZR 28/07). Allerdings muss im Vertrag ein Höchstbetrag genannt sein: Eine Deckelung der Vertragsstrafe auf 5% der Auftragssumme ist wirksam (BGH v. 23.1.2003 - VII ZR 210/01), ein Maximum von 10% ist bereits zu hoch (BGH v. 6.12.2007 - VII ZR 28/07). Für die Überschreitung von Zwischenfristen hat der BGH erst kürzlich entschieden, dass eine Vertragsstrafenregelung nicht ist, wenn sie sich auf Zwischenfristen für einzelne Teile des Bauwerks bezieht, aber eine Höchstgrenze von 5% der gesamten Auftragssumme (also nicht nur 5% des betroffenen Bauwerksteils) bezieht.

Um eine zu hohe Obergrenze ging es in dem vom Berliner Kammergericht entschiedenen Fall nicht, sondern um die Transparenz der verwendeten Klausel: Der von der Bauherrin (Deutsche Bahn) gestellte Bauvertrag enthielt für die schuldhafte Überschreitung von Endterminen folgende Vertragsstrafenregelung:

"0,1 v.H. der Auftragssumme netto ### Euro
oder
0,00 i. W. ### Euro"

Diese Regelung lasse nicht erkennen, so das Kammergericht, ob eine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte oder nicht. Es könne nur entweder eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Nettoauftragssumme oder in Höhe von 0,00 € - und damit keine Vertragsstrafe - vereinbart werden. Wahrscheinlich wollte die Bauherrin im Regelfall eine Vertragsstrafe von 0,1% der Auftragssumme täglich, sich aber vorbehalten, in besonderen Fällen einen absoluten Betrag zu vereinbaren. Durch die Verknüpfung durch das Wort "oder" ist aber nicht mehr erkennbar, was in welchem Fall gelten soll. Wäre der absolute Betrag ausgelassen worden, anstatt ihn mit "0,00 €" anzugeben, wäre es zu dieser Unklarheit nicht gekommen. Infolge der Unklarheit der Regelung ("Intransparenz") ist die Regelung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Fazit: AGB-Verträge enthalten oft Freifelder, die Alternativen zulassen. Das macht solche Verträge flexibler, birgt aber die Gefahr in sich, dass die Freifelder nicht oder falsch ausgefüllt werden. Allzu häufig entstehen Unklarheiten dadurch, dass vorgedruckte Alternativen und Freifelder nicht ausreichend ausgefüllt, angekreuzt oder gestrichen werden. Beim Ausfüllen von AGB-Verträge ist durch beide Parteien darauf zu achten, dass alternative und nicht benötigte Klauseln gestrichen und Freifelder eindeutig verständlich ausgefüllt werden. Tipp: Bauvertragsexperten hinzuziehen!

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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