Der Strafverteidiger in Jugendsachen

Strafrecht und Justizvollzug
23.08.2011834 Mal gelesen
Grundlage einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung in Jugendsachen ist, dass der Rechtsanwalt schwerpunktmäßig im Strafrecht tätig ist. Fachanwälte für Familienrecht z.B. sind in diesem Bereich keine Experten - auch wenn der Erziehungsgedanke eine wichtige Rolle im Jugendstrafrecht spielt.

Das Jugendstrafrecht zielt dahin, den straffällig gewordenen Jugendlichen (14-17 Jahre) oder Heranwachsenden (18-20 Jahre) zu erziehen. Die Maßnahmen, die das Jugendgerichtsgesetz vorsieht, von einer Verwarnung bis zur Verbüßung einer Jugendstrafe im Strafvollzug, sollen also nicht als Strafe, sondern als Erziehung angesehen werden.

Dieser Ansatzpunkt hat leider nicht selten auch Auswirkungen, wenn es um die Strafverteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden geht. So gibt es nicht wenige Rechtsanwälte, die neben einem Rechtsgebiet wie Familienrecht unter den Arbeitsschwerpunkten auch "Jugendstrafrecht" angeben. Die Erziehung des Nachwuchses gehört schließlich zu beiden Rechtsgebieten gleichermaßen - das scheint die dahinter stehende Einstellung zu sein. Und ein paar Kenntnisse zum Strafrecht bringt jeder fertige Rechtsanwalt aus seinem Studium und Referendariat mit, so dass es zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung zumindest im Jugendstrafverfahren immer noch ausreicht.

Fachanwälte für Familienrecht sind Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts und sollten bei Problemen in diesem Bereich kontaktiert werden. Wenn Sie sich bei Scheidungs- oder Unterhaltsfragen an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, sind sie ebenso falsch wie bei einem Fachanwalt für Familienrecht im Strafverfahren.

Wenn ein Rechtsanwalt sich laut eigener Angaben nur für Jugendstrafrecht interessiert, ohne Strafverteidigung im Allgemeinen zu den Rechtsgebieten zu zählen, so ist höchste Vorsicht angebracht. Strafverteidigung ändert sich grundsätzlich nicht durch das Alter des Beschuldigten. Jeder Beschuldigte hat die gleichen Rechte aus der Strafprozessordnung und wenn der Anwalt in diesem Bereich nicht sicher ist, hilft ihm auch die Kenntnis des Jugendgerichtsgesetzes nichts.

Die Gefahr, einen Anwalt an seiner Seite zu haben, der nicht hinreichend mit der Strafverteidigung vertraut ist, ist aus zwei Gründen gerade in Jugendverfahren besonders groß. Zum einen weiß der Jugendliche oder Heranwachsende nicht über seine Rechte als Beschuldigter Bescheid, ist mit der gesamte Materie des Strafverfahrens unbekannt. Er kann deshalb selbst nicht beurteilen, wie gut oder schlecht sein Verteidiger agiert. Und zweitens ist das Jugendstrafverfahren, wenn es sich allein gegen Jugendliche wendet, nicht öffentlich. Das bedeutet, dass auch sonst niemand mitbekommen kann, wie sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung verhält. Alles läuft praktisch im Geheimen ab, was grundsätzlich dem Schutz des Beschuldigten dient, aber in diesem Bereich großen Nachteile bringen kann.

 Vor einiger Zeit habe ich den folgenden Sachverhalt mitbekommen: ein Amtsrichter - sogar der Stellvertretende Direktor des Amtsgerichts - erließ gegen einen Jugendlichen, der mit vierzehn Jahren wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, einen Haftbefehl. Weil der Jugendliche keinen Verteidiger kannte, überließ er die Auswahl des Verteidigers dem Richter, der daraufhin einen Fachanwalt als Pflichtverteidiger beiordnete. Sogar einen zweifachen Fachanwalt. Der Kollege war Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht. Als ich den Richter später darauf ansprach, antwortete er: "Das heißt ja nicht, dass er nicht verteidigen kann." Vielleicht lag hier auch die Einstellung zugrunde, dass die Erfahrung des Anwalts im Familienrecht im Jugendstrafrecht positive Auswirkungen hat.

Die Vertretung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden in einem Strafverfahren ist aber Strafverteidigung - und sollte den Spezialisten auf diesem Gebiet überlassen bleiben. Wenn somit ein Jugendlicher oder Heranwachsender bis 20 Jahre Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens ist, sollte er sich einen Spezialisten als Strafverteidiger suchen - oder gegenüber dem Richter, der einen Pflichtverteidiger beizuordnen hat, auf einem Fachanwalt für Strafrecht bestehen. Am besten jedoch überlässt man dem Richter gar nicht selbst diese so wichtige Entscheidung, sondern trifft sie mit der Familie selbst.