Datenmissbrauch durch den Staat: Rechtliche Möglichkeiten

Datenmissbrauch durch den Staat: Rechtliche Möglichkeiten
12.08.2013580 Mal gelesen
Sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Bereich werden Unmengen an personenbezogenen Daten erfasst, gespeichert und genutzt. Gegen die missbräuchliche Nutzung dieser Daten kann der Betroffene vorgehen. Wir erläutern Ihnen wie.

Sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Bereich werden Unmengen an personenbezogenen Daten erfasst, gespeichert und genutzt. Gegen die missbräuchliche Nutzung dieser Daten kann der Betroffene vorgehen. Die Möglichkeiten bei unzulässiger Datenverarbeitung durch staatliche Stellen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. Benachrichtigung und Auskunft

Grundsätzlich besteht für die Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen eine Benachrichtigungspflicht (§ 33 BDSG). Die Benachrichtigung muss dabei die speichernde Stelle angeben, die Art der Daten sowie den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung. Wenn die Datenspeicherung oder -übermittlung nicht gesetzlich vorgesehen ist, sind öffentliche Stellen verpflichtet, spätestens bei der ersten Datenübermittlung benachrichtigen. Diese Pflicht kann in besonderen Fällen entfallen, besipielsweise wenn eine übergeordnete Geheimhaltungspflicht besteht oder die Unterrichtung nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Außerdem besteht ein Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und über deren Herkunft. Dieser in § 34 BDSG geregelte Auskunftsanspruch umfasst Angaben über die Weitergabe der Daten und den Zweck der Speicherung. Gegenüber Bundesbehörden und vielen Landesbehörden haben Betroffene außerdem ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes, welches sich auch auf nicht personenbezogene Daten erstreckt.

2. Korrektur und Löschung

Das Bundesdatenschutzgesetz enthält in § 35 BDSG umfangreiche Korrektur-, Löschungs- und Sperrungsansprüche. Wurden personenbezogene Daten unzulässigerweise erhoben, so besteht grundsätzlich das Recht auf Löschung. Anstelle der Löschung kann im Falle von Aufbewahrungspflichten, nicht erweislicher Richtigkeit oder unverhältnismäßig hohem Aufwand die Sperrung der Daten verlangt werden. Bei Unrichtigkeit kann die Berichtigung verlangt werden.

3. Schadenersatz

Ist dem Betroffenen durch die unrichtige oder unzulässige Datenverarbeitung ein Schaden entstanden, stehen ihm diverse Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, um Schadensersatz geltend zu machen. Zu nennen sind hier zum einen die datenschutzrechtlichen Ansprüche in den §§ 7 und 8 des BDSG sowie die deliktsrechtlichen Ansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuches, die §§ 823 ff BGB.

4. Datenschutzbeauftragte

Letztendlich kann sich der Betroffene, welche annimmt hinsichtlich seiner Daten von einer öffentlichen Stelle in seinen Rechten verletzt worden zu sein, an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden.

Sollten Sie betroffen sein, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg gern telefonsich unter 030 / 206 269 22 oder per E-Mail: mail@ra-scharfenberg.com zur Verfügung.

 Weitere Informationen über uns finden Sie unter:

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