BGH vereinfacht Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages – jedenfalls, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht

BGH vereinfacht Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages – jedenfalls, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht
09.05.20141034 Mal gelesen
BGH v. 10.4.2014: Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag und widerspricht er der Abrechnung nicht, so kann der Bauunternehmer so abrechnen und auf das Abrechnungsergebnis klagen, dass er vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Fertigstellungskosten eines Drittunternehmers abzieht.

BGH, Beschluss v. 10.4.2014 - VII ZR 124/13

Der Auftraggeber eines Bauvertrages hat jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen und den Bau einzustellen oder durch Dritte fortsetzen zu lassen, § 649 Satz 1 BGB. So einfach diese Regelung klingt, so kompliziert ist die Abrechnung eines gekündigten Bauwerkvertrages. Der Bauunternehmer muss in der Schlussrechnung nun nämlich darstellen, welcher Teil der Leistung zu welchem Preis bereits erbracht wurde und welche Teil durch Kündigung weggefallen ist. Für die weggefallene Leistung kann er den vereinbarten Preis abzüglich seiner "ersparten Aufwendungen" verlangen. Da Unternehmer an der Aufgabe, ihre ersparten Aufwendungen prüfbar darzulegen, häufig scheitern, erleichtert der Gesetzgeber diese Aufgabe durch § 549 Satz 3 BGB: Der Bauunternehmer darf zusätzlich zur Vergütung für erbrachte Leistungen 5% der vereinbarten Vergütung der nicht erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Bei einem VOB/B-Werkvertrag gilt diese Erleichterung aber nicht.

Wie aber nun die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen darstellen: Beim Einheitspreisvertrag ist diese Aufgabe verhältnismäßig leicht zu bewerkstelligen, indem nur die erbrachten Mengen und Massen mit den Einheitspreisen multipliziert werden. Bei einem so genannten Detailpauschalvertrag, bei dem die Kalkulationsgrundlage bereits beim Vertragsabschluss offen gelegt war und mit vereinbart wurde, können auch die kalkulierten Einheitspreise zugrunde gelegt und mit den erbrachten Mengen multipliziert werden. Ein vereinbarter Nachlass in Höhe von X% muss dann mit demselben Prozentsatz von allen Rechnungspositionen (oder vom Gesamtergebnis) abgezogen werden. Anders liegen die Dinge beim Globalvertrag: Hier muss der Unternehmer seine interne Kalkulation (Preisermittlungsgrundlagen) offen legen und schlüssig darstellen, sie darf nicht den Anschein einer nachträglich veränderten "kreativen" Abrechnung haben.

In der Praxis sind Abrechnungen häufig, bei denen einfach zwei Summen saldiert und gegeneinander verrechnet werden: Der Auftragnehmer rechnet den Globalpauschalpreis ab und der Auftraggeber rechnet die Kosten seines Drittunternehmens, das das Bauvorhaben zu Ende geführt hat, gegen. Erhebt der Auftraggeber gegen diese Art der Abrechnung keinen Widerspruch, ist die Rechnung prüfbar und einklagbar. Der BGH legitimiert diese in der Praxis häufige Abrechnungsmethode und meint: "Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden."

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

  • Aktuelle Rechtsinformationen aus dem Bereich Planen | Bauen | Wohneigentum | Mieten | Makeln | Immobilien gibt es
    hier als RSS-Feed.
  • Besuchen Sie auch Bau-BLawg, den Baurecht-, Architektenrecht- und Immobilienrecht-Blog!
  • Folgen Sie dem Autor RA Mathias Münch bei Google und Twitter !