BGH: Nicht-verschreibungspflichtige Medikamente aus dem Ausland dürfen mit Rabatt angeboten werden

BGH: Nicht-verschreibungspflichtige Medikamente aus dem Ausland dürfen mit Rabatt angeboten werden
25.08.2014448 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 entschieden, dass eine Apothekerin bei nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten einen Rabatt gewähren darf.

Die Beklagte betrieb eine Apotheke in Freilassing. Sie bot ihren Kunden ein Rabattmodell an, wenn sie ihre Medikamente bei einer Apotheke in Budapest bestellten. Den Kunden wurde auf diese Art und Weise ein Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten versprochen. Die Abholung der Medikamente sollte bei der Apotheke der Beklagten erfolgen- bei entsprechendem Kundenwunsch erfolgte zusätzlich eine pharmazeutische Beratung.

Eine Mitbewerberin sah in dem von der Beklagten entwickelten Rabattmodell einen Verstoß gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die obersten Zivilrichter folgten der Argumentation der Klägerin nur teilweise. Das entwickelte Rabattmodell sei mit den gesetzlichen Bestimmungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht vereinbar, da inländische Preisvorschriften entgegenstünden.

Bei den nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten kamen die Richter allerdings zu einem anderen Ergebnis. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des AMG, insbesondere das Verbringungsverbot in § 73 AMG, liege nicht vor.

Danach wäre ein direkter Versand durch die Budapester Apotheke an den Endverbraucher nicht zulässig, da die Voraussetzungen, unter denen Medikamente nach Deutschland eingeführt und direkt an den Verbraucher geliefert werden könnten, nicht erfüllt wären. Vorliegend liege aber kein direkter Versand von der Budapester Apotheke an den Endkunden vor, da vor der Abgabe der nicht-verschreibungspflichtigen Medikamente an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet sei. Diese sei verpflichtet, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Das von der Beklagten entwickelte Rabattmodell erfülle diese Anforderungen. Eine bestehe eine ausreichende Beratungsmöglichkeit des Verbrauchers.

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