BGH: Keine GEMA-Gebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen – Entscheidungsgründe veröffentlicht

BGH: Keine GEMA-Gebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen – Entscheidungsgründe veröffentlicht
08.12.2015254 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 17.09.2015 – I ZR 228/14 veröffentlicht, zu dem bisher nur eine Pressemitteilung vorlag. Diese bestätigen, dass für Gemeinschaftsantennenanlagen prinzipiell keine GEMA-Vergütung geschuldet ist und hiervon nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Antennengemeinschaften profitieren können. Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Was war die maßgebliche Erwägung des BGH?

Maßgebliche Erwägung des BGH war, dass sich bei einer wertenden Betrachtung die Versorgung der Wohnungen mittels einer Gemeinschaftsanlage nicht von der Fallgestaltung unterscheide, dass für jede Wohnung eine Einzelantenne installiert wird. Daher liege in beiden Fällen keine vergütungspflichtige Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, vielmehr sei diese jeweils auf einen abgegrenzten Personenkreis beschränkt.

Gilt das Urteil auch für Antennengemeinschaften?

Die wertende Betrachtung des BGH lässt sich auf alle Fälle übertragen, in denen Nutzer von Wohnungen oder Häusern sich zusammenschließen, anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen oder Häuser weiterleiten. Davon könnten somit auch Antennengemeinschaften profitieren.

Betrifft das Urteil neben der GEMA auch VG Media und RTL?

Die Entscheidung gilt nicht nur für GEMA-Gebühren, sondern insbesondere auch für Forderungen der VG Media oder von RTL, denn insoweit sind dieselben Rechtsfragen betroffen.

Welche Schritte sollten Antennengemeinschaften jetzt ergreifen?

Soweit Antennengemeinschaften Lizenzverträge abgeschlossen haben, kommt deren fristlose Kündigung in Betracht. Daneben ist die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen zu prüfen. Da Kündigungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen müssen und Rückforderungsansprüche verjähren können, müssen Antennengemeinschaften jetzt handeln, um ihre Rechte zu wahren.

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