Berufliche Umschulung - Alter kein Hinderungsgrund

Arbeit Betrieb
23.02.20106688 Mal gelesen
Rentenversicherte (wie auch gesetzlich unfallversicherte) Arbeitnehmer, die wegen gesundheitlicher Probleme (oder Folgen eines Arbeitsunfalls) ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (sogenannte berufliche Rehabilitation).
Rentenversicherte (wie auch gesetzlich unfallversicherte) Arbeitnehmer, die wegen gesundheitlicher Probleme (oder Folgen eines Arbeitsunfalls) ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (sogenannte berufliche Rehabilitation). Sie können bei der Rentenversicherung einen Antrag auf berufliche Weiterbildung oder Umschulung stellen. In diesem Rahmen finden die Vorstellungen und Wünsche des Antragstellers Berücksichtigung.

Arbeitnehmer ab etwa 45 Jahren, die eine Umschulung begehren, müssen allerdings praktisch vielfach die deprimierende Erfahrung machen, daß ihr Gesuch unter dem pauschalen Hinweis abgelehnt wird, ältere Arbeitnehmer hätten auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Vermittlungschancen, so daß sich eine Umschulung nicht "lohne". In Zeiten, in denen das Eintrittsalter für die Regelaltersrente auf 67 Jahre erhöht und das Konzept des "lebenslangen Lernens" propagiert wird, wirkt eine solche Begründung nicht nur paradox - sie ist meist auch rechtlich schlicht falsch und kann erfolgversprechend mit Rechtsmitteln (Widerspruch und gegebenenfalls Klage) angegriffen werden.

Die Rehabilitationsleistung erschöpft sich nämlich nicht in der Umschulung, sondern hat gerade auch zum Ziel, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben herzustellen. Mögliche Vermittlungsprobleme am Arbeitsmarkt können von daher von vornherein gar kein Ablehnungsgrund sein, sondern sind gerade Gegendstand der Versicherungsleistung. Zudem ist das Diskriminierungsverbot des § 19a zu beachten, den der Gesetzgeber im August 2006 in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingefügt hat: Bei der Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen darf niemand wegen seines Alters benachteiligt werden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 26.7.2007 ? L 10 R 5394/06 ? einen Katalog von Gründen aufgestellt, warum Bescheide, in denen eine Umschulung unter isoliertem Hinweis auf die geringeren Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer abgelehnt wurden, rechtswidrig sind.

Immer wieder wird eine Umschulung auch wie folgt verweigert: Die Rentenversicherung benennt dem Antragsteller einen "sozial zumutbaren" Beruf, den er (der Antragsteller) in seinem jetzigen Gesundheitszustand ausüben könne. Eine Umschulung sei daher nicht erforderlich. Dieses Begründungsschema ist dem Recht der Berufsunfähigkeitsrente entlehnt: Dort entfällt ein Rentenanspruch tatsächlich, wenn der Versicherte auf einen zumutbaren "Verweisungsberuf" verwiesen werden kann. Im Bereich der beruflichen Rehabilitation kommt es dagegen allein auf den konkret ausgeübten Beruf an. Man sollte sich hier also nicht in Bockshorn jagen lassen, sondern Rechtsmittel einlegen.

Was tun, wenn man die einmonatige Rechtsbehelfsfrist hat verstreichen lassen und der ablehnende Bescheid somit bestandskräftig ist? Das sozialrechtliche Verfahrensrecht kennt hier das Instrument des "Überprüfungsantrags". Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß ein Bescheid falsch war, und deswegen Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, kann ein solcher Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag rückwirkend aufgehoben werden.